Recht & Compliance · 2026-08-25 · 13 Min.

E-Rechnung ab 1. Januar 2027: Warum Ihr Umsatz 2026 darüber entscheidet und die Schwelle nicht die Zahl aus Ihrer BWA ist

Michael Kaiser

Michael Kaiser

Co-Founder & Head of Systems, Vincency

Das Datum, das alle nennen, ist der 1. Januar 2027. Die Zahl, die tatsächlich darüber entscheidet, ob es Sie betrifft, entsteht gerade jetzt, im laufenden Geschäftsjahr. Und es ist nicht die Umsatzzeile aus Ihrer Buchhaltung. Genau dieser Punkt fehlt in fast jeder Zusammenfassung zur E-Rechnungspflicht, und er entscheidet darüber, ob vor Ihnen vier Monate Arbeit liegen oder sechzehn.

Was das Gesetz tatsächlich anordnet

Es lohnt, mit der Struktur zu beginnen, weil die meiste Berichterstattung sie umdreht. Nach Paragraf 14 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 UStG gilt: Erbringt ein Unternehmer eine Leistung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen und sind beide im Inland ansässig, so ist die Rechnung als elektronische Rechnung auszustellen. Das ist die Regel, und sie steht bereits im Gesetz. Papier und PDF sind nicht der Normalfall, der 2027 endet, sondern eine Ausnahme, die stufenweise zurückgenommen wird.

Die Begriffsbestimmung steht einen Absatz davor und ist präzise. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Eine Rechnung in einem anderen elektronischen Format oder auf Papier ist eine sonstige Rechnung. Ein PDF per Mail ist im Alltagsverständnis elektronisch und im Sinne des Gesetzes eine sonstige Rechnung. Auf dieser einen Unterscheidung beruht ein großer Teil der Unternehmen, die sich bereits für vorbereitet halten.

Die Treppe, dem Wortlaut entnommen

Die Ausnahme steht in Paragraf 27 Absatz 38 UStG, und sie hat drei Stufen statt der beiden, über die üblicherweise berichtet wird.

BisWer noch abweichen darfVoraussetzung
31.12.2026AlleEmpfänger stimmt Papier oder einem nicht normkonformen elektronischen Format zu
31.12.2027Unternehmen mit einem Gesamtumsatz im Vorjahr von höchstens 800.000 EuroEmpfänger stimmt zu; Umsatz bemisst sich nach Paragraf 19 Absatz 2
31.12.2027Jeder, der EDI nutzt, unabhängig vom UmsatzEmpfänger stimmt zu; Übermittlung per EDI nach der Empfehlung 94/820/EG

Ab dem 1. Januar 2028 entfallen alle drei Stufen, und die Pflicht gilt ohne Rücksicht auf Größe oder Übertragungsweg.

Die Schwelle ist nicht die Zahl aus Ihrer Buchhaltung

Paragraf 27 Absatz 38 Nummer 2 spricht nicht von Umsatz. Er spricht vom Gesamtumsatz im Sinne des Paragrafen 19 Absatz 2, und diese Vorschrift meint etwas Engeres als die Zahl, die die meisten Geschäftsführer aus dem Kopf nennen würden. Zwei Abweichungen entscheiden knappe Fälle.

Erstens bemisst Paragraf 19 Absatz 2 die Summe der steuerbaren Umsätze nach vereinnahmten Entgelten. Maßgeblich ist der Zufluss, nicht die Fakturierung. Wer im Dezember 2026 hohe Rechnungen gestellt hat und im Februar 2027 bezahlt wurde, führt diese Beträge hier anders als in einer periodengerechten Umsatzzeile.

Zweitens, und häufiger entscheidend: Umsätze mit Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleiben ausdrücklich außer Ansatz. Wer 2026 eine Maschine, ein Fahrzeug oder eine Immobilie veräußert hat, trägt den Erlös in der Gewinnermittlung und eben nicht im Gesamtumsatz nach dieser Vorschrift. Für ein Unternehmen in der Nähe von 800.000 Euro genügt ein einziger solcher Abgang, um es in der Buchhaltung über die Linie zu heben und im Gesetz nicht.

