Recht & Compliance · 2026-09-18 · 13 Min.
NIS2 und die Geschäftsleitung: Was Sie persönlich riskieren — Geld, Amt und eine Schulung, die das BSI prüfen darf

Michael Kaiser
Co-Founder & Head of Systems, Vincency
Die Frage, die seit dem Inkrafttreten des deutschen NIS2-Gesetzes am 6. Dezember 2025 in die Geschäftsführungen getragen wird, ist immer dieselbe: „Hafte ich persönlich?“ Die ehrliche Antwort ist präziser als die Angst dahinter. Persönlich riskieren Sie drei Dinge — Geld über die Innenhaftung gegenüber der eigenen Gesellschaft, das Amt über eine vorübergehende Tätigkeitsuntersagung und eine prüfbare Schulungspflicht, die Sie als Organ tragen. Was Sie nicht riskieren, ist die Zahl, die alle zitieren: Die Zehn-Millionen-Buße trifft nicht den Geschäftsführer. Sie trifft die Einrichtung — und der Bußgeldkatalog nennt die Norm, die Sie betrifft, nicht einmal.
Dieser Beitrag geht die Haftungskette so durch, wie das Gesetz sie gebaut hat: wer Geschäftsleitung im Sinne des Paragraf 2 Nummer 13 BSIG ist, was Paragraf 38 diese Person tatsächlich zu tun verpflichtet, auf welchen drei Wegen ein Verstoß die Person erreicht — und warum der Sanktionsrahmen des Paragraf 65 stattdessen auf das Unternehmen zeigt. Für jede Geschäftsführung einer wichtigen oder besonders wichtigen Einrichtung nach Paragraf 28 BSIG ist das die Paragraphen-Architektur, die man vor dem ersten Vorfall kennen sollte, nicht danach.
Wer Geschäftsleitung ist — und warum der IT-Leiter es nicht ist
Paragraf 2 Nummer 13 BSIG definiert die Geschäftsleitung als natürliche Person, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung einer besonders wichtigen oder wichtigen Einrichtung berufen ist. Das ist der Geschäftsführer der GmbH, der Vorstand der AG, der persönlich haftende geschäftsführende Gesellschafter der KG. Es ist bewusst eine natürliche Person — nicht der IT-Leiter, nicht der CISO, nicht der externe Sicherheitsdienstleister. Das Gesetz legt die Pflicht dorthin, wo das Gesellschaftsrecht die Verantwortung ohnehin verortet: auf das Organ, das im Unternehmen zur Rechenschaft gezogen werden kann.
Die Konsequenz schneidet in beide Richtungen. Das Unternehmen kann die Pflicht nicht durch die Einstellung eines Sicherheitsbeauftragten in die Organisation absenken — und der Beauftragte kann sie nicht dadurch erben, dass er die Arbeit tut. Die Ausführung darf delegiert werden, die Überwachung nicht. Diese Asymmetrie ist das Scharnier der gesamten Haftungsfrage.
Was Paragraf 38 Absatz 1 anordnet — umsetzen und überwachen
Der operative Satz des Paragraf 38 Absatz 1 BSIG ist kurz: Geschäftsleitungen besonders wichtiger und wichtiger Einrichtungen sind verpflichtet, die nach Paragraf 30 zu ergreifenden Risikomanagementmaßnahmen umzusetzen und ihre Umsetzung zu überwachen. Zwei Verben — und die deutsche Fassung ist schärfer als die Richtlinie, die sie umsetzt. Artikel 20 der NIS2-Richtlinie spricht vom Genehmigen der Maßnahmen; das deutsche Gesetz verlangt ihre Umsetzung und die laufende Überwachung — einen fortgesetzten Akt, keine Unterschrift.
Überwachung in diesem Sinn ist ein dokumentierter Zustand, keine Absicht. Sie bedeutet: Die Geschäftsleitung weiß, welche der zehn Maßnahmenbereiche des Paragraf 30 Absatz 2 von wem mit welcher Restlücke abgedeckt sind — und kann zeigen, dass sie es geprüft hat. Was geprüft wird, bleibt dabei von der Verhältnismäßigkeitsklausel des Paragraf 30 Absatz 1 Satz 2 begrenzt: Ein Hersteller mit sechzig Beschäftigten schuldet Maßnahmen im Maßstab seiner Risikoexposition, keinen Konzern-Apparat. Aber in welchem Maßstab auch immer — die Überwachung selbst lässt sich nicht wegproportionieren.
