Webdesign & Recht · 2026-10-11 · 14 Min.
Barrierefreiheit für B2B-Websites: Eine Frage entscheidet, ob das BFSG Sie trifft, und seit September steht der Maßstab für den nächsten Relaunch fest

Michael Kaiser
Co-Founder & Head of Systems, Vincency
Kurz gesagt: Eine Website, die Ihr Unternehmen vorstellt und Anfragen entgegennimmt, fällt nicht unter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Pflicht wird Barrierefreiheit erst, wenn ein Verbraucher über die Seite einen Vertrag mit Ihnen schließen kann, also bestellen, buchen oder abonnieren. Dann gilt sie für die gesamte Website, nicht nur für den Bestellweg. Als Unternehmen ausgenommen sind nur Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme.
Seit dem 28. Juni 2025 gilt das BFSG, die deutsche Umsetzung des European Accessibility Act. Für die typische Unternehmensseite im B2B-Mittelstand ist die ehrliche Antwort auf die Frage, ob sie jetzt barrierefrei sein muss: nein. Für einen Teil dieser Seiten lautet sie trotzdem ja, und zwar wegen einer einzelnen Funktion, nicht wegen der Branche.
Dieser Beitrag klärt die Frage in vier Prüfschritten. Er zeigt, was die Marktüberwachungsstelle der Länder nach ihrer Strategie vom Januar 2026 tatsächlich prüft, warum die oft zitierte Übergangsfrist bis 2030 für Websites nicht gilt und weshalb seit dem 2. September 2026 feststeht, worauf der nächste Relaunch technisch zielen sollte.
Gilt das BFSG für B2B-Websites?
Das BFSG gilt für eine abschließende Liste von Produkten und Dienstleistungen, die für Verbraucher erbracht werden. Für Unternehmenswebsites ist darin genau eine Kategorie relevant: Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr (Paragraf 1 Absatz 3 Nummer 5). Paragraf 2 Nummer 26 BFSG definiert sie als digitale Dienste, die über Webseiten und Apps angeboten und „auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden“.
Verbraucher ist nach Paragraf 2 Nummer 16 jede natürliche Person, die überwiegend weder für ihr Gewerbe noch für ihre selbständige berufliche Tätigkeit kauft. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit zieht daraus den Schluss, den B2B-Unternehmen hören wollen: Dienstleistungen, die ausschließlich im B2B-Bereich angeboten werden, „sollten also nicht vom BFSG betroffen sein“. Eine reine Präsentationswebseite, die informiert oder Produkte bewirbt, sieht sie ebenfalls außen vor, weil das Merkmal der individuellen Anfrage fehlen dürfte.
Das Wort „sollten“ verdient Aufmerksamkeit. Die FAQ der Bundesfachstelle sind eine Auslegungshilfe und kein Urteil. Wo genau die Grenze verläuft, wenn ein Shop nominell nur Unternehmen beliefert, hat für das BFSG nach unserem Kenntnisstand noch kein Gericht entschieden.
Die Prüfung in vier Fragen
Ob Ihre Website unter das Gesetz fällt, lässt sich an einem Nachmittag klären. Die Reihenfolge zählt, weil jede Antwort die folgenden Fragen überflüssig machen kann.
- Kann ein Verbraucher über Website oder App einen Vertrag mit Ihnen schließen? Bestellen, buchen, abonnieren, einen kostenpflichtigen Termin festmachen. Lautet die Antwort nein, endet die Prüfung hier. Ein Kontaktformular, nach dem Angebot und Vertrag außerhalb der Website entstehen, ändert daran nach unserer Einschätzung nichts.
- Schließen Sie Verbraucher wirksam aus? Es zählt, ob ein Verbrauchervertrag tatsächlich zustande kommen kann, nicht was im Footer steht. Ein Shop, der Bestellungen erst nach Prüfung eines Gewerbenachweises freischaltet, steht anders da als einer, der jedem Besucher den Warenkorb öffnet.
- Sind Sie ein Kleinstunternehmen? Das sind nach Paragraf 2 Nummer 17 Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme. Die MLBF rechnet in Jahresarbeitseinheiten, bezieht Partner- und verbundene Unternehmen nach der EU-Definition für kleine und mittlere Unternehmen ein und erkennt einen Wechsel der Größenklasse erst nach zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren an. Die Tochtergesellschaft einer Gruppe ist deshalb selten ein Kleinstunternehmen.
