Recht & Compliance · 2026-08-30 · 13 Min.
Produkthaftung für Software ab 9. Dezember 2026: Warum das fehlende Update haftet und der Auslieferungsstand nicht mehr schützt

Michael Kaiser
Co-Founder & Head of Systems, Vincency
Am 9. Dezember 2026 wird Software ein Produkt. Der Satz steht inzwischen in jedem Ratgeber, und er stimmt: Artikel 4 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2024/2853 zählt Software ausdrücklich zu den Sachen, für die verschuldensunabhängig gehaftet wird. Was in den meisten Darstellungen fehlt, steht sieben Artikel weiter. Dort ist der Einwand, mit dem bisher fast jede Diskussion über Softwarehaftung endete, für einen bestimmten Fall abgeschaltet. Der Fall ist das fehlende Sicherheitsupdate.
Dieser Beitrag verfolgt beide Hälften des Bildes: die Stelle, an der die neue Haftung erheblich weiter reicht, als sie aussieht, und die Stelle, an der sie sehr viel enger ist, als der Ton der Berichterstattung vermuten lässt. Für ein mittelständisches Unternehmen, das Software herstellt oder herstellen lässt, entscheidet erst die Kombination aus beidem darüber, ob am 9. Dezember überhaupt etwas passiert.
Was sich am 9. Dezember 2026 tatsächlich ändert
Zwei Vorschriften tragen das Datum. Artikel 22 verpflichtet die Mitgliedstaaten, die erforderlichen Vorschriften bis zum 9. Dezember 2026 in Kraft zu setzen. Artikel 2 Absatz 1 sagt, welche Produkte sie dann erfassen: Die Richtlinie gilt für Produkte, die nach dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Alles, was vorher in Verkehr gebracht wurde, bleibt beim bisherigen Regime der Richtlinie 85/374/EWG. Der Stichtag hängt am einzelnen Produkt und nicht am Unternehmen, und diese Unterscheidung ist das Nützlichste an der ganzen Reform.
| Fall | Bisher | Ab 9. Dezember 2026 |
|---|---|---|
| Eigenständige Software, an Kunden lizenziert | Streitig, überwiegend verneint | Produkt, Art. 4 Nr. 1 |
| Firmware in einem Gerät | Über das Gerät erfasst | Eigenständig erfasst |
| Ein Update, das einen Fehler einbringt | Kein eigener Anknüpfungspunkt | Ausdrücklich benannt, Art. 11 Abs. 2 Buchst. b |
| Ein Sicherheitsupdate, das Sie nie ausgeliefert haben | Kein eigener Anknüpfungspunkt | Haftungsgrund, Art. 11 Abs. 2 Buchst. c |
| Ein KI-System | Streitig | Software, damit Produkt |
| Ein reiner Cloud-Dienst für sich allein | Kein Produkt | Kein Produkt, aber als verbundener Dienst erheblich, Art. 4 Nr. 3 |
Die vierte Zeile lohnt das Innehalten. Im bisherigen Regime gab es keinen Weg, der von einem nie ausgelieferten Update zur Haftung des Herstellers geführt hätte. Die neue Richtlinie baut diesen Weg absichtlich, und sie tut es an einer Stelle, die die meisten Zusammenfassungen überspringen, weil sie als Ausnahme von einer Ausnahme formuliert ist.
Der Einwand, der abgeschaltet wurde
Artikel 11 Absatz 1 zählt die Gründe auf, aus denen ein Wirtschaftsakteur nicht haftet. Buchstabe c ist derjenige, der in der Praxis die Arbeit gemacht hat: Der Akteur haftet nicht, wenn er beweist, dass es wahrscheinlich ist, dass die schadensursächliche Fehlerhaftigkeit zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens oder der Inbetriebnahme noch nicht bestanden hat oder erst danach entstanden ist. Für Software war dieser Einwand kaum zu schlagen. Eine Schwachstelle, die drei Jahre nach der Auslieferung entdeckt wird, war fast definitionsgemäß bei der Auslieferung kein Fehler.
Artikel 11 Absatz 2 nimmt genau das zurück. Abweichend von Absatz 1 Buchstabe c wird ein Wirtschaftsakteur nicht von der Haftung befreit, wenn die Fehlerhaftigkeit auf einen verbundenen Dienst, auf Software einschließlich Updates oder Upgrades, auf das Fehlen von Software-Updates oder -Upgrades, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit erforderlich sind, oder auf eine wesentliche Änderung des Produkts zurückgeht, sofern dies der Kontrolle des Herstellers unterliegt. Vier Fälle, und der dritte ist derjenige, den niemand einplant.