Weg eins: Die Innenhaftung — Paragraf 38 Absatz 2 trifft das Privatvermögen
Paragraf 38 Absatz 2 BSIG bestimmt, dass Geschäftsleitungen, die ihre Pflichten nach Absatz 1 verletzen, ihrer Einrichtung für einen schuldhaft verursachten Schaden haften — nach den Regeln des Gesellschaftsrechts, die für die Rechtsform der Einrichtung gelten. Für die GmbH ist das der Mechanismus des Paragraf 43 Absatz 2 GmbHG — der Geschäftsführer, der seine Sorgfaltspflichten schuldhaft verletzt, haftet der Gesellschaft —, für die AG die Parallelregel des Paragraf 93 Absatz 2 AktG. Die Richtung ist entscheidend: Die Gesellschaft nimmt ihr eigenes Organ in Anspruch — privat, mit dem eigenen Vermögen in der Waagschale.
Was als Schaden zählt, ist die praktische Frage. Sanierungs- und Wiederherstellungskosten nach einem Vorfall, den eine überwachte Umsetzung eingedämmt hätte, Drittschäden, die die Einrichtung ausgleicht, und die Kosten behördlich angeordneter Maßnahmen kommen grundsätzlich in Betracht. Ob eine gegen die Gesellschaft verhängte Geldbuße selbst auf das Organ durchgereicht werden kann, ist streitig — die Buße ahndet die Einrichtung, und eine Durchreichung würde genau diese Konstruktion stumpf machen. Unstreitig ist: Die Kette braucht Verschulden. Eine Geschäftsleitung, die die Maßnahmen beschlossen, umgesetzt und ihre Wirksamkeit dokumentiert kontrolliert hat, hat den Haftungstatbestand beseitigt, bevor ein Gericht über die Schadenshöhe spricht.
Weg zwei: Die Tätigkeitsuntersagung — das letzte Mittel des Paragraf 61 Absatz 9
Das schärfste Instrument des Gesetzes sitzt am Ende einer Vollzugskette, die die wenigsten Geschäftsführer gelesen haben. Kommt eine besonders wichtige Einrichtung einer Anordnung des Bundesamtes trotz Fristsetzung nicht nach, erlaubt Paragraf 61 Absatz 9 Nummer 2 BSIG der zuständigen Fachaufsichtsbehörde — nicht dem BSI selbst —, einer unzuverlässigen Geschäftsleitung die Ausübung der Tätigkeit, zu der sie berufen ist, vorübergehend zu untersagen. Es ist ausdrücklich als letztes Mittel angelegt, es ist an die missachtete Anordnung gebunden, und es endet, sobald die Einrichtung nachkommt.
Zwei Grenzen halten das Instrument selten. Der Wortlaut adressiert nur besonders wichtige Einrichtungen; für wichtige Einrichtungen öffnet Paragraf 62 BSIG eine ex-post-Prüfung, wenn Tatsachen die Annahme der Nichtumsetzung rechtfertigen — und die Untersagungsnorm ist für sie nicht formuliert. Und der Auslöser ist beharrliche Nichtbefolgung nach Anordnung und Frist, nicht eine entdeckte Lücke. Der Weg zum untersagten Geschäftsführer führt über eine ignorierte Weisung, nicht über einen Vorfall.
Weg drei: Die Schulung, die das BSI prüfen darf — Paragraf 38 Absatz 3
Paragraf 38 Absatz 3 BSIG verpflichtet Geschäftsleitungen zur regelmäßigen Teilnahme an Schulungen, mit einem bestimmten Inhalt: ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten, um Risiken und Risikomanagementpraktiken der Informationssicherheit zu erkennen und zu bewerten sowie ihre Auswirkungen auf die eigenen Dienste beurteilen zu können. Es ist eine Pflicht, genug zu verstehen, um zu überwachen — keine Pflicht, Ingenieur zu werden, und keine Einmaligkeit.
