Recht & Compliance · 2026-08-23 · 14 Min.
Data Act ab 12. September 2026: Warum der Stichtag nur neue Produkte betrifft und die eigentliche Pflicht seit einem Jahr gilt

Michael Kaiser
Co-Founder & Head of Systems, Vincency
Der 12. September 2026 steht derzeit in vielen Kalendern, meist unter einer Überschrift wie Data Act tritt in Kraft. Diese Überschrift ist gleich doppelt falsch. Die Verordnung ist seit Januar 2024 in Kraft und seit September 2025 anwendbar. Was am 12. September 2026 tatsächlich passiert, ist eng begrenzt, und es ist mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht der Teil des Data Act, der Ihr Unternehmen zuerst erreicht.
Drei Daten, die regelmäßig verwechselt werden
Der Schlussartikel der Verordnung (EU) 2023/2854 ordnet einen gestaffelten Geltungsbeginn an. Wer ihn genau liest, hat die meisten der derzeit kursierenden Fragen bereits beantwortet.
| Datum | Was gilt | Wofür |
|---|---|---|
| 12.09.2025 | Die Verordnung insgesamt, einschließlich der Zugangsrechte aus Artikel 4 und 5 | Jedes vernetzte Produkt, unabhängig davon, wann es in Verkehr gebracht wurde |
| 12.09.2026 | Ausschließlich die Konstruktionspflicht aus Artikel 3 Absatz 1 | Nur Produkte, die nach diesem Tag in Verkehr gebracht werden |
| 12.09.2027 | Kapitel IV zu missbräuchlichen Vertragsklauseln | Verträge, die vor dem 12. September 2025 geschlossen wurden und unbefristet oder darüber hinaus laufen |
Lesen Sie die mittlere Zeile ein zweites Mal, denn sie ist diejenige, die in Zusammenfassungen verschwindet. Die Pflicht aus Artikel 3 Absatz 1 gilt für vernetzte Produkte und verbundene Dienste, die nach dem 12. September 2026 in Verkehr gebracht wurden. Ihr Bestand ist von diesem Datum nicht berührt. Und die oberste Zeile ist die, auf die es heute ankommt.
Was Artikel 3 Absatz 1 verlangt, und warum die Frist faktisch vorbei ist
Der Wortlaut beschreibt eine Konstruktionsanforderung, keine Dokumentationspflicht. Vernetzte Produkte werden so konzipiert und hergestellt und verbundene Dienste so erbracht, dass die Produktdaten samt der zur Auslegung erforderlichen Metadaten standardmäßig für den Nutzer einfach, sicher und unentgeltlich in einem umfassenden, strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zugänglich sind, und soweit relevant und technisch durchführbar direkt.
Standardmäßig. Direkt. Unentgeltlich. Maschinenlesbar. Diese vier Wörter beschreiben eine Architektur, und Architektur wird früh entschieden. Im Maschinenbau liegt der Weg vom Konzept bis zur Markteinführung je nach Baugröße zwischen einem und drei Jahren. Für alles, was gerade in dieser Kette steckt und nach dem 12. September 2026 auf den Markt kommt, ist die Entscheidung also längst gefallen, richtig oder falsch. Dieser Stichtag fragt nicht, was Sie im nächsten Monat tun. Er zeigt, was Sie im vorletzten Jahr entschieden haben.
Das ist unangenehm und zugleich entlastend: Lautet die Antwort nein, ändert keine Anstrengung zwischen heute und September etwas am Status dieser Produkte. Die nützliche Frage ist eine andere, und sie betrifft die Maschinen, die längst beim Kunden stehen.
Die Pflicht, über die niemand spricht
Artikel 4 Absatz 1 gilt seit September 2025, und zwar für alles, neu wie alt. Soweit der Nutzer nicht direkt vom Produkt aus auf die Daten zugreifen kann, stellt der Dateninhaber ihm die ohne Weiteres verfügbaren Daten einschließlich der zur Auslegung erforderlichen Metadaten bereit: unverzüglich, einfach, sicher, unentgeltlich, in einem umfassenden, gängigen und maschinenlesbaren Format, soweit machbar kontinuierlich und in Echtzeit.
Dann folgt der Satz, der über die betriebliche Wirkung entscheidet: Dies geschieht auf einfaches Verlangen auf elektronischem Wege, soweit technisch durchführbar. Kein Formular. Keine Begründung. Keine Verhandlung. Eine E-Mail des Kunden löst die Pflicht aus.
