IT-Recht · 2026-08-11 · 15 Min.

E-Evidence ab 18. August 2026: Acht Stunden für Nutzerdaten, und warum die meisten Mittelständler nicht betroffen sind

Michael Kaiser

Michael Kaiser

Co-Founder & Head of Systems, Vincency

In einer Woche, am 18. August 2026, wird die E-Evidence-Verordnung (EU) 2023/1543 anwendbar. Eine Staatsanwaltschaft in jedem Mitgliedstaat kann dann einen Diensteanbieter unmittelbar anweisen, Nutzerdaten herauszugeben, ohne den Umweg über deutsche Behörden. Die Frist beträgt zehn Tage, im Eilfall acht Stunden. Die ehrliche Schlagzeile für die meisten Leserinnen und Leser dieses Beitrags sind aber nicht die acht Stunden. Sie lautet, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht erfasst sind, und dass der Grund dafür in einem einzigen Wort der Definition steht.

Erst der Anwendungsbereich, dann die Frist

Berichte über diese Verordnung beginnen fast immer mit den acht Stunden, der alarmierendsten Zahl darin und dem am wenigsten nützlichen Einstieg. Die erste Frage ist binär und an einem Nachmittag zu beantworten: Sind Sie Diensteanbieter im Sinne von Art. 3 Nr. 3. Lautet die Antwort nein, gilt der Rest der Verordnung für Sie nicht, und daran ändert auch die beste Prozessgestaltung nichts.

Erfasst sind drei Kategorien. Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste, also Telefonie, Messenger und E-Mail. Anbieter von Internet-Domänennamen- und IP-Nummerierungsdiensten, also Registrare und vergleichbare Infrastruktur. Und andere Dienste der Informationsgesellschaft, die es ihren Nutzern entweder ermöglichen, miteinander zu kommunizieren, oder die für ihre Nutzer Daten speichern oder auf sonstige Weise verarbeiten, bei denen die Speicherung von Daten ein bestimmender Bestandteil der Dienstleistung ist.

In dieser dritten Kategorie liegen alle echten Fragen, und das Wort, das die Arbeit macht, ist bestimmend. Nicht beiläufig, nicht vorhanden, nicht technisch beteiligt. Bestimmend. Fast jedes Unternehmen speichert irgendwo Daten für seine Kunden. Die Verordnung stellt die engere Frage: Ist die Speicherung das, wofür der Kunde bezahlt.

Der Test, angewendet auf reale Mittelstandsfälle

FallErfasst?Warum
Unternehmenswebsite, Shop, KonfiguratorNeinKeine Kommunikation zwischen Nutzern, Speicherung ist nicht das Verkaufte
Kundenportal mit Handbüchern, Zeichnungen, RechnungenIm Regelfall neinSpeicherung ist Beiwerk zum eigentlichen Produkt oder zur Leistung
SaaS-Produkt, dessen Zweck die Ablage von Kundeninhalten istJaSpeicherung ist der bestimmende Bestandteil
Marktplatz oder Portal mit Nachrichten zwischen NutzernJaErmöglicht Nutzern, miteinander zu kommunizieren
Hosting oder Betrieb für fremde KundenMeist jaHosting-Dienst, abhängig von der Vertragsgestaltung
Fremde SaaS, die Sie intern nutzenNeinSie sind Nutzer, die Pflicht liegt beim Anbieter

Bei der fünften Zeile lohnt das Innehalten. Agenturen, Systemhäuser und IT-Dienstleister, die Systeme für ihre Kunden hosten oder betreiben, erbringen dabei typischerweise einen eigenen Dienst und können selbst Adressat sein. Das ist eine Vertragsfrage, die vor dem Eingang einer Anordnung geklärt gehört und nicht danach. Es bedeutet zugleich, dass die Antwort für einen Hersteller nein lauten kann, während sie für den Partner, der seine Plattform betreibt, ja lautet. Genau solche Aufteilungen fallen erfahrungsgemäß im ungünstigsten Moment auf.