Die Vorschrift greift nur bei Kontrolle des Herstellers, also entscheidet die Definition dieser Kontrolle darüber, wie viel von ihr in der Wirklichkeit übrig bleibt. Artikel 4 Nummer 5 beantwortet das zweigliedrig. Nach Buchstabe a liegt Kontrolle vor, wenn der Hersteller die Integration, Verbindung oder Bereitstellung einer Komponente einschließlich Updates oder eine Änderung des Produkts vornimmt, genehmigt oder ihr zustimmt. Nach Buchstabe b liegt sie vor, wenn der Hersteller in der Lage ist, Software-Updates oder -Upgrades selbst bereitzustellen oder durch einen Dritten bereitstellen zu lassen. Nicht die Ausübung. Die Fähigkeit.
Liest man beide Vorschriften zusammen, ist die Folge unbequem und eindeutig. Das Haftungsfenster schließt sich nicht mit der Auslieferung. Es schließt sich, wenn Sie kein Update mehr liefern können, und bei einem Produkt mit Update-Mechanismus tritt dieser Zeitpunkt kaum je ein, solange der Mechanismus existiert. Wer eine bekannte Schwachstelle offen lässt, weil der Kunde klein ist, der Releasezug voll oder die Version alt, trifft keine Supportentscheidung mehr. Er trifft eine Haftungsentscheidung, und Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c ist die Vorschrift, die ihm dann vorgehalten wird.
Wo die Haftung dagegen gar nicht hinreicht
Bis hierhin liest sich das als Grund zur Sorge, und ein großer Teil der deutschen Berichterstattung hört genau dort auf. Das sollte sie nicht, denn dieselbe Richtlinie zieht eine Grenze, die sehr viel enger ist als der Alarm, und sie zieht sie in zwei Sätzen.
Artikel 5 Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass jede natürliche Person, die einen durch ein fehlerhaftes Produkt verursachten Schaden erleidet, Anspruch auf Schadensersatz hat. Ein Unternehmen ist keine natürliche Person. Nach dieser Richtlinie kann ein Unternehmen nichts verlangen, nicht weniger, sondern nichts. Und Artikel 6 Absatz 1 zählt die ersatzfähigen Schäden abschließend auf, im Wortlaut gilt das Recht nur für die folgenden Arten von Schäden: Tod oder Körperverletzung einschließlich medizinisch anerkannter Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit; Beschädigung oder Zerstörung von Sachen mit Ausnahme des fehlerhaften Produkts selbst, eines durch eine fehlerhafte Komponente beschädigten Produkts unter der Kontrolle desselben Herstellers und von Sachen, die ausschließlich für berufliche Zwecke verwendet werden; sowie die Vernichtung oder Beschädigung von Daten, die nicht für berufliche Zwecke verwendet werden.
| Ihre Software verursacht das | Ersatzfähig? | Warum |
|---|---|---|
| Die Produktionsanlage des Kunden nimmt Schaden | Nein | Ausschließlich beruflich genutzte Sache, Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iii |
| Drei Tage Stillstand und der entgangene Gewinn | Nein | In der Aufzählung des Art. 6 Abs. 1 nicht enthalten |
| Die Firmendatenbank des Kunden wird verschlüsselt | Nein | Beruflich genutzte Daten, Art. 6 Abs. 1 Buchst. c |
| Ein Mitarbeiter wird von der Maschine verletzt | Ja | Körperverletzung, Art. 6 Abs. 1 Buchst. a, ohne Berufsausnahme |
| Ein auch privat genutztes Notebook wird unbrauchbar | Wahrscheinlich | Nicht ausschließlich beruflich genutzt |
| Ihre eigene Software muss neu aufgesetzt werden | Nein | Das fehlerhafte Produkt selbst, Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i |
Für einen echten Business-to-Business-Anbieter liest sich diese Tabelle über weite Strecken als Entwarnung, und die Entwarnung ist berechtigt. Sie ist zugleich enger, als sie aussieht, und zwar auf drei Wegen, die man einzeln benennen sollte.
