Recht & Compliance · 2026-10-20 · 14 Min.

Wechselentgelte nach dem Data Act: Was ab dem 12. Januar 2027 beim Wechsel von Cloud- und SaaS-Anbietern gilt

Michael Kaiser

Michael Kaiser

Co-Founder & Head of Systems, Vincency

Kurz gesagt: Ab dem 12. Januar 2027 dürfen Anbieter von Cloud- und SaaS-Diensten für einen Anbieterwechsel nichts mehr berechnen, auch nicht die Übertragung der Daten (Artikel 29 Absatz 1 der Datenverordnung (EU) 2023/2854, bekannt als Data Act). Bis dahin dürfen die Entgelte die unmittelbaren Kosten des Wechsels nicht übersteigen. Weiter bezahlt werden laufende Gebühren bis zum Vertragsende, verhältnismäßige Sanktionen bei vorzeitiger Kündigung fester Laufzeiten, vorab vereinbarte Zusatzleistungen und kostendeckende Entgelte bei paralleler Nutzung mehrerer Dienste. Das Verbot gilt auch für Altverträge und für kleine Anbieter, und der Digital-Omnibus-Vorschlag lässt es ausdrücklich unberührt. Zuständig ist in Deutschland die Bundesnetzagentur.

Über den Data Act wurde bisher vor allem als Gesetz für vernetzte Maschinen und Geräte geschrieben. Sein Kapitel VI betrifft dagegen fast jedes Unternehmen, denn es regelt den Wechsel zwischen Cloud- und Softwarediensten, von der gemieteten Serverinfrastruktur bis zum CRM im Browser. Am 12. Januar 2027 erreicht dieses Kapitel seinen wichtigsten Stichtag: Ab dann darf der bisherige Anbieter für den Wechsel kein Entgelt mehr verlangen.

Für Mittelständler hat das zwei Seiten. Als Kunde können Sie einen Wechsel, der bisher an den Ausstiegskosten scheiterte, neu rechnen. Als Anbieter, etwa mit einem Kundenportal, einer IoT-Plattform oder einer eigenen Branchenlösung, müssen Sie Preisblätter und Verträge bis zu diesem Tag umgestellt haben. Dieser Beitrag klärt, was ab dem Stichtag verboten ist, was weiter kostet, für wen die Regel gilt, warum der Digital Omnibus daran nichts ändert und was bei Verstößen in Deutschland droht.

Was ändert sich am 12. Januar 2027?

Ab diesem Tag dürfen Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten für den Vollzug des Anbieterwechsels keine Wechselentgelte mehr erheben (Artikel 29 Absatz 1). Bis dahin sind ermäßigte Wechselentgelte erlaubt, die die Kosten nicht übersteigen dürfen, die dem Anbieter im unmittelbaren Zusammenhang mit dem betreffenden Wechsel entstehen (Absätze 2 und 3).

Was unter das Verbot fällt, ergibt sich aus der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 36: Wechselentgelte sind Entgelte, die ein Anbieter für die Handlungen erhebt, die die Verordnung für den Wechsel zu einem anderen Anbieter oder in die eigene IT-Infrastruktur vorschreibt, ausdrücklich einschließlich der Datenextraktionsentgelte. Das sind die Gebühren dafür, dass die Daten des Kunden über das Netz aus der Infrastruktur des Anbieters übertragen werden (Nummer 35), im Englischen meist Egress Fees genannt. Erwägungsgrund 88 nennt als gängige Beispiele die Kosten der Datenübertragung und Kosten für spezifische Unterstützung während des Wechsels.

Das Datum ist kein Zufall. Die Verordnung trat am 11. Januar 2024 in Kraft, und Erwägungsgrund 88 sieht vor, Wechselentgelte drei Jahre danach abzuschaffen. Der Rest von Kapitel VI gilt seit dem 12. September 2025, dem allgemeinen Geltungsbeginn (Artikel 50). Wechselklauseln, Informationspflichten und Exportformate sind also seitdem Pflicht; am 12. Januar 2027 fällt das letzte Entgelt weg.

Für welche Cloud- und SaaS-Dienste gilt das Verbot?