Was tatsächlich verlangt werden kann

Wer erfasst ist, sollte als Nächstes wissen, dass nicht alle Daten gleich weit offenstehen. Die Verordnung staffelt, was angeordnet werden darf, und diese Staffelung ist der wichtigste Schutzmechanismus des ganzen Rechtsakts.

KategorieBeispieleSchwelle
TeilnehmerdatenName, Anschrift, Konto, VertragsdatenAuch bei leichteren Delikten zugänglich
VerkehrsdatenWer hatte wann und von wo Kontakt zu wemStraftat mit Höchstmaß von mindestens drei Jahren oder bestimmte Cyberdelikte
InhaltsdatenNachrichten, Dokumente, gespeicherte DateienDieselbe höhere Schwelle

Praktisch heißt das: Der Regelfall ist eine Anfrage nach Teilnehmerdaten, also wer hinter diesem Konto steckt. Solche Anfragen sind vergleichsweise einfach zu beantworten, und sie werden den Alltag der meisten Anbieter ausmachen. Anordnungen zu Verkehrs- und Inhaltsdaten setzen eine wirklich erhebliche Anlasstat voraus, und bei ihnen sollte ein Anbieter die Anordnung lesen, statt reflexhaft zu liefern.

Zwei Arten von Anordnung, und die zweite kollidiert mit Ihren Löschroutinen

Die Verordnung ist nach beiden Instrumenten benannt, die sie schafft, und in der Berichterstattung kommt meist nur eines vor. Neben der Europäischen Herausgabeanordnung, die zur Übermittlung verpflichtet, gibt es die Europäische Sicherungsanordnung, die zum Einfrieren verpflichtet. Sie verschafft der Behörde die Daten nicht. Sie verhindert, dass die Daten verschwinden, während die Behörde das Ersuchen vorbereitet, das sie dann verschafft.

Der Adressat muss die bezeichneten Daten unverzüglich sichern, damit sie nicht gelöscht oder verändert werden, und zwar für höchstens 60 Tage, es sei denn, die Anordnungsbehörde bestätigt, dass ein nachfolgendes Herausgabeersuchen gestellt wurde. Dann läuft die Sicherung weiter.

Das ist die Pflicht, die in einem gut geführten Unternehmen am ehesten unbemerkt scheitert, und der Grund ist widersinnig: Je sauberer Ihre Datenhygiene, desto schwerer die Erfüllung. Logs, die nach 30 Tagen rotieren, eine Löschroutine, die nach Ihrem Löschkonzept planmäßig läuft, eine Kontobereinigung, die nach einer Kündigung automatisch greift, das alles ist gute Praxis nach der DSGVO, und das alles vernichtet zuverlässig Daten, deren Aufbewahrung Ihnen gerade angeordnet wurde. Diese Mechanik für ein einzelnes Konto anzuhalten, ohne sie für alle anderen abzuschalten, ist eine technische Aufgabe. In acht Stunden löst sie niemand, der vorher nicht darüber nachgedacht hat.

Die Frage an das eigene Team ist eng und beantwortbar: Wenn wir morgen die Löschung für genau ein Nutzerkonto stoppen müssten, wer macht das, wie, und überlebt es das nächste Deployment.

Sie dürfen prüfen, und Sie dürfen nicht darüber sprechen

Die Befolgung ist nicht bedingungslos. Eine Anordnung ist unter anderem dann nicht auszuführen, wenn die anordnende Behörde nicht zuständig ist, das vorgeschriebene Formular nicht oder unvollständig verwendet wurde, die Herausgabe objektiv unmöglich ist, etwa weil die Daten nicht existieren oder rechtmäßig bereits gelöscht wurden, oder wenn entgegenstehende Pflichten nach anderem anwendbaren Recht bestehen. Wer nicht erfüllen kann, sagt das begründet und innerhalb der Frist. Schweigen ist der falsche Weg, denn von außen sieht Schweigen aus wie Verweigerung.