- Greift eine der engen Ausnahmen? Nicht erfasst sind etwa aufgezeichnete Videos und Office-Dokumente, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden, Inhalte Dritter, die Sie weder finanzieren noch kontrollieren, und Archive, die seitdem nicht mehr bearbeitet werden (Paragraf 1 Absatz 4). Wer sich auf eine unverhältnismäßige Belastung beruft, muss das dokumentieren, mindestens alle fünf Jahre neu beurteilen und die Behörde unterrichten (Paragraf 17).
Welche Funktionen die Pflicht auslösen
Auf typischen Mittelstandsseiten entscheidet selten das Gesamtbild, fast immer eine einzelne Funktion. Die Tabelle ordnet gängige Fälle ein.
| Funktion auf der Website | BFSG-Pflicht? | Grundlage |
|---|---|---|
| Unternehmensseite mit Produktinformationen, Referenzen und Kontaktformular | Nein | Keine individuelle Anfrage im Hinblick auf einen Verbrauchervertrag (Bundesfachstelle, FAQ Frage 19) |
| B2B-Shop, Bestellung erst nach Prüfung des Gewerbenachweises | Nein, solange kein Verbrauchervertrag zustande kommen kann | Paragraf 2 Nummer 16 und 26 BFSG |
| Shop für Ersatzteile oder Zubehör, in dem auch Privatleute bestellen können | Ja, für die gesamte Website | Bundesfachstelle, FAQ elektronischer Geschäftsverkehr, Fragen 5 und 6 |
| Online-Terminbuchung für Privatkunden | Ja | BMAS-Leitlinien, Beispiel 3 |
| Händlersuche oder Vertriebsportal ohne Vertragsschluss mit Verbrauchern | Nein | Bundesfachstelle, FAQ elektronischer Geschäftsverkehr, Frage 10 |
| PDF-Datenblätter auf einer Website, die unter das Gesetz fällt | Ja, außer Dokumenten, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden | Paragraf 1 Absatz 4 Nummer 2 BFSG; Abschnitt 10 der EN 301 549 |
Wird ein Ersatzteilshop als Service für gewerbliche Kunden gebaut, aber ohne Prüfung der Besteller freigeschaltet, steht er jedem offen, der bestellen kann. Ist er Teil derselben Website, zieht er dann die ganze Unternehmensseite in den Geltungsbereich und nicht nur sich selbst.
Wenn ja, gilt es für die ganze Website
Die Annahme, es reiche, den Bestellweg barrierefrei zu machen, trägt nicht. Nach Paragraf 12 Nummer 3 der Verordnung zum BFSG und den Prüfvorgaben in Anlage 1 des Gesetzes liegt es für die Bundesfachstelle nahe, dass „tatsächlich die gesamte Website oder App“ die Anforderungen erfüllen muss (FAQ zum elektronischen Geschäftsverkehr, Frage 3). Die Leitlinien des Bundesarbeitsministeriums sagen es am Beispiel eines Friseurbetriebs mit Terminbuchung und Produktverkauf knapper: Die gesamte Webseite inklusive Check-out ist barrierefrei zu gestalten.
Was die Behörde ansieht, steht ebenfalls im Gesetz. Anlage 1 legt die Stichprobe fest: Startseite, Login, Sitemap, Kontakt, Hilfe und rechtliche Seiten, die Seite mit den Informationen zur Barrierefreiheit, mindestens eine Seite je angebotenem Dienst einschließlich der Suche, abrufbare Dokumente und obendrauf zufällig gewählte Seiten im Umfang von mindestens 10 Prozent der Stichprobe. Jeder Verfahrensschritt wird in der Reihenfolge eines üblichen Nutzers durchlaufen, mit Formularen, Fehlermeldungen und Bestätigungen.
Dazu kommt eine Pflicht, die kein Code ist. Paragraf 14 verlangt Informationen zur Barrierefreiheit nach Anlage 3, in den AGB oder an anderer deutlich wahrnehmbarer Stelle: eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in barrierefreiem Format, die zum Verständnis nötigen Erläuterungen, eine Beschreibung, wie die Anforderungen erfüllt werden, und die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde. Die MLBF warnt ausdrücklich vor einer Verwechslung mit der „Erklärung zur Barrierefreiheit“, die öffentliche Stellen nach der EU-Webseitenrichtlinie veröffentlichen. Eine Vorlage für Behördenwebsites ersetzt die Informationen nach Anlage 3 also nicht. Fehlen sie, ist das eine formale Nichtkonformität (Paragraf 30), und wer die Dienstleistung so anbietet, riskiert denselben Bußgeldrahmen wie bei fehlender Barrierefreiheit.