Die drei Wege, auf denen es einen B2B-Lieferanten doch trifft
Der erste ist der Personenschaden, und er verschluckt die Berufsausnahme vollständig. Die Ausnahme in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii betrifft Sachen. Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a berührt sie nicht. Wenn Ihre Steuerungssoftware eine Maschine bewegen kann, obwohl sie stehen müsste, ändert der Umstand, dass Maschine, Halle und Arbeitsverhältnis allesamt gewerblich sind, nichts am Anspruch der Person, die daneben stand.
Der zweite ist Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b, und ein Komponentenlieferant sollte ihn vor allen anderen lesen. Haftbar ist der Hersteller einer fehlerhaften Komponente, wenn diese unter der Kontrolle des Herstellers in ein Produkt integriert oder mit ihm verbunden wurde und die Fehlerhaftigkeit dieses Produkts verursacht hat, unbeschadet der Haftung des Herstellers des Endprodukts. Eine Bibliothek, ein Steuerungsmodul oder ein Firmware-Abbild, das Sie in das Gerät eines anderen liefern, macht Sie zu einem eigenständigen Wirtschaftsakteur neben Ihrem Kunden. Ihr eigener Vertriebsweg kann streng B2B sein, während das Produkt, in dem Ihre Komponente landet, im Handel beim Verbraucher steht, und dieses Endprodukt bestimmt, wer klagen kann.
Für genau diese Position ist ein Entlastungsgrund vorgesehen. Nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe f entlastet sich der Komponentenhersteller mit dem Nachweis, dass die Fehlerhaftigkeit des Produkts, in das die Komponente integriert wurde, auf die Gestaltung dieses Produkts oder auf die Anweisungen seines Herstellers zurückgeht. Dieser Nachweis wird auf Papier gewonnen oder verloren: an einer schriftlichen Spezifikation, einer dokumentierten Zweckbestimmung und einer Aufzeichnung dessen, was Ihnen über den Einsatz gesagt wurde. Wer ein Modul gegen einen Anruf und eine Bestellnummer liefert, hat nichts, womit er ihn führen könnte.
Der dritte Weg ist ein einzelnes Wort. Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii nimmt Sachen aus, die ausschließlich beruflich verwendet werden, und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c schützt Daten, die nicht beruflich verwendet werden. Ein Telefon, ein Notebook oder ein Fahrzeug, das auch privat genutzt wird, erfüllt ausschließlich nicht, und in einem mittelständischen Unternehmen beschreibt das einen erheblichen Teil der Hardware im Feld. Dieselbe Technik trat schon in der KI-Verordnung auf: Ein einzelnes Wort entscheidet darüber, wer in einer Vorschrift steht und wer nicht, und es ist selten das Wort, das zweimal gelesen wird.
Warum der Cyber Resilience Act plötzlich einen Preis hat
Artikel 10 Absatz 1 belässt die Beweislast dort, wo sie immer lag: Der Kläger beweist Fehlerhaftigkeit, Schaden und den ursächlichen Zusammenhang. Artikel 10 Absatz 2 nennt dann drei Fälle, in denen die Fehlerhaftigkeit vermutet wird. Buchstabe a erfasst den Beklagten, der es unterlässt, relevante Beweismittel nach Artikel 9 Absatz 1 offenzulegen. Buchstabe c erfasst eine offensichtliche Funktionsstörung bei vernünftigerweise vorhersehbarem Gebrauch. Buchstabe b ist derjenige, der diese Richtlinie mit dem übrigen Regulierungsbestand verbindet: Die Fehlerhaftigkeit wird vermutet, wenn der Kläger nachweist, dass das Produkt verbindlichen Anforderungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts an die Produktsicherheit nicht entspricht, die vor dem Risiko der erlittenen Schädigung schützen sollen.
Der Cyber Resilience Act, die Verordnung (EU) 2024/2847, ist genau ein solcher Bestand verbindlicher Unionsanforderungen an Produkte mit digitalen Elementen. Das BSI fasst den praktischen Kern in einem Satz zusammen: Der Supportzeitraum muss vom Hersteller kommuniziert werden und beträgt in der Regel fünf Jahre, und während dieses gesamten Zeitraums müssen Sicherheitsupdates zur Verfügung gestellt und das Schwachstellenhandling betrieben werden.