In die andere Richtung gibt es eine Pflicht, die Unternehmen leicht übersehen. Art. 11 verlangt, die Vertraulichkeit der laufenden Ermittlung zu wahren, einschließlich der Tatsache, dass überhaupt eine Anordnung ergangen ist. Der Reflex eines kundenorientierten Unternehmens ist, gegenüber dem betroffenen Nutzer transparent zu sein, und genau dieser Reflex ist hier falsch. Ob und wann der Nutzer informiert werden darf, entscheidet die Behörde und nicht Sie. Das gehört in die schriftliche Verfahrensbeschreibung, denn es ist exakt die Art von Auskunft, die eine Kundenbetreuung spontan und in bester Absicht gibt.

Die acht Stunden sind ein Erreichbarkeitsproblem, kein juristisches

Art. 10 Abs. 3 setzt die reguläre Frist auf zehn Tage ab Zugang. Art. 10 Abs. 4 verkürzt sie in Notfällen auf acht Stunden. Zehn Tage sind für jedes geordnete Unternehmen machbar. Acht Stunden sind überhaupt keine juristische Frage, und sie als solche zu behandeln ist der Fehler, den man vermeiden sollte.

Acht Stunden umfassen Nächte, Wochenenden und die zwei Augustwochen, in denen das halbe Unternehmen weg ist. Sie einzuhalten verlangt drei sehr konkrete Dinge, von denen keines eine Kanzlei liefern kann. Eine Adresse, die tatsächlich jemand liest, und nicht eine, die in ein Sammelpostfach ohne Eigentümer weiterleitet. Eine namentlich benannte Person mit namentlicher Vertretung, auch außerhalb der Bürozeiten erreichbar. Und einen technischen Weg, die Daten herauszugeben, ohne dass jemand eine Abfrage von Grund auf schreibt. Der dritte Punkt scheitert am häufigsten: Die rechtliche Prüfung ist gemacht, die Zuständigkeit ist verteilt, und dann zeigt sich, dass die Daten nur über einen händischen Datenbankauszug herauszubekommen sind, den eine einzige Person bedienen kann.

Wer erfasst ist, sollte diesen Export bauen, bevor er ihn braucht, und ihn einmal testen. Das ist ein Nachmittag Arbeit und macht aus den acht Stunden ein Verfahren statt eines Risikos.

Der benannte Adressat

Die Verordnung kommt zusammen mit der Richtlinie (EU) 2023/1544, die von jedem Diensteanbieter, der Dienste in der Union anbietet, die Benennung einer Niederlassung oder eines gesetzlichen Vertreters in der EU verlangt, an den Anordnungen zugestellt und von dem sie umgesetzt werden. Die Umsetzungsfrist für die Mitgliedstaaten lief am 18. Februar 2026 ab. Deutschland hat den Rahmen mit dem Elektronische-Beweismittel-Umsetzungs- und Durchführungsgesetz geschaffen, verkündet im März 2026, mit einzelnen Regelungen zum 18. August; nationaler Bezugspunkt ist das Bundesamt für Justiz.

Für ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland ist das überwiegend Verwaltung. Die Niederlassung existiert, es fehlt die förmliche Benennung und eine Zustelladresse, die funktioniert. Für einen Anbieter außerhalb der EU, der Dienste in die Union anbietet, ist es eine echte Pflicht mit echten Kosten, und es ist der Punkt, an dem manche Anbieter feststellen werden, dass sie eine EU-Präsenz brauchen, die sie nicht eingeplant hatten.

Drei Fristen in vier Monaten, und welche davon Ihre ist

E-Evidence kommt nicht allein, und die Reihenfolge sagt mehr als jedes einzelne Datum. Als Block gelesen ist das Bild weniger bedrohlich, als jede einzelne Schlagzeile nahelegt, denn die drei Pflichten treffen drei verschiedene Arten von Unternehmen.