Artikel 5 Absatz 1 erweitert das noch. Auf Verlangen des Nutzers muss der Dateninhaber dieselben Daten einem Dritten bereitstellen, ebenfalls unverzüglich, für den Nutzer unentgeltlich und in derselben Qualität, die dem Dateninhaber selbst zur Verfügung steht. Für einen Hersteller mit eigenem Servicegeschäft ist das die wirtschaftlich schärfste Kante der Verordnung. Der Kunde kann die Betriebsdaten seiner Maschine zu einem freien Instandhalter leiten lassen. Wer seine Servicemarge darauf gestützt hat, der Einzige zu sein, der die Maschine lesen kann, dem ist diese Voraussetzung vor einem Jahr abhandengekommen.
Ob Sie das überhaupt betrifft
Die Definition in Artikel 2 Nummer 5 ist weit. Ein vernetztes Produkt ist ein Gegenstand, der Daten über seine Nutzung oder Umgebung erlangt, generiert oder erhebt und diese Produktdaten über einen elektronischen Kommunikationsdienst, eine physische Verbindung oder einen geräteinternen Zugang übermitteln kann, sofern seine Hauptfunktion nicht die Speicherung oder Verarbeitung von Daten für andere ist. Dieser letzte Halbsatz nimmt Server und Cloud-Plattformen aus. Maschinen nimmt er nicht aus.
Eine Werkzeugmaschine mit Zustandsüberwachung fällt darunter. Ein Nutzfahrzeug mit Telematik. Eine Heizungsanlage mit Fernwartung. Ein Medizingerät mit Protokollierung. Eine Verpackungslinie, die Taktzahlen meldet. Dass die Daten heute nur intern ausgewertet werden oder nur vom eigenen Servicetechniker, ändert an der Einordnung nichts. Und Nutzer ist nach Artikel 2 Nummer 12 jede natürliche oder juristische Person, die das Produkt besitzt oder zeitweilige vertragliche Nutzungsrechte hat, womit gewerbliche Käufer und Leasingnehmer mitten im Anwendungsbereich stehen.
Deutschland hat dafür jetzt eine Behörde
Artikel 40 legt selbst keine Bußgeldhöhen fest. Er überlässt sie den Mitgliedstaaten und verlangt nur, dass sie wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind. Das deutsche Durchführungsgesetz wurde am 29. Mai 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat am Tag darauf in Kraft; zuständige Behörde ist die Bundesnetzagentur.
Für den Alltag wiegt Artikel 38 schwerer als jedes Bußgeld. Er gibt Nutzern ein Beschwerderecht bei genau dieser Behörde. Ein Kunde, dessen Datenverlangen unbeantwortet bleibt, braucht keinen Anwalt und kein Gericht, sondern ein Formular. Das senkt die Schwelle zur Durchsetzung erheblich gegenüber Regelungen, bei denen nur der Klageweg bleibt, und es bedeutet, dass der erste Kontakt mit dieser Verordnung eher als Schreiben aus Bonn eintrifft denn als Anspruchsschreiben.
Zum Warten auf den Omnibus
Die Kommission hat im November 2025 im Rahmen des Digital-Omnibus-Pakets Änderungen am Data Act vorgeschlagen, das Verfahren in Parlament und Rat läuft noch. Einige der Vorschläge betreffen wirtschaftlich empfindliche Teile der Regelung. Geltendes Recht ist keiner davon.
Dasselbe Muster war beim AI Act zu beobachten. Eine Entschärfung wurde angekündigt, breit berichtet und von vielen als Grund zum Abwarten genommen, und am Ende verschob sich nur ein Teil, während die Pflichten, mit denen die meisten Unternehmen tatsächlich zu tun hatten, planmäßig in Kraft traten. Solange eine Änderung nicht im Amtsblatt steht, gilt der geltende Text. Wer eine Entschärfung einplant, plant mit einem Entwurf.
Was sich in den nächsten vier Wochen lohnt
- Legen Sie fest, wer das erste Verlangen beantwortet. Es kommt eine E-Mail mit der Bitte um Maschinendaten. Wer liest sie, wer entscheidet, in welcher Frist? Ohne benannte Zuständigkeit werden aus „unverzüglich" drei Wochen internes Weiterleiten, und allein das ist der Verstoß.
- Stellen Sie fest, was Sie heute tatsächlich exportieren können. Nicht, was das System im Prinzip könnte. Nehmen Sie einen Maschinentyp, fordern Sie die Daten so an, wie ein Kunde es täte, und stoppen Sie die Zeit. Diese eine Messung ist mehr wert als jede Bestandsaufnahme auf dem Papier.
- Sehen Sie in Ihre Serviceverträge, bevor es ein anderer tut. Klauseln, die den Datenzugang der eigenen Serviceorganisation vorbehalten, sind die, die mit Artikel 5 kollidieren. Besser, Sie finden sie selbst, als der Anwalt eines Kunden.