Daraus folgt eine enge, aber lohnende Handlungsanweisung: Wer sich im Bereich von etwa zehn Prozent um die Schwelle bewegt, sollte die Zahl eigens nach Paragraf 19 Absatz 2 ermitteln lassen, statt sie aus einer Auswertung abzulesen. Das ist eine Frage an die Steuerberatung, sie ist in Minuten beantwortet, und die Antwort bestimmt, ob Ihr Stichtag der Januar 2027 oder der Januar 2028 ist.

Die EDI-Stufe, die kaum jemand erwähnt

Die dritte Stufe des Paragrafen 27 Absatz 38 ist für eine bestimmte Sorte Unternehmen die nützlichste Vorschrift des gesamten Übergangs, und sie fehlt in Zusammenfassungen regelmäßig. Wer Rechnungen mittels elektronischem Datenaustausch nach der Empfehlung 94/820/EG übermittelt, darf bis zum 31. Dezember 2027 ein nicht normkonformes Format verwenden, sofern der Empfänger zustimmt, und diese Stufe kennt keinerlei Umsatzgrenze.

Für einen Zulieferer der Automobil- oder Handelsbranche mit über fünfzehn Jahre gewachsenen EDI-Strecken ist das der Unterschied zwischen geordneter Umstellung und Notprojekt. Die Ausnahme besteht gerade deshalb, weil diese Verbindungen funktionieren, tief in den Systemen beider Seiten verankert sind und sich nicht sinnvoll im selben Zeitplan ersetzen lassen wie ein neues Rechnungsmodul in einem kleinen Betrieb. Wenn das auf Sie zutrifft, liegt Ihr maßgeblicher Termin ein Jahr später, als Ihnen vermutlich gesagt wurde.

Die Pflicht, die seit zwanzig Monaten läuft

Während die Aufmerksamkeit auf dem Versand liegt, ist es die Empfangsseite, die längst bindet. Seit dem 1. Januar 2025 muss jedes im Inland ansässige Unternehmen eine E-Rechnung empfangen können, und dafür gibt es keine Übergangsfrist.

Der Grund ist am Wortlaut ablesbar. Paragraf 27 Absatz 38 erlaubt, eine Rechnung abweichend zu übermitteln oder auszustellen. Zum Empfang sagt er nichts und begründet daher auch kein Recht, eine E-Rechnung abzulehnen. Das Bundesfinanzministerium formuliert es in seinen Fragen und Antworten unmissverständlich: Für die Empfangsfähigkeit sind keine Ausnahmen vorgesehen. Selbst Kleinunternehmer, die vom Ausstellen dauerhaft befreit sind, müssen annehmen können.

Praktisch heißt das etwas Unspektakuläres und gut Behebbares. Ein Lieferant darf Ihnen heute eine XRechnung schicken. Landet sie in einem Sammelpostfach, das niemand darauf eingerichtet hat, und wird sie als unlesbarer Anhang behandelt, dann war die Rechnung wirksam gestellt und das Problem liegt bei Ihnen. Der Mindeststandard ist eine überwachte Adresse, die solche Dateien zuverlässig entgegennimmt, und ein festgelegter Weg von dort in die Buchhaltung.

Acht Jahre, und der strukturierte Teil muss überleben

Paragraf 14b Absatz 1 UStG verlangt eine Aufbewahrung von acht Jahren und, in dem Satz, auf den es ankommt, dass die Rechnungen für den gesamten Zeitraum die Anforderungen des Paragrafen 14 Absatz 3 Satz 1 erfüllen: Echtheit der Herkunft, Unversehrtheit des Inhalts, Lesbarkeit. Das Ministerium ergänzt, der strukturierte Teil müsse unversehrt in seiner ursprünglichen Form vorliegen.

Daraus folgen zwei Fehlerbilder, und beide sind Archivierungs- und keine Rechnungsprobleme. Das offensichtliche: Eine eingehende XRechnung wird zur besseren Lesbarkeit in ein PDF gewandelt und nur diese Darstellung abgelegt, womit der maßgebliche Datensatz nie aufbewahrt wurde. Das feinere betrifft ZUGFeRD, wo die strukturierten Daten im PDF stecken. Schreibt ein Dokumentenmanagement die Datei beim Einlesen neu, normalisiert sie nach PDF/A oder entfernt eingebettete Anhänge, sieht das Ergebnis am Bildschirm unverändert aus und hat den Teil verloren, der es im Sinne des Gesetzes zur Rechnung macht.