Was prüft die Marktüberwachungsstelle der Länder?
Zuständig ist bundesweit eine einzige Behörde: die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen, kurz MLBF, eine gemeinsame Anstalt aller 16 Bundesländer mit Sitz in Magdeburg. Nach eigener Mitteilung hat sie zum Jahresbeginn 2026 ihre Räume bezogen, ihr Verwaltungsrat hat am 29. Januar 2026 die Marktüberwachungsstrategien beschlossen. Die Strategie für Dienstleistungen mit Stand vom 8. Januar 2026 ist öffentlich, und sie beantwortet die Frage, wen es trifft, genauer als jede Schätzung.
Die MLBF arbeitet risikobasiert und nennt ihre Kriterien: Marktanteil und Nutzerreichweite, Unternehmensgröße, Relevanz für die autonome Lebensführung, Komplexität und Interaktivität der Dienstleistung, öffentliches Nutzerfeedback, Markttrends und die Ergebnisse automatisierter Vorprüfungen. Gerade bei webbasierten Dienstleistungen setzt sie ausdrücklich auf Prüfsoftware, um mehr Angebote in der Breite zu erfassen, als es manuell möglich wäre. Die Prüfung der Informationen nach Anlage 3 nennt die Strategie einen wesentlichen Bestandteil der formalen Überwachung.
Vorrang haben allerdings Anlässe von außen. Macht ein Verbraucher in einem Antrag nach Paragraf 32 geltend, eine Dienstleistung wegen eines Verstoßes nicht oder nur eingeschränkt nutzen zu können, muss die Behörde ein Verfahren einleiten. Wer früher aufgefallen ist oder wenig kooperiert hat, rückt in der Priorität nach oben. Ein quantitatives Mindestkontrollniveau legt die Strategie für die erste Periode bewusst nicht fest, weil Erfahrungswerte fehlen.
Das Verfahren ist gestuft. Zuerst kommt eine Aufforderung mit angemessener Frist, dann eine zweite unter Androhung der Untersagung, danach kann die Behörde anordnen, das Angebot einzustellen (Paragraf 29). Bußgelder stehen daneben: bis 100.000 Euro, wenn eine Dienstleistung entgegen Paragraf 14 Absatz 1 angeboten wird, und bis 10.000 Euro etwa bei verweigerten Auskünften (Paragraf 37).
Zwei weitere Wege führen nicht über die Behörde. Verbraucher können die Schlichtungsstelle nach dem Behindertengleichstellungsgesetz anrufen, die seit dem 28. Juni 2025 auch für das BFSG zuständig ist. Ihr Jahresbericht 2025 zählt 436 Anträge, davon 4 Prozent nach dem BFSG. Und es gibt Abmahnungen durch Mitbewerber; der Kanzlei Heuking wurde nach eigenem Bericht knapp anderthalb Monate nach Inkrafttreten die erste vorgelegt. Ob BFSG-Pflichten Marktverhaltensregeln im Sinne von Paragraf 3a UWG sind, hat nach unserem Kenntnisstand vom 11. Oktober 2026 kein veröffentlichtes Urteil entschieden. Die beigefügte Unterlassungserklärung sollte deshalb niemand ungeprüft unterschreiben. An der Pflicht selbst ändert die offene Frage nichts, die setzt die MLBF unabhängig davon durch.
Warum die Übergangsfrist bis 2030 keine Website schützt
Auch die FAQ der Bundesfachstelle sprechen knapp von einer „Übergangsfrist von fünf Jahren“ für bestimmte Dienstleistungen. Gemeint ist etwas deutlich Engeres, als die Formulierung vermuten lässt. Paragraf 38 Absatz 1 erlaubt Dienstleistern bis zum 27. Juni 2030, ihre Dienstleistung weiter mit Produkten zu erbringen, die sie schon vor dem 28. Juni 2025 dafür eingesetzt haben. Und Verträge über Dienstleistungen, die vor diesem Tag geschlossen wurden, dürfen bis zu ihrem Ablauf unverändert weiterlaufen, längstens bis zum 27. Juni 2030.