Legt man beide Rechtsakte nebeneinander, ist die Arbeitsteilung exakt. Der eine sagt, dass Sie Sicherheitsupdates liefern müssen. Der andere sagt, was es kostet, wenn Sie es nicht tun, und er sagt es gleich zweimal: über Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c, der den Einwand des fehlerfreien Auslieferungsstands nimmt, und über Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b, der den Verstoß gegen die Sicherheitsanforderung in eine Vermutung der Fehlerhaftigkeit verwandelt. An dieser Stelle hört ein Rückstand bei der Cybersicherheit auf, eine technische Schuld zu sein, und wird ein Posten in der Bilanz. Über die Meldeseite derselben Verordnung haben wir in unserem Beitrag zur 24-Stunden-Pflicht geschrieben; dies ist das andere Ende desselben Seils.
Buchstabe a verdient einen eigenen Satz, weil er der leise ist. Wer die Beweismittel nicht vorlegen kann, deren Offenlegung ein Gericht anordnet, argumentiert nicht nur aus einer schwächeren Position. Die Fehlerhaftigkeit wird gegen ihn vermutet. In einem Softwarestreit sind diese Beweismittel Build-Aufzeichnungen, Schwachstellenverfolgung und Release-Historie, also genau das Material, das eher rekonstruiert als aufbewahrt wird.
Drei Jahre, zehn Jahre, fünfundzwanzig Jahre
Artikel 16 Absatz 1 setzt eine Verjährungsfrist von drei Jahren für die Einleitung eines Verfahrens, laufend ab dem Tag, an dem die geschädigte Person von Schaden, Fehlerhaftigkeit und der Identität des haftenden Wirtschaftsakteurs Kenntnis erlangt hat oder vernünftigerweise hätte erlangen müssen. Weil die Frist an der Kenntnis und nicht an der Auslieferung hängt, tröstet sie einen Hersteller nur begrenzt.
Artikel 17 Absatz 1 legt darüber eine Ausschlussfrist von zehn Jahren, laufend ab dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme des fehlerhaften Produkts, bei einem wesentlich veränderten Produkt ab dem Zeitpunkt, zu dem es nach der Änderung bereitgestellt wurde. Artikel 17 Absatz 2 verlängert diese Frist auf fünfundzwanzig Jahre, wenn die geschädigte Person wegen der Latenzzeit einer Körperverletzung nicht binnen zehn Jahren tätig werden konnte. Und Artikel 15 schließt den naheliegenden Ausweg: Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Haftung gegenüber der geschädigten Person weder durch eine vertragliche Bestimmung noch durch nationales Recht beschränkt oder ausgeschlossen wird.
In die Sprache der Entwicklung übersetzt beantwortet sich die Aufbewahrungsfrage von selbst. Die Dokumentation dessen, was eine Version konnte, welche Schwachstellen wann bekannt waren und welche Updates wem angeboten wurden, muss zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen auffindbar bleiben, und bei einem Produkt, das Personen verletzen kann, reicht der Horizont noch weiter. Die meisten Entwicklungsorganisationen bewahren dieses Material auf, solange das Repository zufällig existiert, und das ist etwas anderes als ein Jahrzehnt bewusster Aufbewahrung.
Wo das deutsche Gesetz gerade steht
Deutschland setzt über ein neues Stammgesetz um, das den alten Namen behält. Der Regierungsentwurf zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts, Bundestagsdrucksache 21/4297 vom 25. Februar 2026, war am 4. März 2026 in erster Lesung und wurde an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen. Der Ausschuss führte am 13. April 2026 seine Anhörung durch, in der die beabsichtigte Eins-zu-eins-Umsetzung von den Sachverständigen teils als zu weitgehend, teils als zu zurückhaltend bewertet wurde. Eine abschließende Beratung ist bis zum Stand dieses Beitrags nicht ergangen.
Es liegt nahe, darin Luft zu sehen, und rechtlich ist das teilweise richtig: Eine Richtlinie begründet für sich genommen keine Pflichten zwischen Privaten, bevor sie umgesetzt ist, und die Grenzen richtlinienkonformer Auslegung im Verhältnis zwischen Privaten sind real. Der Schluss, den Unternehmen daraus ziehen, ist trotzdem meist falsch. Die Umsetzungsfrist bindet den Gesetzgeber, nicht Sie, und die Vorbereitung, die das neue Regime verlangt, schulden Sie Ihrem eigenen Betrieb ohnehin: zu wissen, welche Versionen im Feld sind, zu wissen, wie lange Sie sie noch patchen können, und beides Jahre später beweisen zu können. Nichts davon kommt mit der Verkündung eines Gesetzes. Alles davon dauert länger als die verbleibende Zeit.