Die Norm ist nicht bußgeldbewehrt — Paragraf 65 listet sie nicht —, aber sie ist prüfbar, und das ist das Detail, das man markieren sollte. Paragraf 61 Absatz 1 erlaubt dem BSI, Audits ausdrücklich auch zu Paragraf 38 Absatz 3 anzuordnen; Paragraf 62 öffnet dieselbe Prüfung für wichtige Einrichtungen im Verdachtsfall. Wenn ein Prüfer fragt, was die Leitung getan hat, sind die Antworten dokumentiert oder sie sind Behauptungen. Datum, Inhalt und Teilnehmer sind ein Drei-Zeilen-Nachweis, der eine Pflicht in einen Beleg verwandelt.
Was der Bußgeldkatalog nicht enthält — warum Paragraf 65 nicht auf Sie zeigt
Die Zahl, die alle zitieren — zehn Millionen Euro oder zwei Prozent des Umsatzes — stammt aus Paragraf 65 BSIG, und ihr Katalog nennt Verstöße gegen die Maßnahmenpflichten des Paragraf 30, die Meldefristen des Paragraf 32, die Registrierungspflicht des Paragraf 33 und den Ungehorsam gegenüber Anordnungen des Paragraf 61. Paragraf 38 kommt in der Liste nicht vor. Es gibt keine persönliche Bußgeldzeile für eine bequeme Leitung.
Die Architektur ist gewollt. Die hohen Rahmen — zehn Millionen für besonders wichtige, sieben Millionen für wichtige Einrichtungen und die Umsatzregel von zwei beziehungsweise 1,4 Prozent erst oberhalb von fünfhundert Millionen Weltjahresumsatz — adressieren die Einrichtung. Paragraf 65 Absatz 9 geht weiter und schließt in diesen Rahmen Paragraf 17 Absatz 2 des Ordnungswidrigkeitengesetzes aus — jenen Mechanismus, mit dem sonst die Person gebüßt wird, die eine fremde Pflicht verletzt hat. Der Gesetzgeber hält die große Buße beim Unternehmen und die persönliche Ebene dort, wo er sie verortet hat: bei der Innenhaftung, den prüfbaren Pflichten und — bei besonders wichtigen Einrichtungen — der Untersagung als letztem Mittel.
| Ebene | Was die Norm verlangt | Wann sie Sie trifft |
|---|---|---|
| Umsetzung + Überwachung | Paragraf 38 Absatz 1: die Maßnahmen des Paragraf 30 umsetzen, die Umsetzung überwachen | Fortlaufende Organsache; Ausführung delegierbar, Überwachung nicht |
| Innenhaftung | Paragraf 38 Absatz 2 i.V.m. Gesellschaftsrecht (§ 43 Abs. 2 GmbHG, § 93 Abs. 2 AktG) | Schuldhafte Pflichtverletzung plus Schaden der Einrichtung — Privatvermögen |
| Schulungspflicht | Paragraf 38 Absatz 3: regelmäßige Schulung, Risiken erkennen und bewerten | Prüfbar über Paragraf 61 Absatz 1 / Paragraf 62 — nicht bußgeldbewehrt |
| Tätigkeitsuntersagung | Paragraf 61 Absatz 9 Nummer 2: vorübergehendes Verbot der Amtsausübung | Nur besonders wichtige Einrichtungen, nur letztes Mittel, durch die Fachaufsicht — endet mit Erfüllung |
Die Zeitachse: Was bereits gilt und was erst kommt
Die Hälfte der Verunsicherung im Markt kommt daher, dass jede Stufe als bereits aktiv behandelt wird. Der eigene Fahrplan des Gesetzes trennt sie:
| Zeitpunkt | Was dann gilt | Für wen |
|---|---|---|
| Seit 6. Dezember 2025 | BSIG in Kraft: Paragrafen 30, 32, 33 und 38 verbindlich | Jede Einrichtung im Anwendungsbereich des Paragraf 28 |
| Seit März 2026 | Registrierungsfenster geschlossen; Pflichten aktiv | 17.729 registrierte Einrichtungen zum 30. Juni 2026, gegen rund 30.000 erwartete |