Für alle Datenverarbeitungsdienste im Sinne von Artikel 2 Nummer 8: digitale Dienste, die einem Kunden flächendeckenden und auf Abruf verfügbaren Netzzugang zu einem gemeinsam genutzten Pool konfigurierbarer, skalierbarer und elastischer Rechenressourcen geben. Erwägungsgrund 81 ordnet sie den drei Bereitstellungsmodellen Infrastructure as a Service (IaaS), Platform as a Service (PaaS) und Software as a Service (SaaS) zu. Gemeint sind also die großen Cloud-Plattformen ebenso wie das CRM, die Buchhaltung oder das Ticketsystem aus der Cloud.

Kunde ist jede natürliche oder juristische Person, die mit einem Anbieter einen Vertrag über die Nutzung eines solchen Dienstes geschlossen hat (Nummer 30). Die Regeln gelten damit auch zwischen Unternehmen, und eine Ausnahme nach Unternehmensgröße gibt es in Kapitel VI nicht. Die Ausnahme für Kleinst- und Kleinunternehmen in Artikel 7 betrifft nur Kapitel II, also vernetzte Produkte.

Zwei Ausnahmen enthält Artikel 31:

  • Maßgeschneiderte Dienste. Für Dienste, bei denen die meisten zentralen Funktionen auf die Bedürfnisse eines einzelnen Kunden zugeschnitten oder alle Komponenten für ihn entwickelt wurden, gilt Artikel 29 nicht, sofern der Anbieter sie nicht im größeren kommerziellen Maßstab über seinen Dienstleistungskatalog anbietet (Absatz 1). Der Anbieter muss den Kunden vor Vertragsschluss darüber unterrichten, welche Pflichten nicht gelten (Absatz 3).
  • Testversionen. Dienste, die als nicht produktionsbereite Version zu Test- und Bewertungszwecken und für einen begrenzten Zeitraum bereitgestellt werden, sind vom ganzen Kapitel ausgenommen (Absatz 2 in der Fassung der Berichtigung der deutschen Fassung vom 9. September 2025).

Ein kostenloser Einstiegstarif ist dagegen keine Ausnahme. Artikel 23 Buchstabe c verlangt ausdrücklich, dass Kunden ihre Daten auch nach der Inanspruchnahme eines unentgeltlichen Angebots übertragen können.

Was zählt als Wechselentgelt und was nicht?

Die Grenze verläuft zwischen dem Preis für den Wechsel und dem Preis für den Dienst. Artikel 2 Nummer 36 nimmt zwei Posten ausdrücklich aus, die Erwägungsgründe 88, 89 und 99 ziehen die übrigen Linien.

PostenAb 12. Januar 2027Grundlage
Übertragung der Daten zum neuen Anbieter oder in die eigene ITVerbotenArtikel 2 Nummer 35 und 36, Artikel 29 Absatz 1
Unterstützung beim Wechsel, zu der die Verordnung den Anbieter verpflichtetVerbotenArtikel 25 Absatz 2, Erwägungsgrund 88
Kosten eines Dritten, den der bisherige Anbieter beauftragtNicht auf den Kunden abwälzbarErwägungsgrund 89
Laufende Gebühren für den Dienst selbstErlaubt bis zum VertragsendeArtikel 2 Nummer 36, Erwägungsgrund 89
Sanktion bei vorzeitiger Kündigung eines Vertrags mit fester LaufzeitErlaubt, wenn verhältnismäßigArtikel 2 Nummer 36, Erwägungsgrund 89
Zusatzleistungen über die Pflichten hinaus, auf Verlangen des KundenErlaubt, wenn der Kunde dem Preis vorher zustimmtErwägungsgrund 89
Datenübertragung bei paralleler Nutzung mehrerer DiensteErlaubt, höchstens in Höhe der KostenArtikel 34 Absatz 2, Erwägungsgrund 99
Migrationspartner, den der Kunde selbst beauftragtTrägt der KundeErwägungsgrund 89

Für die Planung zählt die vorletzte Zeile am meisten. Wer mehrere Clouds parallel betreibt, etwa Daten bei einem Anbieter speichert und bei einem zweiten auswertet, zahlt für diesen laufenden Datenfluss auch nach 2027. Die Verordnung begründet das damit, dass die Datenübertragung bei paralleler Nutzung eine fortlaufende Tätigkeit sein kann, anders als die einmalige Übertragung beim Wechsel (Erwägungsgrund 99). Der Anbieter darf dafür aber nur die tatsächlich entstandenen Kosten weitergeben.