Produkte sind nach Paragraf 2 Nummer 2 Waren aus einem Fertigungsprozess, und welche davon das Gesetz meint, zählt Paragraf 1 Absatz 2 abschließend auf: Computer samt Betriebssystemen, Selbstbedienungsterminals, bestimmte Endgeräte und E-Book-Lesegeräte. Die EU-Zusammenfassung der Richtlinie spricht von Dienstleistern, deren „Einrichtungen“ bereits vor dem Stichtag rechtmäßig eingesetzt wurden. Eine Website gehört nicht dazu. Die Vertragsregel wiederum schützt bestehende Verträge, nicht die Website, über die heute neue geschlossen werden. Wer 2026 einen Shop betreibt, in dem Privatleute bestellen, hat keine Schonfrist.
EN 301 549 V4.1.1: Warum der nächste Relaunch auf WCAG 2.2 zielen sollte
Was barrierefrei technisch bedeutet, regelt das Gesetz nicht im Detail. Paragraf 4 BFSG verknüpft es mit harmonisierten Normen: Wer einer Norm entspricht, deren Fundstelle im Amtsblatt der EU veröffentlicht ist, für den wird vermutet, dass er die Anforderungen erfüllt. Eine solche Norm ist für das BFSG bislang nicht bekannt gemacht. Bis dahin dient laut Bundesfachstelle die geltende EN 301 549 als maßgebliche Orientierung, in der Version V3.2.1 von 2021, und die verweist auf WCAG 2.1.
Am 2. September 2026 ist die Nachfolgeversion erschienen: EN 301 549 V4.1.1, gemeinsam getragen von ETSI, CEN und CENELEC und am 24. August 2026 angenommen. Sie ist die erste Fassung, die eigens für den European Accessibility Act geschrieben wurde; ein neuer Anhang ZB ordnet ihre Anforderungen den Pflichten der Richtlinie zu. Die Abschnitte zu Webinhalten, Dokumenten und Software verweisen jetzt auf WCAG 2.2. Rechtswirkung entfaltet sie erst, wenn die Kommission sie im Amtsblatt zitiert. Die irische National Disability Authority, die an der Überarbeitung mitgearbeitet hat, nennt dafür derzeit den 16. Dezember 2026. Das ist ein erwarteter Termin, keine Entscheidung.
Für die Planung ist das die eigentliche Nachricht. Ein Relaunch, der jetzt beauftragt wird, geht in aller Regel erst nach dem erwarteten Zitierungstermin live; Laufzeiten und Kosten stehen in unserem Beitrag zu den Kosten einer B2B-Website. Wer heute auf WCAG 2.1 baut, zielt damit auf einen Maßstab, der gerade abgelöst wird. Der höhere Maßstab kostet dagegen keine Konformität: Inhalte, die WCAG 2.2 erfüllen, erfüllen nach Angabe des W3C, die die Norm wörtlich zitiert, auch WCAG 2.1 und 2.0.
| Kriterium | Was es verlangt | Typische Stelle auf B2B-Websites |
|---|---|---|
| 2.4.11 Fokus nicht verdeckt (Minimum), AA | Ein per Tastatur fokussiertes Element ist nie vollständig von eigenen Inhalten der Seite verdeckt | Fixierte Kopfzeilen, Cookie-Banner, Chat-Fenster |
| 2.5.7 Ziehbewegungen, AA | Was Ziehen erfordert, geht auch mit einfachem Klicken oder Tippen | Schieberegler in Konfiguratoren, sortierbare Listen, Karten |
| 2.5.8 Zielgröße (Minimum), AA | Klickflächen mindestens 24 mal 24 CSS-Pixel oder genug Abstand zueinander | Icon-Buttons in der mobilen Navigation, Filter, Sprachwahl |
| 3.2.6 Konsistente Hilfe, A | Wiederkehrende Hilfeangebote stehen überall, wo sie vorkommen, in derselben Reihenfolge zum übrigen Inhalt | Kontaktdaten und Chat, die je nach Seitentyp wandern |
| 3.3.7 Redundante Eingabe, A | Schon eingegebene Daten werden im selben Vorgang übernommen oder zur Auswahl angeboten | Mehrstufige Anfrage- und Bestellformulare |
| 3.3.8 Barrierefreie Authentifizierung (Minimum), AA | Kein Login, der einen kognitiven Test wie ein Rätsel verlangt, ohne Alternative oder Hilfsmittel | Rätsel-CAPTCHAs, gesperrtes Einfügen ins Passwortfeld |
Hinzu kommt eine Anforderung, die über WCAG hinausgeht. Abschnitt 9.7 der neuen Norm verlangt, dass eine Webseite die Darstellungsmodi des Browsers nach Nutzereinstellung nicht blockiert und dokumentierte Barrierefreiheitseinstellungen der Plattform nicht ausdrücklich überschreibt, es sei denn, das ist für Inhalt oder Funktion wesentlich. Als Beispiel nennt die Norm die CSS-Eigenschaft forced-color-adjust, als Einstellungen Farbfilter, Kontrast, Textgröße, Zeigergröße und Textcursor. Das Kriterium 4.1.1 Parsing entfällt dagegen, wie schon in WCAG 2.2.