Das sollte man prüfen statt annehmen. Nehmen Sie eine ZUGFeRD-Rechnung, die Ihr Archiv durchlaufen hat, holen Sie sie wieder heraus und sehen Sie nach, ob das XML noch da ist. Diese Viertelstunde bestätigt entweder Ihre Einrichtung oder legt ein Problem jetzt offen, zu einem Zeitpunkt, an dem die betroffene Menge noch klein ist.

Die Festlegung, die das Gesetz von Ihnen verlangt

Paragraf 14 Absatz 3 enthält eine Anforderung, die sich wie eine Formel liest und keine ist. Jeder Unternehmer legt selbst fest, in welcher Weise Echtheit der Herkunft, Unversehrtheit des Inhalts und Lesbarkeit gewährleistet werden, und dies kann durch jegliche innerbetrieblichen Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen.

Beachten Sie, was das verlangt und was nicht. Es schreibt keine Software vor, keine Zertifizierung, keine bestimmte Architektur; die Formulierung ist bewusst offen. Verlangt wird eine Festlegung, getroffen von Ihnen, die sich beschreiben lässt. In den meisten mittelständischen Unternehmen existiert das Verfahren und funktioniert, Rechnungen werden täglich gegen Bestellung und Wareneingang gehalten, nur hat nie jemand aufgeschrieben, wie. Die Pflicht besteht nicht darin, etwas Neues zu bauen. Sie besteht darin, das Vorhandene festzuhalten, auf einer Seite, bevor jemand danach fragt.

Wozu die nächsten vier Monate da sind

  • Klären Sie zuerst, welcher Stichtag Ihrer ist. Lassen Sie sich von der Steuerberatung den Gesamtumsatz nach Paragraf 19 Absatz 2 nennen, nicht die Umsatzzahl. Wer EDI nutzt, fällt womöglich ohnehin unter die dritte Stufe und landet bei 2028. Alles Weitere hängt an dieser Antwort, also holen Sie sie zuerst ein.
  • Testen Sie den Empfang, bevor Sie den Versand bauen. Lassen Sie sich von einem Lieferanten eine echte XRechnung schicken und verfolgen Sie sie bis in die Buchhaltung. Diese Seite bindet bereits, anders als der Versand, und es ist der billigste Test des ganzen Vorhabens.
  • Prüfen Sie, ob das Archiv den strukturierten Teil behält. Holen Sie eine ZUGFeRD-Datei zurück und sehen Sie nach, ob das eingebettete XML überlebt hat. Wenn nicht, haben Sie eine Archiveinstellung zu korrigieren und kein Rechnungssystem zu ersetzen.
  • Schreiben Sie das innerbetriebliche Kontrollverfahren auf. Eine Seite darüber, wie Rechnung, Bestellung und Wareneingang zusammengeführt werden. Sie dokumentieren gelebte Praxis und entwerfen keinen neuen Prozess.
  • Sehen Sie sich die Stammdaten an, nicht das Format. Strukturierte Rechnungen scheitern an fehlenden Empfängerkennungen, falschen Steuernummern und uneinheitlichen Mengeneinheiten, nicht am XML. Datenqualität, die ein menschlicher Leser stillschweigend ausgeglichen hat, wird zur Zurückweisung, sobald der Empfänger eine Maschine ist.

Fazit

Die E-Rechnungspflicht ist unter den aktuellen Compliance-Terminen ungewöhnlich, weil sie vollständig vorhersehbar ist: keine ausstehenden Rechtsakte, kein Omnibus-Verfahren, das sie verschieben könnte, ein im Gesetz festgeschriebenes Datum. Was sich unterscheidet, ist die Frage, welches Datum für Sie gilt, und die hängt an einer Größe, die nach einer Vorschrift berechnet wird, die kaum jemand gelesen hat, in einem Jahr, das noch läuft. Klären Sie das zuerst, prüfen Sie dann die Empfangsseite, die seit 2025 bindet, und sehen Sie danach nach, ob Ihr Archiv den entscheidenden Teil der Datei behält. Die Softwarefrage ist real, kommt aber zuletzt, und sie ist kleiner als die Prozess- und Stammdatenfragen, die vor ihr liegen. Wenn Sie wissen möchten, wo Ihre Rechnungskette tatsächlich reißen würde, ist genau das der Zweck eines Erstgesprächs, und die breitere Grundlage steht in IT-Strategie im Mittelstand.