DatumWasFür wen es wirklich gilt
2. Aug. 2026Transparenzpflichten des AI Act, Art. 50Alle mit Chatbot, Telefonagent oder generierten Bildern
18. Aug. 2026E-Evidence, Herausgabe- und SicherungsanordnungenNur Kommunikations-, Hosting- und Speicherdienste
11. Sept. 2026Meldepflichten des Cyber Resilience ActHersteller von Produkten mit digitalen Elementen
2. Dez. 2026Maschinenlesbare Kennzeichnung von KI-AusgabenAnbieter erzeugender Systeme, mittelbar deren Kunden

Ein Maschinenbauer fällt unter den Cyber Resilience Act und nicht unter E-Evidence. Bei einem SaaS-Unternehmen ist es umgekehrt. Unter die Transparenzpflichten des AI Act fällt fast jeder, weil inzwischen fast jeder irgendwo einen Assistenten betreibt. Die drei als eine Regulierungswelle zu lesen erzeugt Lähmung; sie als drei getrennte Fragen zu lesen erzeugt in den meisten Fällen genau eine tatsächliche Aufgabe.

Was in dieser Woche zu tun ist

  • Die Anwendungsfrage schriftlich beantworten. Bieten wir einen Dienst an, bei dem die Speicherung bestimmender Bestandteil ist, oder bei dem Nutzer miteinander kommunizieren. Ein Absatz, datiert, abgelegt. Für die meisten Unternehmen ist das Thema damit dauerhaft erledigt.
  • Falls ja, den Adressaten benennen. Eine Niederlassung oder einen Vertreter in der EU, mit einer Zustelladresse, die eine benannte Person liest.
  • Eine Person und eine Vertretung festlegen. Außerhalb der Bürozeiten erreichbar, denn die Eilfrist nimmt auf den Kalender keine Rücksicht.
  • Den Datenexport bauen und testen. Teilnehmerdaten zu einem Konto, ohne Improvisation. Einmal, bei Tageslicht.
  • Aufschreiben, wer die Anordnung prüft. Welche Datenkategorie, welcher Anordnungsstaat, welche Schwelle. Erfüllen ist nicht dasselbe wie erfüllen ohne zu lesen.
  • Die Frage mit Ihren Dienstleistern klären. Wenn ein Partner Ihre Plattform hostet oder betreibt, halten Sie schriftlich fest, wer eine Anordnung entgegennimmt und wer die Daten herausgibt.

Fazit

E-Evidence verändert erheblich, wie grenzüberschreitende Ermittlungen an Daten kommen, und ist für den Mittelstand ein kleineres Ereignis, als die Schlagzeilenzahl vermuten lässt. Die acht Stunden sind real, sie binden aber nur Unternehmen, deren Produkt Kommunikation oder Speicherung ist. Für alle anderen ist das richtige Ergebnis dieses Beitrags ein datierter Absatz mit dem Inhalt, dass geprüft wurde und keine Betroffenheit vorliegt. Den zu haben lohnt sich, wenn in einem halben Jahr jemand fragt. Für die Unternehmen, die erfasst sind, ist die Arbeit nicht juristisch. Sie besteht aus einer Adresse, die jemand liest, einer Person, die antwortet, und einem Export, der auch samstags läuft. Wenn Sie diese Einordnung an Ihren tatsächlichen Systemen statt an einer Checkliste vornehmen möchten, ist genau das der Zweck eines Erstgesprächs.

Häufige Fragen zur E-Evidence-Verordnung

Ab wann gilt die E-Evidence-Verordnung?

Ab dem 18. August 2026. Die Verordnung (EU) 2023/1543 ist bereits am 18. August 2023 in Kraft getreten, ihre Anwendung war aber um drei Jahre hinausgeschoben. Sie gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten und braucht kein nationales Gesetz, um zu wirken. Deutschland hat den flankierenden Rahmen mit dem Elektronische-Beweismittel-Umsetzungs- und Durchführungsgesetz geschaffen, das im März 2026 verkündet wurde und dessen einzelne Regelungen ebenfalls zum 18. August greifen.

Ist mein Unternehmen Diensteanbieter im Sinne der Verordnung?

Nur, wenn Sie eine von drei Kategorien anbieten. Erstens elektronische Kommunikationsdienste, also Telefonie, Messenger, E-Mail. Zweitens Internet-Domänennamen- und IP-Nummerierungsdienste, also Registrare und vergleichbare Anbieter. Drittens andere Dienste der Informationsgesellschaft, die es Nutzern ermöglichen, miteinander zu kommunizieren, oder für ihre Nutzer Daten speichern oder verarbeiten, bei denen die Speicherung von Daten ein bestimmender Bestandteil der Dienstleistung ist. Das Wort bestimmend trägt die gesamte Abgrenzung. Ein produzierendes oder beratendes Unternehmen erfüllt diese Voraussetzung im Normalfall nicht.