Wird der Wechsel des Cloud-Anbieters ab 2027 kostenlos?

Nein. Kostenlos wird nur, was der bisherige Anbieter für den Wechsel selbst berechnet. Die übrigen Kosten eines Wechsels bleiben:

  • die laufenden Gebühren bis zum Vertragsende, auch während des Übergangszeitraums, in dem der Vertrag nach Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a weiter gilt,
  • eine verhältnismäßige Sanktion, wenn ein Vertrag mit fester Laufzeit vorzeitig endet,
  • der neue Dienst, der während des Übergangs parallel läuft,
  • der eigene Aufwand und der eines Migrationspartners, also Datenabgleich, Schnittstellen, Tests und Schulung.

Für den Ablauf setzt der Data Act den Rahmen. Der Vertrag muss nach Artikel 25 Absatz 2 unter anderem enthalten: eine Ankündigungsfrist für die Einleitung des Wechsels von höchstens zwei Monaten, einen anschließenden Übergangszeitraum von höchstens 30 Kalendertagen, in dem der Vertrag weiter gilt und der Anbieter beim Wechsel unterstützt, und eine Frist für den Datenabruf von mindestens 30 Kalendertagen danach. Ist der Übergangszeitraum technisch nicht durchführbar, muss der Anbieter das innerhalb von 14 Arbeitstagen begründen und einen alternativen Zeitraum von höchstens sieben Monaten nennen (Absatz 4); der Kunde selbst kann den Übergangszeitraum einmal verlängern (Absatz 5).

In der deutschen Fassung lohnt ein Blick auf ein einzelnes Wort. Die Erstveröffentlichung sprach von einer „Kündigungsfrist“. Eine Berichtigung der deutschen Fassung vom 9. September 2025 hat den Ausdruck in der gesamten Verordnung durch „Ankündigungsfrist“ ersetzt. Gemeint ist die Frist, mit der Sie den Wechsel ankündigen, nicht die Kündigungsfrist Ihres Vertrags. Wer Vertragsmuster an der Erstfassung ausgerichtet hat, sollte die Begriffe angleichen.

Ohne Verlängerungen ergibt das ein überschaubares Fenster. Wer den Wechsel Mitte Januar 2027 ankündigt, erreicht bei voll ausgeschöpften Höchstfristen spätestens Mitte März den Beginn des Übergangs und spätestens Mitte April dessen Abschluss, und er kann danach noch mindestens 30 Tage auf seine Daten zugreifen.

Garantiert der Data Act, dass nach dem Wechsel alles gleich funktioniert?

Nur bei Infrastrukturdiensten. Anbieter von IaaS müssen nach Artikel 30 Absatz 1 alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, damit der Kunde beim neuen Anbieter Funktionsäquivalenz erreicht. Für PaaS und SaaS gilt diese Pflicht nicht (Erwägungsgrund 86). Diese Anbieter müssen stattdessen offene Schnittstellen kostenlos bereitstellen (Artikel 30 Absatz 2) und, solange keine gemeinsamen Spezifikationen oder harmonisierten Normen veröffentlicht sind, auf Verlangen alle exportierbaren Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format exportieren (Absatz 5). Exportierbare Daten sind die Ein- und Ausgabedaten einschließlich Metadaten, die durch die Nutzung des Dienstes entstehen, ohne Daten und Vermögenswerte, die durch Rechte des geistigen Eigentums des Anbieters oder Dritter geschützt sind oder ein Geschäftsgeheimnis darstellen (Artikel 2 Nummer 38).

Wir sehen den Unterschied an unserer eigenen Website. Code und Inhalte liegen vollständig in einem Git-Repository, ein Export wäre dort kein Thema. Die Sicherheits-Header mit den Prüfsummen unserer Skripte und die Weiterleitungsregeln liegen zwar ebenfalls dort, aber in Dateien im Format unseres Hosters Cloudflare Pages. Einstellungen wie das Vorladen von Seiten stehen in keiner Datei, sondern im Dashboard des Anbieters. Bei einem Wechsel wären genau diese Teile beim neuen Anbieter nachzubauen und zu testen. Der Data Act senkt den Preis des Ausstiegs, nicht den Aufwand der Übersetzung.