Häufige Fragen zur E-Rechnungspflicht 2027

Wer muss ab dem 1. Januar 2027 E-Rechnungen versenden?

Jedes inländische Unternehmen, dessen Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 800.000 Euro betragen hat, für Leistungen an andere inländische Unternehmer. Maßgeblich ist also der Umsatz des Jahres 2026. Wer darunter bleibt, darf nach Paragraf 27 Absatz 38 Nummer 2 UStG noch bis zum 31. Dezember 2027 auf Papier oder in einem anderen elektronischen Format abrechnen, allerdings nur mit Zustimmung des Empfängers. Ab dem 1. Januar 2028 gilt die Versandpflicht unabhängig vom Umsatz.

Ist der Gesamtumsatz dasselbe wie der Umsatz in meiner Buchhaltung?

Nein, und das ist der Punkt, an dem knappe Fälle kippen. Paragraf 19 Absatz 2 UStG definiert den Gesamtumsatz als die nach vereinnahmten Entgelten berechnete Summe der steuerbaren Umsätze, abzüglich bestimmter steuerfreier Umsätze. Zwei Abweichungen von der gewohnten Zahl fallen ins Gewicht: Gerechnet wird nach dem, was tatsächlich zugeflossen ist, nicht nach dem, was fakturiert wurde. Und Umsätze mit Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleiben ausdrücklich außer Ansatz. Wer 2026 eine Maschine oder einen Firmenwagen verkauft hat, trägt diesen Erlös in der Gewinnermittlung, aber nicht im Gesamtumsatz nach dieser Vorschrift.

Reicht eine PDF-Rechnung per E-Mail?

Nein. Paragraf 14 Absatz 1 UStG unterscheidet zwei Dinge. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Eine sonstige Rechnung ist eine Rechnung, die in einem anderen elektronischen Format oder auf Papier übermittelt wird. Ein PDF fällt in die zweite Gruppe und ist damit keine E-Rechnung im Sinne des Gesetzes, auch wenn es elektronisch verschickt wird. Gängige zulässige Formate sind XRechnung und ZUGFeRD ab Version 2.0.1, wobei ZUGFeRD den strukturierten Datensatz in ein PDF einbettet.

Muss ich schon heute E-Rechnungen empfangen können?

Ja, seit dem 1. Januar 2025, und dafür gibt es keine Übergangsfrist. Das ist die am häufigsten übersehene Pflicht, weil die öffentliche Aufmerksamkeit auf dem Versanddatum liegt. Die Übergangsregelung in Paragraf 27 Absatz 38 UStG erlaubt ausdrücklich nur, eine Rechnung abweichend zu übermitteln, sie gibt dem Empfänger kein Recht, eine E-Rechnung abzulehnen. Das Bundesfinanzministerium hält in seinen Fragen und Antworten fest, dass für die Empfangsfähigkeit keine Ausnahmen vorgesehen sind. Selbst Kleinunternehmer, die vom Versand dauerhaft befreit sind, müssen E-Rechnungen annehmen können.

Was gilt, wenn wir bereits EDI einsetzen?

Dann haben Sie ein Jahr mehr Zeit, und zwar unabhängig von Ihrem Umsatz. Paragraf 27 Absatz 38 Nummer 3 UStG erlaubt bis zum 31. Dezember 2027, Rechnungen in einem elektronischen Format auszustellen, das nicht der Norm entspricht, sofern sie mittels elektronischem Datenaustausch nach der Empfehlung 94/820/EG übermittelt werden und der Empfänger zustimmt. Diese Ausnahme wird selten erwähnt, ist für Zulieferer mit gewachsenen EDI-Strecken aber die praktisch wichtigste Regelung des ganzen Übergangs. Sie verschafft Luft für eine geordnete Umstellung, statt eine funktionierende Anbindung unter Zeitdruck zu ersetzen.

Wie lange und in welcher Form muss ich E-Rechnungen aufbewahren?