| Jetzt | Einzel-Audits nach Paragraf 61 Absatz 1 — ausdrücklich einschließlich der Schulungspflicht des Paragraf 38 Absatz 3; ex-post-Prüfung wichtiger Einrichtungen nach Paragraf 62; Bußgelder nach Paragraf 65 verfügbar | Besonders wichtige proaktiv; wichtige bei Verdacht |
| Ab Dezember 2028 | Flächendeckende Nachweisanforderungen nach Paragraf 61 Absatz 3 — frühestens drei Jahre nach Inkrafttreten; Krankenhäuser: fünf Jahre | Besonders wichtige Einrichtungen, die nicht schon nach Absatz 1 geprüft wurden |
Gelesen für eine Geschäftsleitung im September 2026: Die Pflichten des Paragraf 38 gelten bereits vollständig und sind bereits im Einzelfall prüfbar. Was noch nicht läuft, ist die flächendeckende Nachweiswelle — vor Dezember 2028 kann das BSI nicht systematisch von jeder besonders wichtigen Einrichtung Belege anfordern. Die Exposition konzentriert sich heute auf die einzelne Anordnung, den verdächtigen Vorfall und die bußgeldbewehrten Pflichten, nicht auf eine Massenprüfung.
Vier Dokumente, die eine Geschäftsleitung heute vorhalten sollte
Paragraf 38 benotet keine Absichten; er wird in der Dokumentation erfüllt oder verletzt. Vier Unterlagen decken die drei Wege oben ab:
| Dokument | Was es beweist | Welche Norm es beantwortet |
|---|---|---|
| Umsetzungsbeschluss der Geschäftsleitung | Die Maßnahmen waren nicht nur bekannt, sondern beschlossen — Umfang, Verantwortlicher, Datum | Paragraf 38 Absatz 1 „umsetzen“ |
| Zuständigkeitsmatrix | Wer ausführt (IT, CISO, Dienstleister) und wer überwacht (das Organ) | Paragraf 38 Absatz 1 „überwachen“ — Delegation ohne Abgabe |
| Wirksamkeitsdokumentation | Die Bewertung der Wirksamkeit aus Maßnahmenbereich 9 des Paragraf 30 Absatz 2, nach oben berichtet | Überwachung prüfbar gemacht |
| Schulungsnachweis | Datum, Inhalt, Teilnehmer — die eigene Pflicht aus Paragraf 38 Absatz 3 | Der prüfbare Teil, in drei Zeilen |
Nichts davon braucht einen Berater. Es braucht, dass das Sicherheitsgespräch dort stattgefunden hat, wo das Gesetz es verortet — am Organtisch — und dass es jemand aufgeschrieben hat. Die Akte, die ein Audit beantwortet, ist dieselbe Akte, die den D&O-Fragebogen beantwortet und dieselbe, die einen Innenhaftungsanspruch erledigt, bevor er formuliert ist.
Der ehrliche Rest: Was das Gesetz nicht verlangt
Drei Leerstellen sind so viel wert wie die Pflichten. Das Gesetz verlangt vom Organ keine technische Tiefe — die Schulung zielt auf die Fähigkeit zu beurteilen, nicht zu administrieren. Es verlangt kein fehlerfreies Ergebnis — der Haftungstatbestand ist die schuldhafte Pflichtverletzung, nicht der eingetretene Vorfall; eine angegriffene Gesellschaft mit überwachter Umsetzung hat eine Antwort, eine stille hat keine. Und es erlaubt keine Abgabe — wer die Arbeit an einen Dienstleister gibt, behält die Überwachung genau dort, wo Paragraf 38 sie hingesetzt hat.
Wer nur einen Satz aus diesem Beitrag mitnimmt: Das persönliche Risiko unter NIS2 ist real, aber schmal — es läuft über die Dokumentation, nicht über die Zehn-Millionen-Schlagzeile. Das Gesetz ist so geschrieben, dass das Organ nicht sagen kann, es habe es nicht gewusst — und dass das Organ, das seine Pflicht tat, beweisen kann, dass es sie tat.
