Recht & Compliance · 2026-09-20 · 13 Min.
NIS2-Nachweis: Es gibt keine Zertifikatspflicht — aber ein Nachweisrecht, und der Unterschied entscheidet, was Sie kaufen

Michael Kaiser
Co-Founder & Head of Systems, Vincency
Der Markt verkauft gerade NIS2-Zertifikate. Das Gesetz kennt keines. Was das BSIG stattdessen vorsieht, ist leiser und schwerer: ein Nachweisrecht des BSI — die Möglichkeit, Audits anzuordnen, Prüfer ins Haus zu schicken und Verstöße öffentlich bekannt machen zu lassen. Wer die beiden Dinge verwechselt, kauft entweder Papiere, die niemand verlangt — oder verpasst die Vorbereitung auf eine Prüfung, die niemand ankündigen muss.
Dieser Beitrag geht die Nachweisarchitektur so durch, wie das Gesetz sie gebaut hat: die drei Wege, auf denen das BSI Nachweise verlangen kann — die Einzelanordnung nach Paragraf 61 Absatz 1, die flächendeckende Nachweisforderung des Absatzes 3 und der KRITIS-Takt des Paragraf 39 — die Sonderregel für wichtige Einrichtungen in Paragraf 62, wie eine Vor-Ort-Überprüfung tatsächlich abläuft, die Eskalationsleiter bis zur öffentlichen Bekanntmachung und die Bußgeldtabelle des Paragraf 65 für die Prüfungswelt. Für jede besonders wichtige und wichtige Einrichtung nach Paragraf 28 BSIG ist das die Frage, die vor dem Brief geklärt sein will.
Die drei Nachweiswege — und der vierte für wichtige Einrichtungen
Der erste Weg ist der schärfste, weil er keine Wartefrist kennt: Nach Paragraf 61 Absatz 1 BSIG kann das BSI einzelnen besonders wichtigen Einrichtungen anordnen, Audits, Prüfungen oder Zertifizierungen von unabhängigen Stellen durchführen zu lassen — zu den Maßnahmenpflichten des Paragraf 30 Absatz 1, zur Meldepflicht des Paragraf 32 und sogar zum Schulungsnachweis der Geschäftsleitung nach Paragraf 38 Absatz 3. Diese Befugnis besteht seit Inkrafttreten des Gesetzes am 6. Dezember 2025. Niemand muss drei Jahre auf sie warten.
Der zweite Weg ist der flächendeckende: Nach Paragraf 61 Absatz 3 kann das BSI auch gegenüber weiteren besonders wichtigen Einrichtungen die Vorlage von Nachweisen über die Erfüllung einzelner oder aller genannten Pflichten anordnen — frühestens drei Jahre nach Inkrafttreten, also ab Dezember 2028, bei zugelassenen Krankenhäusern nach Paragraf 108 SGB V fünf Jahre. Was dann verlangt werden kann, ist kein Formular, sondern ein Dossier: die Ergebnisse durchgeführter Audits, Prüfungen oder Zertifizierungen einschließlich der aufgedeckten Sicherheitsmängel, die zugrunde liegende Dokumentation und bei Mängeln ein Beseitigungsplan samt Nachweis der Beseitigung. Nach welchen Kriterien ausgewählt wird, steht in Paragraf 61 Absatz 4: Risikoexposition, Größe, Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere möglicher Vorfälle sowie deren gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen.
Der dritte Weg ist der feste Takt des Paragraf 39 für Betreiber kritischer Anlagen: Nachweis durch Sicherheitsaudits, Prüfungen oder Zertifizierungen spätestens drei Jahre nach erstmaliger oder erneuter Betreibereigenschaft, danach alle drei Jahre — Ergebnisse samt Mängeln gehen ans BSI, das die zugrunde liegende Dokumentation und einen Mängelbeseitigungsplan verlangen kann. Altbetreiber unter dem früheren Paragraf 8a tragen Übergangsfristen, und Anlagen, die über Paragraf 5 Absatz 7 des KRITIS-Dachgesetzes bestimmt wurden, sind ausgenommen.