Wie das im Kleinen aussieht, zeigt unsere eigene Startseite. Sie spielt beim Scrollen eine Bildsequenz aus 247 Einzelbildern ab. Wer im Betriebssystem eingestellt hat, Bewegung zu reduzieren, sieht stattdessen drei ruhende Bilder. Dahinter steht derselbe Grundsatz wie hinter Abschnitt 9.7: Die Einstellung des Nutzers gewinnt gegen den Effekt, den sich das Design wünscht.
Was die Zahlen über den Stand des Webs sagen
Wie weit der Weg für die meisten Seiten noch ist, misst die WebAIM-Million-Analyse jedes Jahr an den Startseiten der eine Million meistbesuchten Websites. Im Februar 2026 hatten 95,9 Prozent von ihnen automatisch erkennbare WCAG-Fehler, im Schnitt 56,1 pro Seite nach 51 im Vorjahr. Deutsche Seiten liegen etwas besser, ohne gut zu sein: Die 28.401 Startseiten unter .de kamen auf durchschnittlich 46,3 Fehler. Da automatische Tests nur einen Teil der Kriterien erfassen, liegt der Anteil vollständig konformer Seiten nach WebAIM sicher unter 4,1 Prozent.
Die Liste der häufigsten Fehler liest sich wie eine Checkliste für den Designprozess: zu geringer Textkontrast auf 83,9 Prozent der Seiten, fehlende Alternativtexte für Bilder auf 53,1 Prozent, fehlende Beschriftungen von Formularfeldern auf 51 Prozent, leere Links auf 46,3 Prozent, leere Buttons auf 30,6 Prozent und eine fehlende Sprachangabe auf 13,5 Prozent. Kontrast ist keine Programmierfrage. Er wird entschieden, wenn Markenfarben und Grautöne festgelegt werden, lange bevor jemand Code schreibt.
Ein Teil dieser Arbeit zahlt doppelt ein. Google schreibt in seiner Dokumentation zur Bildersuche, dass es den Alt-Text zusammen mit Computer Vision und dem Seiteninhalt nutzt, um das Thema eines Bildes zu verstehen. Überschriften, beschriftete Formulare und Alternativtexte sind die Struktur, an der auch Maschinen eine Seite lesen. Wie KI-Systeme Websites lesen und zitieren, beschreibt unser Beitrag zur Sichtbarkeit in ChatGPT.
Und wenn Ihre Website nicht betroffen ist?
Dann gibt es keine Pflicht, und das darf man auch so sagen. Niemand muss für eine reine Unternehmensseite ein Audit kaufen, weil ein Anbieter mit 100.000 Euro Bußgeld wirbt. Ein Overlay-Widget, das per Skript eine Bedienleiste einblendet, ersetzt nach unserer Einschätzung ohnehin nicht die Arbeit am Quelltext, die Anlage 1 mit Formularen, Fehlermeldungen und Hilfstechnologien prüft.
Für den nächsten Relaunch spricht trotzdem einiges dafür, auf WCAG 2.2 AA zu bauen. Der Status kann sich mit einer einzigen Funktion ändern: Kommt ein Shop oder eine Terminbuchung für Privatkunden hinzu, muss ab diesem Tag die gesamte Seite die Anforderungen erfüllen. Und der Anwendungsbereich selbst ist nicht endgültig. Die Kommission muss bis zum 28. Juni 2030 über die Anwendung der Richtlinie berichten, und die Bundesfachstelle hält eine Ausweitung auf weitere Produkte und Dienstleistungen ausdrücklich für möglich. Der Relaunch ist der günstigste Zeitpunkt, weil Kontrast, Fokuszustand und Klickflächen im Designsystem entschieden werden. Nachträglich heißt es, fertige Gestaltung und fertigen Code noch einmal anzufassen.