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Zur IT-Strategie-BeratungHäufige Fragen zur NIS2-Haftung der Geschäftsleitung
Haftet der Geschäftsführer mit seinem Privatvermögen für NIS2-Verstöße?
Über das Bußgeld nicht — über die Innenhaftung schon. Paragraf 38 Absatz 2 BSIG verweist auf die Haftungsregeln des Gesellschaftsrechts: Wer als Geschäftsleiter seine Umsetzungs- und Überwachungspflicht schuldhaft verletzt, haftet der eigenen Einrichtung für den daraus entstandenen Schaden — für die GmbH ist das der Mechanismus des Paragraf 43 Absatz 2 GmbHG, für die AG der des Paragraf 93 Absatz 2 AktG. Zum Schaden zählen Sanierungs- und Wiederherstellungskosten sowie Ansprüche Dritter; ob eine gegen die Gesellschaft verhängte Geldbuße selbst auf das Organ durchgereicht werden kann, ist streitig, weil die Buße die Einrichtung ahndet. Voraussetzung ist immer Verschulden: Wer die Maßnahmen beschlossen, umgesetzt und ihre Wirksamkeit dokumentiert kontrolliert hat, hat die Haftungsgrundlage beseitigt.
Kann das BSI einen Geschäftsführer absetzen lassen?
Ja — aber über eine lange Kette und nur bei besonders wichtigen Einrichtungen. Paragraf 61 Absatz 9 Nummer 2 BSIG erlaubt der zuständigen Fachaufsichtsbehörde, einer unzuverlässigen Geschäftsleitung die Ausübung der Tätigkeit, zu der sie berufen ist, vorübergehend zu untersagen. Voraussetzung: Das BSI hat eine Anordnung erlassen, eine Frist gesetzt, die Einrichtung kam nicht nach, und die Untersagung ist ausdrücklich als letztes Mittel vorgesehen — sie endet, sobald die Anordnung erfüllt ist. Nicht das BSI entscheidet also über das Amt, sondern die Fachaufsicht. Für wichtige Einrichtungen spricht der Wortlaut die Maßnahme nicht aus; dort greift Paragraf 62 nur bei konkretem Verdacht.
Droht dem Geschäftsführer ein persönliches Bußgeld?
Über Paragraf 38 nicht. Der Bußgeldkatalog des Paragraf 65 BSIG listet Verstöße gegen die Maßnahmenpflichten, die Melde-, Registrierungs- und Unterrichtungspflichten sowie den Ungehorsam gegenüber Anordnungen — die Norm der Geschäftsleitungspflichten kommt darin nicht vor. Die hohen Rahmen von zehn beziehungsweise sieben Millionen Euro adressieren die Einrichtung, nicht die Person, und Paragraf 65 Absatz 9 schließt die sonst übliche Umlenkung des Bußgelds auf die handelnde Organperson (Paragraf 17 Absatz 2 OWiG) in diesen Rahmen gerade aus. Die persönliche Schneide des Gesetzes sitzt deshalb nicht in der Buße, sondern in der Innenhaftung und — bei besonders wichtigen Einrichtungen — in der Tätigkeitsuntersagung.
Kann die Geschäftsleitung die Pflichten an einen CISO oder Dienstleister delegieren?
Die Ausführung ja, die Verantwortung nein. Paragraf 38 Absatz 1 BSIG verbindet zwei Verben: umsetzen und überwachen. Die operative Umsetzung lässt sich an einen IT-Verantwortlichen, einen CISO oder einen externen Dienstleister geben; die Überwachung der Umsetzung bleibt Sache der Geschäftsleitung und lässt sich nicht wegdelegieren. Praktisch heißt das: Eine dokumentierte Zuständigkeitsmatrix, die Ausführung und Überwachung trennt, schützt beide Seiten — sie zeigt der Aufsicht eine funktionierende Leitung und dem Delegierten, dass er ausführt und nicht trägt.
Was zählt als Schulung nach Paragraf 38 Absatz 3 BSIG?