| Weg | Wen er trifft | Wann |
|---|---|---|
| Einzel-Audit-Anordnung — Paragraf 61 Absatz 1 | Besonders wichtige Einrichtungen, einzeln | Jederzeit seit dem 6. Dezember 2025 |
| Flächendeckende Nachweisforderung — Paragraf 61 Absatz 3 | Besonders wichtige Einrichtungen, risikobasiert ausgewählt | Frühestens ab Dezember 2028; Krankenhäuser fünf Jahre |
| KRITIS-Takt — Paragraf 39 | Betreiber kritischer Anlagen | Alle drei Jahre; Altbetreiber im Übergang |
| Verdachts-Prüfung ex post — Paragraf 62 | Wichtige Einrichtungen | Nur wenn Tatsachen eine Pflichtverletzung vermuten lassen — dann greift das volle Paragraf-61-Instrumentarium |
Wie die Überprüfung vor Ort abläuft
Paragraf 61 Absatz 5 beschreibt die Mechanik ohne viel Fantasie: Das BSI kann bei besonders wichtigen Einrichtungen die Einhaltung der Anforderungen überprüfen und sich dabei eines qualifizierten unabhängigen Dritten bedienen. Die Einrichtung hat dem BSI und den in seinem Auftrag Handelnden das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume während der üblichen Betriebszeiten zu gestatten, die in Betracht kommenden Aufzeichnungen, Schriftstücke und Unterlagen vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Wer das verweigert, hat keine Verhandlungsposition — sondern eine eigene Ordnungswidrigkeit. Paragraf 65 Absatz 2 Nummer 17 stellt das verweigerte Betreten, die vorenthaltene Unterlage und die verweigerte Auskunft unter einen Rahmen von bis zu 100.000 Euro.
Ein Detail verdient das wörtliche Zitat, weil es die Kalibrierung des Gesetzes zeigt: Gebühren und Auslagen für die Überprüfung erhebt das BSI nur, sofern es aufgrund von Anhaltspunkten tätig wurde, die berechtigte Zweifel an der Einhaltung der Anforderungen nach Paragraf 30 Absatz 1 begründeten — Paragraf 61 Absatz 5 Satz 4. Die Routineprüfung ist gebührenfrei; die Verdachtsprüfung wird Ihnen in Rechnung gestellt. Die Anreizstruktur ist absichtsvoll: Wer Verdacht erregt, bezahlt die Prüfung des Verdachts.
Die Eskalationsleiter nach der Prüfung
Was auf einen Befund folgt, ist gestuft. Nach Paragraf 61 Absatz 6 kann das BSI die zur Verhütung oder Behebung eines Sicherheitsvorfalls oder Mangels erforderlichen Maßnahmen anordnen — samt Mängelbeseitigungsplan, Nachweis der Beseitigung und Berichterstattung innerhalb einer Frist; bei Gefahr im Verzug sogar ohne Benehmen mit der Fachaufsicht. Nach Absatz 7 kann es Anordnungen zur Umsetzung der Pflichten erlassen — einschließlich der Anordnung, konkrete Empfehlungen aus einer Sicherheitsprüfung umzusetzen. Die Empfehlung des Prüfers wird damit im Einzelfall verbindliches Recht.
Absatz 8 ist der Reputationsschritt: Das BSI kann anordnen, dass die Einrichtung die Personen unterrichtet, für die sie Dienste erbringt und die von einer erheblichen Cyberbedrohung potenziell betroffen sind — und es kann anordnen, Informationen zu Verstößen gegen die Pflichten öffentlich bekannt zu machen. Die Einrichtung veröffentlicht ihre eigenen Mängel auf Anordnung. Dahinter sitzt die Stufe, die wir vorgestern durchgegangen sind: Nach Paragraf 61 Absatz 9 kann die zuständige Aufsichtsbehörde bei anhaltender Nichtbefolgung Genehmigungen aussetzen und unzuverlässigen Geschäftsleitungen die Tätigkeit vorübergehend untersagen. Und Absatz 11 schließt einen Kreis, den man kennen sollte: Stellt das BSI bei der Aufsicht einen Verstoß fest, der eine meldepflichtige Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten sein kann, unterrichtet es unverzüglich die Datenschutzaufsicht — die eine Aufsicht speist die andere.
Zählt das ISO-27001-Zertifikat? — die ehrliche Antwort
Das Gesetz nennt keine Norm, kein Schema und kein Zertifikat. Seine Instrumente sind Audits, Prüfungen und Zertifizierungen durch unabhängige Stellen — ein Zertifikat ist eine zulässige Nachweisform, nicht die einzige und nicht die vorgeschriebene. Was als geeignet gilt, legt das BSI nach Paragraf 61 Absatz 2 durch öffentliche Mitteilung fest; solange solche Festlegungen keine Schemas benennen, entscheidet der Einzelfall.