Der Fahrplan, wenn Sie betroffen sind
- Den Geltungsbereich schriftlich festhalten. Die vier Fragen von oben, mit Datum, Begründung und den betroffenen Teilen der Website. Das lohnt sich auch für Unternehmen, die nicht betroffen sind: Sie haben dann eine Antwort, wenn jemand fragt.
- Gegen WCAG 2.2 AA prüfen, nicht gegen 2.1. Automatische Werkzeuge finden einen Teil der Fehler, den Rest findet nur ein Mensch mit Tastatur und Screenreader. Die Stichprobe aus Anlage 1 ist eine brauchbare Gliederung für den Prüfbericht.
- Das Design zuerst korrigieren. Kontrastwerte, Fokuszustände und Mindestgrößen gehören ins Designsystem, bevor Seiten gebaut werden.
- Die Informationen nach Anlage 3 schreiben. Beschreibung der Dienstleistung, Erläuterungen, Art der Umsetzung, die MLBF als zuständige Behörde. Erreichbar von jeder Seite und selbst barrierefrei.
- Den Betrieb mitplanen. Paragraf 14 Absatz 3 verlangt, dass die Anforderungen stets erfüllt sind und Änderungen an den zugrunde gelegten Normen berücksichtigt werden. Jeder neue Produkttext, jedes PDF und jedes Bild braucht deshalb eine Redaktion, die Überschriften, Alternativtexte und Dokumente richtig anlegt.
Ob sich ein bestehendes Theme oder eine Individualentwicklung leichter auf WCAG 2.2 bringen lässt, hängt am Einzelfall; die Abwägung zwischen beiden Wegen beschreibt unser Vergleich WordPress gegen individuelle Entwicklung.
Was am 11. Oktober 2026 noch offen ist
Drei Punkte sind nicht geklärt, und sie gehören in jede ehrliche Beratung. Erstens fehlt ein Urteil dazu, wann ein Shop Verbraucher wirksam ausschließt und ob BFSG-Verstöße abgemahnt werden können. Zweitens ist der 16. Dezember 2026 für die Zitierung der neuen Norm ein erwarteter Termin; bis dahin bleibt V3.2.1 die Orientierung. Drittens hat die EU-Kommission am 11. März 2026 in einer zusätzlichen begründeten Stellungnahme gerügt, Deutschland habe die Richtlinie nicht vollständig umgesetzt. Die Änderung der Verordnung vom 10. Juli 2026 reagiert laut ihrer Begründung darauf, betrifft aber Selbstbedienungsterminals und Telekommunikationsdienste, nicht Websites. Wer heute auf WCAG 2.2 AA baut und seinen Geltungsbereich dokumentiert, ist auf jeden dieser Ausgänge vorbereitet.
Leistung dazu
Webdesign und Entwicklung für den Mittelstand
Dieser Beitrag ordnet den Markt ein. Wenn Sie statt eines Überblicks ein konkretes Angebot suchen: Wir bauen Websites und digitale Systeme für mittelständische Unternehmen, von der Konzeption bis zum Betrieb.
Zur Leistungsseite WebdesignHäufige Fragen zum BFSG für B2B-Websites
Gilt das BFSG für eine reine B2B-Website?
Nein, solange über die Website kein Verbraucher einen Vertrag schließen kann. Das Gesetz erfasst Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr nur, wenn sie auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags zielen (Paragraf 2 Nummer 26 BFSG). Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit schreibt, Dienstleistungen ausschließlich im B2B-Bereich sollten nicht betroffen sein, eine reine Präsentationswebseite ebenso wenig. Sobald aber Privatleute bestellen oder buchen können, gilt die Pflicht für die gesamte Website.
Reicht der Hinweis „Nur für Gewerbekunden“ im Shop?
Ein Hinweis allein ist nach unserer Einschätzung schwach. Entscheidend ist, ob ein Verbrauchervertrag tatsächlich zustande kommen kann. Belastbarer ist ein Shop, der Bestellungen erst nach Prüfung eines Gewerbenachweises freischaltet. Ein Urteil, das diese Grenze für das BFSG zieht, ist uns bis zum 11. Oktober 2026 nicht bekannt.