Acht Jahre, und der strukturierte Teil muss dabei unversehrt in seiner ursprünglichen Form vorliegen. Paragraf 14b Absatz 1 UStG verlangt, dass die Rechnungen für den gesamten Zeitraum die Anforderungen des Paragrafen 14 Absatz 3 Satz 1 erfüllen, also Echtheit der Herkunft, Unversehrtheit des Inhalts und Lesbarkeit. Wer eine eingehende XRechnung in ein PDF wandelt und nur dieses Abbild archiviert, hat den maßgeblichen Datensatz nicht aufbewahrt. Bei ZUGFeRD ist die Fehlerquelle subtiler: Wird die Datei durch ein Archivsystem neu geschrieben und dabei der eingebettete XML-Teil verworfen, bleibt ein optisch unverändertes PDF ohne den Teil, auf den es ankommt.

Brauchen wir dafür ein innerbetriebliches Kontrollverfahren?

Sie brauchen eine Festlegung, und die verlangt das Gesetz ausdrücklich von jedem Unternehmer. Nach Paragraf 14 Absatz 3 UStG legt jeder Unternehmer selbst fest, in welcher Weise Echtheit der Herkunft, Unversehrtheit des Inhalts und Lesbarkeit gewährleistet werden, und dies kann durch jegliche innerbetrieblichen Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen. Das ist bewusst offen formuliert und keine Softwareanforderung. Es bedeutet, dass Sie beschreiben können müssen, wie in Ihrem Haus eine Rechnung gegen Bestellung und Wareneingang gehalten wird. Diese Beschreibung existiert in vielen Unternehmen faktisch, aber nirgends schriftlich, und genau das fällt in einer Prüfung auf.

Quellen, Stand und Hinweis: Alle Vorschriften wurden wörtlich am Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de geprüft, abgerufen am 25. August 2026. Paragraf 14 UStG für die Begriffsbestimmung der elektronischen Rechnung als einer Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht, für die Einordnung von Papier und anderen elektronischen Formaten als sonstige Rechnung, für die Ausstellungspflicht in Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bei Leistungen zwischen im Inland ansässigen Unternehmern sowie für Absatz 3 zu Echtheit der Herkunft, Unversehrtheit des Inhalts, Lesbarkeit und dem innerbetrieblichen Kontrollverfahren mit verlässlichem Prüfpfad. Paragraf 27 Absatz 38 UStG für die dreistufige Übergangsregelung: Papier oder nicht normkonformes elektronisches Format bis zum 31. Dezember 2026 für alle; bis zum 31. Dezember 2027 für Unternehmer, deren Gesamtumsatz im Sinne des Paragrafen 19 Absatz 2 im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800.000 Euro betragen hat; und bis zum 31. Dezember 2027 für die Übermittlung mittels EDI nach der Empfehlung 94/820/EG, die keine Umsatzgrenze kennt. Paragraf 19 Absatz 2 UStG dafür, dass der Gesamtumsatz nach vereinnahmten Entgelten berechnet wird und Umsätze mit Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens außer Ansatz bleiben. Paragraf 14b Absatz 1 UStG für die achtjährige Aufbewahrungsfrist und die Anforderung, dass die Rechnungen für den gesamten Zeitraum den Paragrafen 14 Absatz 3 Satz 1 erfüllen. Die Aussagen zur seit dem 1. Januar 2025 ausnahmslos geltenden Empfangspflicht, zur fortbestehenden Empfangsfähigkeit von Kleinunternehmern und dazu, dass der strukturierte Teil unversehrt in seiner ursprünglichen Form vorliegen muss, stammen aus den Fragen und Antworten des Bundesfinanzministeriums. Hinweis zur Reichweite: Dieser Beitrag beschreibt allgemeine gesetzliche Anforderungen mit Stand vom 25. August 2026 und ist keine steuerliche Beratung im Einzelfall; ob ein bestimmtes Unternehmen die Schwelle überschreitet und wie sein Gesamtumsatz zu berechnen ist, gehört zur Steuerberatung. Die beschriebenen Fehlerbilder zu PDF/A-Normalisierung und entfernten Anhängen stammen aus der Praxis und sind als Prüfpunkte gemeint, nicht als Befund über ein bestimmtes System. Transparenz: Michael Kaiser ist Co-Founder von Vincency, und Vincency berät Unternehmen zu den Prozess- und Systemfragen, um die es hier geht.