Die praktische Lesart ist zwiefach. Ein ISO-27001-Zertifikat ist ein brauchbares Vehikel: Es belegt ein auditiertes Managementsystem, und Prüfer können es lesen. Aber es ist kein gesetzlicher Freischein — es attestiert das System innerhalb seines Scopes, nicht die vollständige Umsetzung aller Maßnahmen des Paragraf 30, und die Prüfung, die Paragraf 61 anordnet, geht dorthin, wo die Anordnung hinzeigt, nicht dorthin, wo das Zertifikat endet. Umgekehrt gilt: Wer ein „NIS2-Zertifikat“ verkauft, verkauft ein Marketingprodukt — unter diesem Namen gibt es im Gesetz nichts. Die Frage, für die sich Geld ausgeben lohnt, ist nicht „welches Zertifikat“, sondern „welchen Nachweis kann ich morgen vorlegen“.
Was der Ungehorsam kostet — die Bußgeldtabelle der Prüfungswelt
Der Katalog bepreist die Prüfungsverstöße in drei Stufen — und das Muster zählt: Die Anordnung selbst ist der billige Verstoß; was sie aufdeckt, läuft im Spitzenrahmen.
| Verhalten | Rahmen | Norm |
|---|---|---|
| Missachtung einer Paragraf-61-Anordnung (Nachweisvorlage, Maßnahmen, Umsetzung, Bekanntmachung) | Bis 500.000 € | Paragraf 65 Abs. 2 Nr. 1 lit. c, Abs. 5 Nr. 5 |
| Verweigertes Betreten, vorenthaltene Unterlagen, verweigerte Auskunft während einer Überprüfung | Bis 100.000 € | Paragraf 65 Abs. 2 Nr. 17, Abs. 5 Nr. 6 |
| KRITIS-Nachweis nicht, nicht rechtzeitig oder unvollständig erbracht | Bis 1.000.000 € | Paragraf 65 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 10, Abs. 5 Nr. 4 |
| Der dahinterliegende Paragraf-30-Verstoß, den die Prüfung aufdeckt — einschließlich der fehlenden Dokumentation | Bis 10 Mio € / 7 Mio €; 2 % / 1,4 % des Umsatzes ab 500 Mio | Paragraf 65 Abs. 2 Nr. 2–3, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6–7 |
Zwei leise Zeilen verdienen Aufmerksamkeit. Die erste ist Paragraf 65 Absatz 2 Nummer 3: Wer die Einhaltung der Paragraf-30-Pflichten nicht, nicht richtig oder nicht vollständig dokumentiert, steht im selben Spitzenrahmen wie der, der die Maßnahme nicht umsetzt — die fehlende Akte wird wie die fehlende Maßnahme bepreist. Die zweite ist strukturell: Paragraf 65 Absatz 9 hält die Buße bei der Einrichtung, indem er die Umlenkung auf das handelnde Organ ausschließt, und Absatz 10 nennt das BSI selbst als Verwaltungsbehörde. Das Amt, das Sie prüft, ist das Amt, das Sie büßt.
Nachweisfähigkeit statt Zertifikatssammlung
Die Managementfrage lautet nicht „welches Zertifikat kaufen wir“, sondern „was können wir morgen vorlegen“ — denn Paragraf 61 Absatz 5 denkt genau das: den Prüfer, der während der üblichen Betriebszeit nach den Unterlagen fragt. Fünf Positionen entscheiden, ob dieser Besuch ein Verfahren ist oder eine Krise:
| Position | Was sie aushalten muss | Anker |
|---|---|---|
| Dokumentation der Paragraf-30-Maßnahmen | Ihr Fehlen ist ein eigener Verstoß im Spitzenrahmen — Paragraf 65 Absatz 2 Nummer 3 | Paragraf 30 Absatz 1 Satz 3 |
| Ein vorlegbares Dossier, kein Aktenschrank | Aufzeichnungen und Unterlagen müssen während üblicher Zeiten vorlegbar sein | Paragraf 61 Absatz 5 |
| ISO 27001 als Vehikel, nicht als Ersatz | Es dokumentiert ein Managementsystem; die Prüfung prüft die Paragraf-30-Pflichten | Paragraf 61 Absatz 1–2 |
| Eine Mängelplan-Disziplin | Dokumentierte Mängel mit Plan schlagen versteckte — das Gesetz erwartet, dass aufgedeckte Mängel gemeldet werden, beim KRITIS-Takt sogar ans BSI | Paragraf 61 Absatz 3, Paragraf 39 Absatz 1 |
| Der KRITIS-Kalender | Betreiber kritischer Anlagen rechnen in Drei-Jahres-Zyklen ab Betreibereigenschaft | Paragraf 39 Absatz 1 |
Eine Verbindung zu gestern verdient Nachdruck: Die Meldung nach Paragraf 32 ist zugleich der häufigste Auslöser der Verdachtsprüfung nach Paragraf 62. Wer einen Vorfall meldet, übergibt dem BSI die Tatsachenbasis, die das Gesetz für die Verdachtsannahme braucht. Das ist kein Argument gegen die Meldung — die ausbleibende ist selbst eine Ordnungswidrigkeit —, aber das stärkste Argument für Nachweisfähigkeit: Nach dem Vorfall liest jemand, was Sie gebaut haben.