Die Frage, die dieser Beitrag nicht entscheidet
Redlichkeit verlangt, den offenen Punkt zu benennen, und er betrifft hier Produkte, die es schon gibt. Artikel 2 Absatz 1 knüpft die Anwendung an das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme nach dem 9. Dezember 2026, und die Aufhebungsvorschrift hält die alte Richtlinie für Produkte am Leben, die vorher in Verkehr gebracht wurden. Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b lässt die Zehnjahresfrist bei einem wesentlich veränderten Produkt jedoch ab dem Zeitpunkt laufen, zu dem dieses veränderte Produkt bereitgestellt wurde, behandelt die wesentliche Änderung also als eigenständiges Ereignis.
Ob eine wesentliche Änderung nach dem 9. Dezember 2026 ein Produkt, das etwa 2024 erstmals verkauft wurde, in das neue Regime zieht, beantworten die hier geprüften Vorschriften nicht ausdrücklich, und entschieden hat es noch kein Gericht. Planen würden wir gegen die vorsichtige Lesart: Wer ein Bestandsprodukt nach dem Stichtag wesentlich überarbeitet, sollte für die überarbeitete Fassung vom neuen Regime ausgehen. Der Preis dafür, in diese Richtung falsch zu liegen, ist Dokumentation, die man streng genommen nicht gebraucht hätte. Der Preis für den Irrtum in die andere Richtung ist ein Entlastungsgrund nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c, den es nicht gibt.
Was jetzt zu tun ist
- Beantworten Sie zuerst eine Frage: Kann eines unserer Produkte einen Menschen verletzen. Lautet die ehrliche Antwort nein, und landet nichts von dem, was Sie liefern, in einem Verbraucherprodukt, ist die Belastung durch diese Richtlinie gering, und Sie sollten dieses Ergebnis samt Begründung aufschreiben statt es als Gefühl mitzuführen. Für eine ganze Reihe reiner B2B-Softwarehäuser endet das Thema hier.
- Behandeln Sie die Update-Fähigkeit als das, was sie jetzt ist: ein Haftungstatbestand. Eine Liste: jede Version im Feld, ob Sie dafür noch einen Patch bauen und ausliefern können, und bis wann Sie es zusagen. Das Ende eines Supportzeitraums ist keine Marketingentscheidung mehr, sobald Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c an die Lücke zwischen dem, was Sie hätten patchen können, und dem, was Sie getan haben, eine Haftung knüpft.
- Richten Sie die Aufbewahrung an Artikel 17 aus, nicht am Repository. Build-Aufzeichnungen, Schwachstellenverfolgung und Release-Historie zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen. Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a macht die Alternative teuer: Wer nicht offenlegen kann, gegen den wird die Fehlerhaftigkeit vermutet.
- Wenn Sie Komponenten liefern, halten Sie die Zweckbestimmung schriftlich fest. Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe f ist der einzige Entlastungsgrund, der für Ihre Position geschrieben ist, und er lebt von der Spezifikation und den Anweisungen, die Sie erhalten haben. Ein Modul, das gegen einen Anruf geliefert wurde, lässt sich damit nicht verteidigen.
- Trennen Sie die beiden Ebenen in Ihren Verträgen. Gegenüber der geschädigten Person macht Artikel 15 eine Haftungsbegrenzung unwirksam, und keine Formulierung repariert das. Zwischen Ihnen und Ihren Lieferanten oder Kunden bleiben Regress, Freistellung und Versicherung offen, und dorthin gehört die Klauselarbeit tatsächlich.
Fazit
Die neue Produkthaftung ist zugleich enger und weiter als ihr Ruf. Enger, weil nur natürliche Personen anspruchsberechtigt sind und rein beruflich genutzte Sachen und Daten ausdrücklich draußen bleiben, was den klassischen B2B-Schadensfall weitgehend herausnimmt. Weiter, weil zum ersten Mal das Ausbleiben eines Sicherheitsupdates ein eigener Haftungsgrund ist und weil Kontrolle nach der Definition der Richtlinie nichts weiter verlangt, als eines liefern zu können. Getroffen werden nicht die Unternehmen, die die Richtlinie falsch lesen. Getroffen werden die, die die erste Hälfte lesen, zutreffend feststellen, dass ihr B2B-Geschäft weitgehend draußen ist, und vor der Stelle aufhören, an der ihre Firmware im Verbraucherprodukt eines anderen landet. Wenn Sie diese Grenze an Ihren tatsächlichen Produkten statt an einer Checkliste gezogen haben möchten, ist genau das der Zweck eines Erstgesprächs, und das benachbarte Regime steht in unserem Beitrag zum Data Act und vernetzten Produkten.