- Trennen Sie im Export personenbezogene von nicht personenbezogenen Daten. Maschinendaten führen häufig Bedienerkennungen, Schichtmuster oder Ausweisnummern mit. Der Data Act setzt die DSGVO nicht außer Kraft; wo beides greift, gilt beides.
- Nehmen Sie die vorvertraglichen Angaben aus Artikel 3 Absatz 2 in Ihre Vertriebsunterlagen auf. Art, Format und geschätzter Umfang der Daten, ob kontinuierlich erzeugt wird, ob auf dem Gerät oder entfernt gespeichert wird, wie der Zugang funktioniert. Das ist vergleichsweise billig und der Teil, den ein Kunde zuerst bemerkt.
Fazit
Der 12. September 2026 ist ein echter Stichtag, aber ein schmaler: Er betrifft die Konstruktionspflicht aus Artikel 3 Absatz 1, und nur für Produkte, die danach in Verkehr gebracht werden. Wenn Ihre Entwicklung das nicht berücksichtigt hat, wird der September das nicht heilen, und so zu tun als ob verschenkt die vier Wochen, die bleiben. Die Pflicht, die Ihren Bestand erreicht, gilt seit einem Jahr, kommt per einfacher E-Mail, erstreckt sich auf Dritte, die Ihr Kunde benennt, und hat inzwischen eine Behörde mit Beschwerdeformular hinter sich. Darauf lohnt die Vorbereitung, und Vorbereitung heißt zu wissen, wer antwortet, wie schnell und mit welcher Datei. Wenn Sie wissen möchten, was Ihre Systeme heute tatsächlich liefern statt im Prinzip, ist genau das der Zweck eines Erstgesprächs, und das größere Budgetbild steht in IT-Strategie für den Mittelstand.
Häufige Fragen zum Data Act für vernetzte Produkte
Was ändert sich am 12. September 2026 wirklich?
Nur eines, und es ist enger, als die Berichterstattung nahelegt. Ab diesem Tag gilt die Konstruktionspflicht aus Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2854, und zwar ausschließlich für vernetzte Produkte und die mit ihnen verbundenen Dienste, die nach dem 12. September 2026 in Verkehr gebracht werden. Der Schlussartikel der Verordnung sagt das wörtlich. Für alles, was vorher auf den Markt kam, ändert sich an diesem Tag nichts. Der Rest der Verordnung, und dazu gehören die praktisch wichtigsten Pflichten, gilt bereits seit dem 12. September 2025.
Welche Pflicht gilt dann seit einem Jahr?
Die aus Artikel 4 Absatz 1. Soweit ein Nutzer nicht ohnehin direkt am Produkt auf die Daten zugreifen kann, muss der Dateninhaber ihm die ohne Weiteres verfügbaren Daten samt der zur Auslegung nötigen Metadaten bereitstellen: unverzüglich, einfach, sicher, unentgeltlich, in einem umfassenden, gängigen und maschinenlesbaren Format, soweit machbar kontinuierlich und in Echtzeit. Und, das ist die Stelle, die im Betrieb wehtut: auf einfaches Verlangen auf elektronischem Wege. Kein Formular, keine Begründung, keine Vertragsverhandlung. Diese Pflicht gilt für den gesamten Bestand an vernetzten Produkten, nicht nur für neue.
Muss ich Daten auch an Dritte herausgeben?
Ja, wenn der Nutzer es verlangt. Artikel 5 Absatz 1 verpflichtet den Dateninhaber, die Daten auf Verlangen des Nutzers einem Dritten bereitzustellen, ebenfalls unverzüglich, für den Nutzer unentgeltlich und in derselben Qualität, die dem Dateninhaber selbst zur Verfügung steht. Für Hersteller mit eigenem Servicegeschäft ist das der wirtschaftlich empfindlichste Punkt der Verordnung: Der Kunde kann verlangen, dass die Betriebsdaten seiner Maschine an einen freien Instandhalter gehen. Wer seine Marge im Service verdient und dessen Voraussetzung der exklusive Datenzugang war, sollte diese Rechnung neu aufmachen.
Gilt der Data Act auch zwischen Unternehmen?
Ja. Nutzer im Sinne der Verordnung ist nach Artikel 2 Nummer 12 jede natürliche oder juristische Person, die ein vernetztes Produkt besitzt oder der vertraglich zeitweilige Nutzungsrechte übertragen wurden. Der gewerbliche Käufer einer Maschine ist damit genauso Nutzer wie ein Verbraucher, und auch der Leasingnehmer. Der Data Act ist kein Verbraucherschutzrecht mit Nebenwirkung auf B2B, sondern in seinem Kern ein B2B-Regelwerk.
Welche Produkte fallen darunter?