Der ehrliche Rest: Was das Gesetz nicht verspricht
Drei Einschränkungen halten das Bild gerade. Erstens keine Prüfungsgarantie: Wer nie ausgewählt wird, bleibt trotzdem in der vollen Paragraf-30-Pflicht — das Nachweisrecht ist ein Instrument, nicht die Pflicht selbst. Zweitens schützt kein Zertifikat vor dem Vorfall — und der Vorfall aktiviert die Meldepflicht, die die Verdachtsakte füllt, die die Prüfung auslösen kann. Drittens sind die niedrigeren Bußgeldrahmen der Prüfungsverstöße kein Rabatt auf Compliance — sie bepreisen den Ungehorsam gegenüber Anordnungen, während das Verhalten, auf das die Anordnungen zielen, im Spitzenrahmen läuft.
Wer nur einen Satz aus diesem Beitrag mitnimmt: Es gibt nichts zu kaufen, das NIS2-Konformität heißt. Es gibt etwas zu bauen: die Fähigkeit, auf Verlangen nachzuweisen, dass die Paragraf-30-Maßnahmen nicht auf dem Papier leben. Die Prüfung kündigt sich nicht als Frist an — sie kommt als Brief, und was sie findet, ist der Stand von heute.
Leistung dazu
Pflichten in Systeme übersetzen
Dieser Beitrag klärt die Rechtslage. Umgesetzt wird sie in Software und Prozessen: Produktinventar, Meldeweg, Datenzugang, Rechnungsformat, Update-Dokumentation. Wir nehmen mittelständischen Unternehmen die Bestandsaufnahme ab, ordnen die Pflichten nach Frist und Aufwand und setzen sie auf Wunsch um.
Zur IT-Strategie-BeratungHäufige Fragen zum NIS2-Nachweis
Brauche ich ein NIS2-Zertifikat?
Nein — eine Pflicht-Zertifizierung kennt das BSIG nicht. Was das Gesetz vorsieht, ist ein Nachweisrecht des BSI: Paragraf 61 Absatz 1 erlaubt die Anordnung von Audits, Prüfungen oder Zertifizierungen durch unabhängige Stellen, und Paragraf 39 schreibt Betreibern kritischer Anlagen einen festen Drei-Jahres-Nachweistakt vor. Ein freiwilliges Zertifikat kann dabei helfen — aber niemand kann ein „NIS2-Zertifikat" verlangen, das es im Gesetz nicht gibt.
Zählt mein ISO-27001-Zertifikat als NIS2-Nachweis?
Das Gesetz nennt keine Norm und kein Schema. Paragraf 61 Absatz 2 BSIG erlaubt dem BSI, fachliche und organisatorische Anforderungen an prüfende Stellen und Anforderungen an die Geeignetheit der Nachweise per öffentlicher Mitteilung festzulegen — bis dahin entscheidet der Einzelfall. Ein ISO-27001-Zertifikat ist ein belastbarer Baustein der Nachweisfähigkeit, aber kein Freischein: Es belegt ein Managementsystem, nicht die vollständige Umsetzung aller Maßnahmen des Paragraf 30 BSIG. Wer das Zertifikat für den Nachweis hält, verwechselt das Instrument mit der Pflicht.
Wann kann das BSI bei uns prüfen?
Bei besonders wichtigen Einrichtungen jederzeit im Einzelfall — Paragraf 61 Absatz 1 BSIG ist seit Inkrafttreten am 6. Dezember 2025 scharf. Die flächendeckende Nachweis-Anforderung gegenüber weiteren besonders wichtigen Einrichtungen ist frühestens drei Jahre nach Inkrafttreten möglich, also ab Dezember 2028; zugelassene Krankenhäuser haben fünf Jahre. Wichtige Einrichtungen werden nach Paragraf 62 nur ex-post geprüft — wenn Tatsachen die Annahme einer Pflichtverletzung rechtfertigen, etwa eine eingegangene Vorfallsmeldung.