Kippt der Digital Omnibus das Verbot?

Nein. Die Kommission hat am 19. November 2025 mit dem Vorschlag COM(2025) 837 Änderungen an der Datenverordnung vorgeschlagen, darunter zwei Erleichterungen beim Anbieterwechsel. Beide lassen Artikel 29 ausdrücklich unberührt:

  • Für Dienste außerhalb von IaaS, deren Funktionen überwiegend an die Bedürfnisse des Kunden angepasst wurden, sollen Kapitel VI und Artikel 34 nicht gelten, wenn der Vertrag bis einschließlich 12. September 2025 geschlossen wurde, mit Ausnahme von Artikel 29 (neuer Artikel 31 Absatz 1a).
  • Dasselbe soll für Anbieter gelten, die KMU oder Small Mid-Caps sind, wieder nur für Verträge bis einschließlich 12. September 2025 und wieder mit Ausnahme von Artikel 29 (neuer Artikel 31 Absatz 1b).

Vertragsklauseln, die Artikel 29 widersprechen, sollen in beiden Fällen nichtig sein. Erwägungsgrund 18 des Vorschlags begründet das damit, dass Wechselentgelte einschließlich der Datenextraktionsentgelte ein ernsthaftes Hindernis für den Wechsel sind und die Erleichterungen ihre schrittweise Abschaffung nicht untergraben sollen. Zusätzlich soll eine Vorschrift klarstellen, dass Verträge mit fester Laufzeit verhältnismäßige Sanktionen bei vorzeitiger Kündigung enthalten dürfen; das entspricht dem, was Erwägungsgrund 89 der geltenden Fassung schon sagt.

Beschlossen ist davon nichts. Am 20. Oktober 2026 stand das Verfahren 2025/0360(COD) im Europäischen Parlament bei „Awaiting committee decision“, die Entscheidung des Ausschusses lag also noch nicht vor (Legislative Observatory). Für die Planung gilt der verkündete Text. Den anderen Teil des Omnibus-Pakets, der den AI Act ändert und als Verordnung (EU) 2026/1744 bereits verabschiedet ist, ordnet unser Beitrag zum EU Digital Omnibus ein.

Was sollten Sie als Cloud-Kunde bis zum 12. Januar 2027 tun?

  1. Verträge erfassen. Alle Cloud- und SaaS-Verträge mit Laufzeit, Fristen und den Preisen für Export, Datenübertragung und Ausstieg.
  2. Wechselklauseln prüfen. Seit dem 12. September 2025 muss jeder Vertrag die Mindestinhalte aus Artikel 25 Absatz 2 enthalten. Fehlen Ankündigungsfrist, Übergangszeitraum, Abruffrist oder die erschöpfende Liste der exportierbaren Datenkategorien, fordern Sie sie an.
  3. Den Export proben. Lassen Sie sich die Informationen zu den Wechselverfahren und das Online-Register der Datenformate nach Artikel 26 geben, und testen Sie einen Export, bevor Sie ihn brauchen.
  4. Aufgeschobene Wechsel neu rechnen. Wer einen Wechsel wegen der Ausstiegskosten verschoben hat, plant ihn für die Zeit nach dem 12. Januar 2027, mit Blick auf feste Laufzeiten und mögliche Sanktionen.
  5. Parallele Nutzung gesondert betrachten. Für Datenflüsse zwischen mehreren Clouds bleiben Entgelte zulässig, nur gedeckelt auf die Kosten.
  6. Rechnungen nach dem Stichtag kontrollieren. Taucht danach ein Wechsel- oder Exportentgelt auf, ist die Bundesnetzagentur die Anlaufstelle.

Was müssen Anbieter eigener Cloud-Dienste bis zum 12. Januar 2027 umstellen?