Fällt mein Kundenportal oder mein Webshop darunter?

In aller Regel nicht. Ein Portal, über das Kunden Handbücher, Zeichnungen oder Rechnungen abrufen, speichert zwar Daten, aber die Speicherung ist nicht das, wofür der Kunde die Leistung bezieht. Sie ist Beiwerk zur eigentlichen Leistung. Anders liegt es, wenn Ihr Produkt selbst die Ablage ist: ein Dokumentenarchiv, ein Cloud-Speicher, eine Kollaborationsplattform, ein Werkzeug mit Nutzerkonten, in denen Anwender eigene Inhalte hinterlegen. Ebenfalls anders liegt es, wenn Nutzer über Ihr System miteinander kommunizieren können, etwa über eine Nachrichtenfunktion oder einen Chat zwischen Marktteilnehmern.

Welche Daten muss ich herausgeben und unter welchen Voraussetzungen?

Die Verordnung unterscheidet drei Kategorien. Teilnehmerdaten, also Bestandsdaten wie Name, Anschrift und Konto, können auch bei leichteren Delikten verlangt werden. Verkehrsdaten und Inhaltsdaten unterliegen einer höheren Schwelle: Sie setzen den Verdacht einer Straftat voraus, die im Anordnungsstaat mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht ist, oder bestimmte auf Unionsrecht gestützte Computer- und Internetstraftaten. Diese Abstufung ist der praktisch wichtigste Schutzmechanismus der Verordnung.

Was ist eine Europäische Sicherungsanordnung und was muss ich dann tun?

Die Verordnung schafft zwei Instrumente. Die Herausgabeanordnung verpflichtet zur Übermittlung von Daten, die Sicherungsanordnung nur dazu, die bezeichneten Daten unverzüglich zu sichern, damit sie nicht gelöscht oder verändert werden. Die Sicherung gilt für höchstens 60 Tage, es sei denn, die Anordnungsbehörde bestätigt, dass ein nachfolgendes Herausgabeersuchen gestellt wurde; dann läuft sie weiter. Praktisch ist das die anspruchsvollere Pflicht, weil sie mit Ihren eigenen Löschroutinen kollidiert: Log-Rotation, planmäßige Löschläufe nach dem Löschkonzept und automatische Kontobereinigungen vernichten genau die Daten, deren Aufbewahrung angeordnet wurde. Die Löschung für ein einzelnes Konto anzuhalten, ohne sie für alle anderen abzuschalten, ist eine technische Aufgabe und keine juristische.

Darf ich den betroffenen Nutzer informieren?

Nicht ohne Weiteres. Art. 11 verlangt, die Vertraulichkeit der laufenden Ermittlung zu wahren, einschließlich der Tatsache, dass überhaupt eine Anordnung ergangen ist. Ob und wann der Nutzer unterrichtet werden darf, entscheidet die Behörde. Für ein kundenorientiertes Unternehmen ist das kontraintuitiv, weil der natürliche Reflex Transparenz gegenüber dem Kunden wäre. Genau deshalb gehört dieser Punkt in eine schriftliche Verfahrensbeschreibung: Es ist die Art von Auskunft, die eine Kundenbetreuung sonst spontan und in bester Absicht gibt.

Muss ich jede Anordnung befolgen?

Nein, die Befolgung ist nicht bedingungslos. Eine Anordnung ist unter anderem dann nicht auszuführen, wenn die anordnende Behörde nicht zuständig ist, das vorgeschriebene Formular nicht oder nur unvollständig verwendet wurde, die Herausgabe objektiv unmöglich ist, etwa weil die Daten nicht existieren oder rechtmäßig bereits gelöscht wurden, oder wenn entgegenstehende Pflichten nach anderem anwendbaren Recht bestehen. Wichtig ist die Form der Reaktion: Wer nicht erfüllen kann, teilt das begründet und innerhalb der Frist mit. Schweigen ist der falsche Weg, weil es von außen wie Verweigerung aussieht.