Muss ich den Prüfern Zutritt zu den Räumen gewähren?
Bei besonders wichtigen Einrichtungen: ja. Paragraf 61 Absatz 5 BSIG verpflichtet, dem BSI und den in seinem Auftrag handelnden Personen das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume während der üblichen Betriebszeiten zu gestatten, Aufzeichnungen und Unterlagen vorzulegen, Auskunft zu erteilen und Unterstützung zu gewähren. Wer das verweigert, begeht eine eigene Ordnungswidrigkeit — Paragraf 65 Absatz 2 Nummer 17, mit einem Rahmen von bis zu 100.000 Euro.
Was kostet eine BSI-Überprüfung?
Das hängt vom Anlass ab. Paragraf 61 Absatz 5 Satz 4 BSIG erlaubt die Erhebung von Gebühren und Auslagen nur, wenn das BSI aufgrund von Anhaltspunkten tätig wurde, die berechtigte Zweifel an der Einhaltung der Anforderungen begründeten. Die reguläre Überprüfung oder Nachweisanforderung ohne Verdacht ist damit gebührenfrei — die Verdachtsprüfung ist es nicht. Von den internen Kosten einer Prüfung ganz zu schweigen: Vorbereitung, Unterlagen, Begleitung.
Kann das BSI meine Verstöße veröffentlichen lassen?
Ja — und das ist der Schritt, den die meisten unterschätzen. Paragraf 61 Absatz 8 Nummer 2 BSIG erlaubt die Anordnung, Informationen zu Verstößen gegen die Pflichten nach durch das BSI bestimmten Vorgaben öffentlich bekannt zu machen. Die Einrichtung macht ihre eigenen Verstöße auf Anordnung selbst publik. Daneben kann Absatz 8 Nummer 1 die Unterrichtung potenziell betroffener Dienstempfänger anordnen. Beide Anordnungen stehen im Bußgeldkatalog — mit bis zu 500.000 Euro bei Nichtbefolgung.
Gelten für KRITIS-Betreiber andere Regeln?
Ja, ein eigener Takt. Paragraf 39 BSIG verpflichtet Betreiber kritischer Anlagen, die Umsetzung der Maßnahmen spätestens drei Jahre nach erstmaliger oder erneuter Betreibereigenschaft und anschließend alle drei Jahre durch Sicherheitsaudits, Prüfungen oder Zertifizierungen nachzuweisen — die Ergebnisse gehen einschließlich der aufgedeckten Sicherheitsmängel ans BSI, und bei Mängeln kann ein Beseitigungsplan verlangt werden. Altbetreiber unter dem früheren Paragraf 8a haben Übergangsfristen. Der Verstoß gegen diesen Nachweis liegt bei bis zu einer Million Euro.
Quellen, Stand und Hinweis: Alle Vorschriften wurden wörtlich gegen die Gesetzestexte geprüft, abgerufen am 20. September 2026: Paragraf 61 BSIG für die Audit-Anordnungen, die Nachweisforderungen, die Vor-Ort-Befugnisse, die Gebührenregel, die Eskalationsleiter und die DSGVO-Übergabe in Absatz 11; Paragraf 62 für die Ex-post-Regel der wichtigen Einrichtungen; Paragraf 39 für den Drei-Jahres-Nachweistakt kritischer Anlagen und die Übergangsregeln; Paragraf 30 für die Maßnahmen, deren Dokumentation selbst bußgeldbewehrt ist; Paragraf 28 für die beiden Einrichtungskategorien; Paragraf 2 für die Begriffsbestimmungen; und Paragraf 65 für den Bußgeldkatalog — Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 17 des Absatzes 2, die Rahmen von 500.000 und 100.000 Euro in Absatz 5 Nummer 5 und 6, der Millionenrahmen für den Paragraf-39-Nachweis in Absatz 5 Nummer 4, die Spitzenrahmen der Absätze 5 bis 7, der Organausschluss in Absatz 9 und das BSI als Verwaltungsbehörde in Absatz 10. Auf europäischer Ebene die Richtlinie (EU) 2022/2555, Artikel 34 und 35 zu Aufsicht und Durchsetzung. Das ist eine fachliche Einordnung, keine individuelle Rechtsberatung; wo eine Entscheidung ansteht, lohnt der juristische Rat.
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