Häufige Fragen zur Produkthaftung für Software
Gilt die neue Produkthaftung auch für Software, die wir bereits ausgeliefert haben?
Nach Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2024/2853 gilt sie für Produkte, die nach dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Für alles, was vorher in Verkehr gebracht wurde, bleibt es beim bisherigen Regime der Richtlinie 85/374/EWG. Der Stichtag hängt also am einzelnen Produkt und nicht am Unternehmen. Zwei Dinge relativieren die Ruhe, die das verspricht. Erstens läuft die Zehnjahresfrist des Artikels 17 bei einer wesentlichen Änderung ab dem Zeitpunkt neu, zu dem das geänderte Produkt bereitgestellt wurde. Zweitens wird ein Produkt, das Sie nach dem Stichtag noch verkaufen, mit jedem weiteren Exemplar neu in Verkehr gebracht. Ein unveränderter Softwarestand, den Sie im Januar 2027 an einen neuen Kunden lizenzieren, fällt unter das neue Recht.
Wir liefern ausschließlich an Unternehmen. Betrifft uns das überhaupt?
Weniger, als der Ton der meisten Beiträge vermuten lässt. Anspruchsberechtigt ist nach Artikel 5 Absatz 1 nur eine natürliche Person. Ein Unternehmen kann nach dieser Richtlinie nichts verlangen. Und Artikel 6 Absatz 1 zählt die ersatzfähigen Schäden abschließend auf: Tod und Körperverletzung, Sachschäden mit Ausnahme von Sachen, die ausschließlich beruflich genutzt werden, und die Zerstörung von Daten, die nicht beruflich genutzt werden. Der Ausfall einer Produktionsanlage, der entgangene Gewinn und die verschlüsselte Firmendatenbank stehen damit nicht darin. Es bleiben drei Wege, auf denen es Sie trotzdem trifft: ein Personenschaden, die eigene Haftung als Komponentenhersteller nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b, wenn Ihre Software in das Produkt eines anderen eingeht, und das Wort ausschließlich, das ein auch privat genutztes Gerät nicht mehr deckt.
Haften wir wirklich dafür, dass wir ein Update nicht geliefert haben?
Das ist die schärfste Neuerung, und sie steht in Artikel 11. Absatz 1 Buchstabe c gibt dem Hersteller den klassischen Einwand, die Fehlerhaftigkeit habe zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens noch nicht bestanden. Absatz 2 nimmt ihm diesen Einwand ausdrücklich wieder weg, wenn die Fehlerhaftigkeit auf Software, auf Updates oder auf das Fehlen von Software-Updates zurückgeht, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit erforderlich sind, sofern das der Kontrolle des Herstellers unterliegt. Entscheidend ist, wie Artikel 4 Nummer 5 diese Kontrolle definiert: Sie liegt bereits vor, wenn der Hersteller in der Lage ist, Updates selbst oder durch einen Dritten bereitzustellen. Nicht die Ausübung, die Fähigkeit. Das Haftungsfenster schließt sich damit nicht mit der Auslieferung.
Können wir die Haftung in unseren AGB begrenzen?
Gegenüber der geschädigten Person nicht. Artikel 15 verpflichtet die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die Haftung eines Wirtschaftsakteurs gegenüber der geschädigten Person weder durch eine vertragliche Bestimmung noch durch nationales Recht beschränkt oder ausgeschlossen wird. Das ist keine Inhaltskontrolle, die man mit besserer Formulierung besteht, sondern eine Sperre. Verhandelbar bleibt das Verhältnis der Unternehmen untereinander, also Regress, Freistellung und Versicherungsschutz in der Lieferkette. Wer heute eine Haftungsklausel für Software entwirft, sollte diese beiden Ebenen sauber trennen, weil nur eine davon der Vertragsfreiheit offensteht.
Wie lange müssen wir Unterlagen zu einer Softwareversion aufbewahren?