Was bedeutet die Acht-Stunden-Frist praktisch?

Die reguläre Frist beträgt nach Art. 10 Abs. 3 zehn Tage ab Zugang der Anordnung. In Notfällen verkürzt Art. 10 Abs. 4 sie auf acht Stunden. Acht Stunden schließen Nächte, Wochenenden und Betriebsferien ein, weshalb die Frist keine juristische Frage ist, sondern eine der Erreichbarkeit. Wer betroffen ist, braucht eine Adresse, die geprüft wird, eine benannte Person mit Vertretung und einen technischen Weg, die Daten tatsächlich innerhalb dieser Zeit zu exportieren. Der letzte Punkt wird am häufigsten unterschätzt: Ein Datenexport, den nur die Entwicklung von Hand bauen kann, ist an einem Samstagabend nicht verfügbar.

Muss ich einen Vertreter in der EU benennen?

Wenn Sie Diensteanbieter im Sinne der Verordnung sind, ja. Die begleitende Richtlinie (EU) 2023/1544 verlangt, dass jeder Diensteanbieter, der Dienste in der Union anbietet, eine benannte Niederlassung oder einen gesetzlichen Vertreter in der EU bestimmt, an den Anordnungen zugestellt werden. Die Umsetzungsfrist für die Mitgliedstaaten lief am 18. Februar 2026 ab. Für ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland ist das meist eine Formalie, weil die Niederlassung ohnehin besteht; die eigentliche Arbeit ist, sie zu benennen und eine funktionierende Zustelladresse zu hinterlegen.

Welche Sanktionen drohen bei einem Verstoß?

Art. 15 der Verordnung erlaubt den Mitgliedstaaten finanzielle Sanktionen von bis zu 2 Prozent des im vorhergehenden Geschäftsjahr weltweit erzielten Jahresgesamtumsatzes. In Deutschland ist der Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten als Ordnungswidrigkeit ausgestaltet. Realistisch ist die Sanktion nicht das erste Risiko: Wer auf eine Anordnung nicht reagiert, weil niemand das Postfach liest, hat zuerst ein Verfahren am Hals und muss dann erklären, warum eine gesetzlich vorgeschriebene Zustelladresse unbeachtet blieb.

Quellen, Stand und Hinweis: Primärquellen: Verordnung (EU) 2023/1543 über Europäische Herausgabe- und Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel, insbesondere Art. 3 Nr. 3 (Begriff des Diensteanbieters), Art. 5 und 6 (Voraussetzungen und Datenkategorien), Art. 10 Abs. 3 und 4 (zehn Tage, acht Stunden im Notfall) sowie Art. 15 (Sanktionen, bis zu 2 Prozent des weltweiten Jahresgesamtumsatzes); dazu Richtlinie (EU) 2023/1544 über benannte Niederlassungen und gesetzliche Vertreter, Umsetzungsfrist 18. Februar 2026. Deutschland: Elektronische-Beweismittel-Umsetzungs- und Durchführungsgesetz, verkündet im März 2026, mit einzelnen Regelungen ab dem 18. August 2026; nationaler Bezugspunkt ist das Bundesamt für Justiz. Die Einordnungen in der Tabelle sind unsere Lesart, angewendet auf typische Mittelstandskonstellationen, und ersetzen keine Einzelfallprüfung; das Speicherkriterium aus Art. 3 Nr. 3 verlangt eine Betrachtung des konkreten Dienstes. Dieser Beitrag gibt den Stand vom 11. August 2026 wieder und ist eine allgemeine Einordnung, keine Rechtsberatung; für verbindliche Auskünfte ziehen Sie eine auf IT- und Strafverfahrensrecht spezialisierte Kanzlei hinzu. Transparenz: Michael Kaiser ist Co-Founder von Vincency und Gründer von ArkeonTech, und Vincency baut und betreibt Systeme für genau die Unternehmen, um die es hier geht, was für die fünfte Zeile der Tabelle selbst relevant sein kann.