Mehr als die meisten annehmen. Artikel 2 Nummer 5 definiert das vernetzte Produkt als Gegenstand, der Daten über seine Nutzung oder Umgebung erlangt, generiert oder erhebt und diese über einen elektronischen Kommunikationsdienst, eine physische Verbindung oder einen geräteinternen Zugang übermitteln kann, sofern seine Hauptfunktion nicht die Datenverarbeitung für Dritte ist. Der letzte Halbsatz grenzt Server und Cloud-Dienste aus, nicht Maschinen. Eine Werkzeugmaschine mit Zustandsüberwachung fällt darunter, ein Nutzfahrzeug mit Telematik, eine Heizungsanlage mit Fernwartung, ein Medizingerät mit Protokollierung. Auch dann, wenn die Daten heute nur intern ausgewertet werden.
Wer setzt das in Deutschland durch?
Die Bundesnetzagentur. Das deutsche Durchführungsgesetz wurde am 29. Mai 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat am Tag darauf in Kraft. Sanktionen selbst regelt die Verordnung nicht abschließend: Artikel 40 überlässt sie den Mitgliedstaaten und verlangt lediglich, dass sie wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind. Praktisch bedeutsamer als die Bußgeldhöhe ist Artikel 38, das Beschwerderecht. Ein Kunde, dessen Datenverlangen ins Leere läuft, braucht kein Gericht, sondern ein Formular bei der Behörde.
Wird der Data Act nicht ohnehin entschärft?
Das ist vorgeschlagen, aber nicht beschlossen. Die Kommission hat im November 2025 im Rahmen des Digital-Omnibus-Pakets Änderungen am Data Act vorgelegt, und das Verfahren in Parlament und Rat läuft. Bis eine Änderung im Amtsblatt steht, gilt der geltende Text unverändert. Beim AI Act war die Erfahrung dieselbe: Verschoben wurde am Ende nur ein Teil, während die Pflichten, mit denen die meisten Unternehmen tatsächlich zu tun hatten, planmäßig in Kraft traten. Wer eine Entschärfung einplant, plant mit einem Entwurf.
Quellen, Stand und Hinweis: Alle Vorschriften wörtlich geprüft an der deutschen Fassung der Verordnung (EU) 2023/2854 auf EUR-Lex, abgerufen am 23. August 2026. Gestaffelter Geltungsbeginn laut Schlussartikel: Die Verordnung gilt ab dem 12. September 2025; die Verpflichtung gemäß Artikel 3 Absatz 1 gilt für vernetzte Produkte und die mit ihnen verbundenen Dienste, die nach dem 12. September 2026 in Verkehr gebracht wurden; Kapitel III gilt nur in Bezug auf Datenbereitstellungspflichten nach Unionsrecht, die nach dem 12. September 2025 in Kraft treten; Kapitel IV gilt für Verträge, die nach dem 12. September 2025 geschlossen wurden, und ab dem 12. September 2027 für ältere Verträge. Artikel 3 Absatz 1 verlangt Konzeption und Herstellung so, dass die Daten standardmäßig einfach, sicher, unentgeltlich, in einem umfassenden, strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format und, soweit relevant und technisch durchführbar, direkt zugänglich sind. Artikel 4 Absatz 1 verlangt die Bereitstellung unverzüglich auf einfaches Verlangen auf elektronischem Wege. Artikel 5 Absatz 1 erstreckt dies auf vom Nutzer benannte Dritte. Artikel 2 Nummer 5 definiert das vernetzte Produkt, Artikel 2 Nummer 12 den Nutzer als jede natürliche oder juristische Person. Artikel 38 gewährt das Beschwerderecht, Artikel 40 überlässt die Sanktionen den Mitgliedstaaten mit der Maßgabe, dass sie wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind. Das deutsche Durchführungsgesetz ist beim zuständigen Bundesministerium dokumentiert: verkündet im Bundesgesetzblatt am 29. Mai 2026, in Kraft am Tag darauf, zuständige Behörde ist die Bundesnetzagentur. Hinweis zu dem, was nicht feststeht: Die im November 2025 vorgeschlagenen Änderungen aus dem Digital-Omnibus-Paket befinden sich noch im Gesetzgebungsverfahren und werden hier als Vorschlag beschrieben, nicht als geltendes Recht; ihr endgültiger Inhalt ist offen. Die Spanne von einem bis drei Jahren für Entwicklungszyklen im Maschinenbau stammt aus eigener Projekterfahrung und ist keine erhobene Größe. Dieser Beitrag gibt den Stand vom 23. August 2026 wieder und ist allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Transparenz: Michael Kaiser ist Co-Founder von Vincency, und Vincency berät Unternehmen zu der Systemarbeit, um die es hier geht.
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