Rechnen Sie mit zehn Jahren, im Extremfall mit fünfundzwanzig. Artikel 16 sieht eine Verjährungsfrist von drei Jahren ab Kenntnis von Schaden, Fehlerhaftigkeit und Haftendem vor. Artikel 17 Absatz 1 setzt darüber eine Ausschlussfrist von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen, bei einer wesentlichen Änderung ab der Bereitstellung des geänderten Produkts. Artikel 17 Absatz 2 verlängert diese Frist auf fünfundzwanzig Jahre, wenn eine Körperverletzung wegen ihrer Latenz nicht früher geltend gemacht werden konnte. Praktisch heißt das: Der Nachweis, was eine Version konnte, welche Schwachstellen bekannt waren und welche Updates angeboten wurden, muss über einen Zeitraum auffindbar bleiben, der die übliche Aufbewahrung im Entwicklungsbereich deutlich übersteigt.
Das deutsche Gesetz ist noch nicht verabschiedet. Können wir warten?
Der Regierungsentwurf zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts, Bundestagsdrucksache 21/4297 vom 25. Februar 2026, war am 4. März 2026 in erster Lesung und am 13. April 2026 Gegenstand einer Anhörung im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz. Eine abschließende Beratung ist bis zum Stand dieses Beitrags nicht ergangen. Für die Vorbereitung ändert das nichts, und zwar aus einem einfachen Grund: Die Arbeit, die jetzt anfällt, ist unabhängig vom Gesetzgebungstempo dieselbe. Eine belastbare Liste der ausgelieferten Versionen, eine Aussage darüber, wie lange Sie Sicherheitsupdates liefern können, und eine Dokumentation, die zehn Jahre übersteht, sind kein Rechtsprodukt, sondern Betriebsorganisation. Wer damit auf die Verkündung wartet, verliert die Vorlaufzeit und gewinnt nichts.
Quellen, Stand und Hinweis: Jede Vorschrift wurde am veröffentlichten Text der Richtlinie (EU) 2024/2853 geprüft, und zwar sowohl in der deutschen als auch in der englischen Sprachfassung, abgerufen am 30. August 2026; beide stimmen bei jedem hier zitierten Artikel wörtlich überein, was die Gegenprobe gegen Übertragungsfehler ist. Artikel 4 Nummer 1 für Software als Produkt und Artikel 4 Nummer 5 für die Definition der Kontrolle des Herstellers samt des Teils, der nur die Fähigkeit zur Bereitstellung von Updates verlangt. Artikel 2 Absatz 1 für die Anwendung auf Produkte, die nach dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht werden, und Artikel 22 für die Umsetzungsfrist. Artikel 5 Absatz 1 für die Beschränkung auf natürliche Personen und Artikel 6 Absatz 1 für die abschließende Aufzählung der ersatzfähigen Schäden einschließlich der Ausnahmen für ausschließlich beruflich genutzte Sachen und für beruflich genutzte Daten. Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b für den Komponentenhersteller. Artikel 10 Absätze 1 und 2 für die Beweislast und die drei Vermutungen der Fehlerhaftigkeit. Artikel 11 Absätze 1 und 2 für die Entlastungsgründe und für die Abweichung, die Buchstabe c in den vier genannten Fällen aufhebt. Artikel 15, 16 und 17 für die Sperre vertraglicher Haftungsbegrenzung und für die Fristen von drei, zehn und fünfundzwanzig Jahren. Zum deutschen Verfahren: Bundestagsdrucksache 21/4297 vom 25. Februar 2026, die erste Lesung vom 4. März 2026 und die Ausschussanhörung vom 13. April 2026. Zur verzahnten Pflicht: Verordnung (EU) 2024/2847 und das BSI für den Supportzeitraum von in der Regel fünf Jahren mit Sicherheitsupdates und Schwachstellenhandling während dieser Zeit. Hinweis zur Reichweite: Dieser Beitrag beschreibt allgemeine gesetzliche Anforderungen mit Stand vom 30. August 2026 und ist keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob eine wesentliche Änderung nach dem Stichtag ein Bestandsprodukt in das neue Regime zieht, beantworten die hier zitierten Vorschriften nicht ausdrücklich, und ein Gericht hat darüber nicht entschieden; die hier bevorzugte Lesart ist begründet und nicht geklärt, und sie steht als solche im Text. Ob ein bestimmtes Produkt unter die Richtlinie fällt, gehört zur Rechtsberatung. Transparenz: Michael Kaiser ist Co-Founder von Vincency, und Vincency berät Unternehmen zu den Prozess- und Systemfragen, um die es hier geht.
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