Die Norm verlangt von Geschäftsleitungen die regelmäßige Teilnahme an Schulungen mit einem konkreten Lernziel: ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten, um Risiken und Risikomanagementpraktiken der Informationssicherheit zu erkennen und zu bewerten und ihre Auswirkungen auf die eigenen Dienste beurteilen zu können. Eine Form ist nicht vorgeschrieben — ein Führungskräfte-Briefing mit Lage, Risiken und Maßnahmenstand erfüllt den Zweck besser als eine generische E-Learning-Strecke. Nachweisbar ist die Pflicht trotzdem: Paragraf 61 Absatz 1 erlaubt dem BSI, Audits ausdrücklich auch zur Schulungspflicht anzuordnen, und Paragraf 62 öffnet das für wichtige Einrichtungen im Verdachtsfall. Datum, Inhalt und Teilnehmer sollten dokumentiert vorliegen.
Wir sind nur eine wichtige Einrichtung — gilt das alles auch für uns?
Die Pflichten der Geschäftsleitung gelten für beide Kategorien identisch: Paragraf 38 BSIG spricht ausdrücklich von Geschäftsleitungen besonders wichtiger und wichtiger Einrichtungen — Umsetzung, Überwachung, Innenhaftung und Schulung unterscheiden sich nicht. Was sich unterscheidet, ist die Aufsicht: Für wichtige Einrichtungen darf das BSI erst bei konkretem Verdacht prüfen (ex-post-Regime des Paragraf 62), die Bußgeldecken liegen bei sieben Millionen Euro beziehungsweise 1,4 Prozent statt zehn Millionen beziehungsweise zwei Prozent, und die Tätigkeitsuntersagung des Paragraf 61 Absatz 9 adressiert wörtlich besonders wichtige Einrichtungen.
Übernimmt eine D&O-Versicherung dieses Risiko?
Teilweise — und es lohnt sich, die Police gegen die drei Ebenen zu lesen. Typische D&O-Verträge decken Vermögensschäden aus der Organhaftung, also genau die Innenhaftung, die Paragraf 38 Absatz 2 BSIG auslösen kann, inklusive der Abwehr unberechtigter Ansprüche. Geldbußen sind dagegen in den meisten Bedingungen ausgeschlossen, und eine behördliche Tätigkeitsuntersagung ist als Verfügung keine versicherbare Schadensart. Zu prüfen sind vor allem: Deckung des gesellschaftsrechtlichen Rückgriffs, Mitverschulden-Klauseln, Cyber-Bausteine und ob die Police BSIG-Verstöße ausdrücklich einschließt oder ausschließt.
Quellen, Stand und Hinweis: Alle Vorschriften wurden wörtlich gegen die Gesetzestexte geprüft, abgerufen am 18. September 2026: Paragraf 38 BSIG für die Umsetzungs-, Überwachungs-, Haftungs- und Schulungspflichten der Geschäftsleitung; Paragraf 2 Nummer 13 für den Geschäftsleitungsbegriff; Paragraf 28 für die beiden Einrichtungskategorien; Paragraf 30 für den Maßnahmenkatalog und die Verhältnismäßigkeitsklausel; Paragraf 32 und Paragraf 33 für Melde- und Registrierungspflichten; Paragraf 61 für die Prüfbefugnisse und die Tätigkeitsuntersagung in Absatz 9 Nummer 2; Paragraf 62 für das ex-post-Regime bei wichtigen Einrichtungen; und Paragraf 65 für den Bußgeldkatalog und den Ausschluss des Paragraf 17 Absatz 2 OWiG in Absatz 9. Der Innenhaftungsmechanismus beruht auf Paragraf 43 Absatz 2 GmbHG und Paragraf 93 Absatz 2 AktG. Auf europäischer Ebene die Richtlinie (EU) 2022/2555, Artikel 20 und 34, für die Organverantwortung und die Durchsetzungsmaßnahmen, die das BSIG umsetzt. Die Registrierungszahlen stammen von der BSI-Seite NIS-2 in Zahlen, Stand 30. Juni 2026. Dieser Beitrag ordnet die Rechtslage ein; er ersetzt keine Beratung im Einzelfall.
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