Muss die ganze Website barrierefrei sein oder nur der Shop?
Die ganze Website. Die Bundesfachstelle leitet das aus Paragraf 12 Nummer 3 der Verordnung zum BFSG und den Prüfvorgaben in Anlage 1 des Gesetzes ab, die Leitlinien des Bundesarbeitsministeriums sagen es ausdrücklich: Die gesamte Webseite inklusive Check-out ist barrierefrei zu gestalten. Die Marktüberwachung prüft deshalb auch Startseite, Kontakt, rechtliche Seiten und abrufbare Dokumente.
Gibt es für Websites eine Übergangsfrist bis 2030?
Nein. Paragraf 38 BFSG lässt bis zum 27. Juni 2030 nur Produkte weiterlaufen, die schon vor dem 28. Juni 2025 für eine Dienstleistung eingesetzt wurden, dazu Verbraucherverträge, die vor diesem Tag geschlossen wurden. Produkte sind Waren wie Computer, Terminals oder E-Book-Lesegeräte. Eine Website, über die heute neue Verträge geschlossen werden, fällt nicht darunter.
Gilt WCAG 2.1 oder WCAG 2.2?
Heute dient die EN 301 549 V3.2.1 mit WCAG 2.1 AA als Orientierung, weil für das BFSG noch keine harmonisierte Norm im Amtsblatt der EU zitiert ist. Die am 2. September 2026 veröffentlichte EN 301 549 V4.1.1 verweist auf WCAG 2.2, ihre Zitierung wird für den 16. Dezember 2026 erwartet. Wer jetzt baut, sollte auf WCAG 2.2 AA zielen, denn das erfüllt WCAG 2.1 automatisch mit.
Was droht bei Verstößen gegen das BFSG?
Die Marktüberwachungsstelle der Länder fordert zuerst mit Frist zur Korrektur auf, droht dann die Untersagung an und kann schließlich anordnen, das Angebot einzustellen. Bußgelder reichen bis 100.000 Euro, wenn eine Dienstleistung ohne Barrierefreiheit oder ohne die Informationen nach Anlage 3 angeboten wird, und bis 10.000 Euro bei verletzten Auskunftspflichten. Verbraucher können außerdem ein Verfahren beantragen oder die Schlichtungsstelle anrufen.
Quellen, Stand und Hinweis: Alle Angaben wurden auf den Primärquellen gelesen, abgerufen am 11. Oktober 2026: das BFSG (Paragrafen 1, 2, 3, 4, 14, 17, 29, 30, 32, 34, 37 und 38 sowie Anlagen 1 und 3, Stand der Änderung vom 6. Mai 2024) und die BFSGV (Paragrafen 12 und 19, Stand 10. Juli 2026) bei gesetze-im-internet.de; die Änderungsverordnung im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 205 und ihre Begründung in der Bundesrats-Drucksache 314/26; die FAQ, die FAQ zum elektronischen Geschäftsverkehr und die Seite Normen und Standards der Bundesfachstelle Barrierefreiheit; die BMAS-Leitlinien vom Juli 2022; die Marktüberwachungsstrategie für Dienstleistungen der MLBF (Stand 8. Januar 2026), ihre Mitteilungen und ihre Informationen für Unternehmen; die Pressemitteilung der Schlichtungsstelle BGG vom 18. Juni 2026 (436 Anträge, 4 Prozent nach dem BFSG); der Bericht der Kanzlei Heuking zu den ersten BFSG-Abmahnungen; die Norm EN 301 549 V4.1.1 (angenommen am 24. August 2026) und die Einordnung der National Disability Authority zum erwarteten Zitierungstermin; die EU-Zusammenfassung der Richtlinie (EU) 2019/882 und die Mitteilung der EU-Kommission vom 11. März 2026; WCAG 2.2 beim W3C; die WebAIM-Million-Analyse 2026 (95,9 Prozent, 56,1 und 46,3 Fehler, 83,9, 53,1, 51, 46,3, 30,6 und 13,5 Prozent); die Google-Dokumentation zur Bildersuche. Dieser Beitrag ist eine Einordnung, keine Rechtsberatung; ob Ihre Website unter das Gesetz fällt, hängt an ihren Funktionen im Einzelfall. Transparenz: Vincency baut Websites für mittelständische Unternehmen, auch Relaunches der Art, wie sie dieser Beitrag beschreibt.
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