Wer Kunden Software als Dienst bereitstellt, etwa ein Kundenportal, eine IoT-Plattform oder eine Branchenlösung, kann selbst Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten sein; maßgeblich ist die Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 8. Trifft sie zu, gilt diese Liste auch für Sie:

  1. Preisblätter bereinigen. Alle Entgelte für Wechsel, Export und Datenübertragung beim Ausstieg entfallen am 12. Januar 2027. Bis dahin dürfen sie die unmittelbaren Kosten des Wechsels nicht übersteigen und müssen vor Vertragsschluss eindeutig genannt werden, gegebenenfalls in einem eigenen Abschnitt der Website (Artikel 29 Absätze 3, 4 und 6).
  2. Verträge anpassen. Die Mindestinhalte aus Artikel 25 Absatz 2 gehören in jeden Vertrag, und der Vertrag muss vor der Unterzeichnung so bereitstehen, dass der Kunde ihn speichern und wiedergeben kann (Absatz 1).
  3. Export und Schnittstellen bereitstellen. Offene Schnittstellen kostenlos für alle Kunden und übernehmenden Anbieter (Artikel 30 Absatz 2), Export in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format (Absatz 5) und ein aktuelles Online-Register der Datenstrukturen und Datenformate (Artikel 26).
  4. Ausnahmen dokumentieren. Wer sich auf die Ausnahme für maßgeschneiderte Dienste beruft, muss den Kunden vor Vertragsschluss unterrichten, welche Pflichten nicht gelten (Artikel 31 Absatz 3).
  5. Zusatzleistungen trennen. Migrationshilfe, die über die Pflichten hinausgeht, darf weiter berechnet werden, wenn der Kunde sie verlangt und dem Preis vorher zustimmt (Erwägungsgrund 89). Sie gehört in ein eigenes Leistungsverzeichnis, nicht in eine Ausstiegspauschale.
  6. Den Ablauf festlegen. Reichen 30 Tage technisch nicht, muss die begründete Mitteilung innerhalb von 14 Arbeitstagen nach dem Wechselantrag beim Kunden sein (Artikel 25 Absatz 4).

Dazu kommt eine Pflicht, die oft übersehen wird: Nach Artikel 28 müssen Anbieter auf ihrer Website angeben, welcher Rechtsordnung die eingesetzte IT-Infrastruktur unterliegt und mit welchen Maßnahmen sie unrechtmäßigen staatlichen Zugriff aus Drittländern auf nicht personenbezogene Daten in der Union verhindern.

Was droht, wenn ein Anbieter weiter Wechselentgelte verlangt?

Zuständig ist in Deutschland die Bundesnetzagentur (Paragraf 2 DADG). Das Datenverordnung-Anwendungs-und-Durchsetzungs-Gesetz wurde am 29. Mai 2026 im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 157 verkündet. Kunden können sich nach Artikel 38 der Verordnung bei ihr beschweren. Die Behörde prüft auf Beschwerde oder von Amts wegen, fordert zur Abhilfe auf und kann die erforderlichen Maßnahmen anordnen, durchsetzbar mit einem Zwangsgeld bis zu 500.000 Euro (Paragraf 9). Wer einer vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bis zu 500.000 Euro (Paragraf 15 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 4).

Bemerkenswert ist, was im Bußgeldkatalog fehlt: Artikel 29 selbst. Aus Kapitel VI erfasst Paragraf 15 andere Pflichten:

VerstoßParagraf 15 Absatz 2 DADGBußgeld bis
Ein Hindernis für den Wechsel aufzwingen (Artikel 23 Satz 2)Nummer 19100.000 Euro
Offene Schnittstellen nicht bereitstellen (Artikel 30 Absatz 2)Nummer 22100.000 Euro
Kompatibilität mit gemeinsamen Spezifikationen nicht fristgerecht gewährleisten (Artikel 30 Absatz 3)Nummer 23100.000 Euro
Kunden nicht über die nicht geltenden Pflichten unterrichten (Artikel 31 Absatz 3)Nummer 25100.000 Euro
Vertrag mit den Wechselklauseln nach Artikel 25 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bereitstellenNummer 2050.000 Euro
Technische Undurchführbarkeit nicht richtig oder nicht rechtzeitig mitteilen (Artikel 25 Absatz 4)Nummer 450.000 Euro
Informationen oder Verweis auf das Register nach Artikel 26 nicht bereitstellenNummer 2150.000 Euro
Daten nicht oder nicht richtig exportieren (Artikel 30 Absatz 5)Nummer 2450.000 Euro

Nach unserer Lesart bleibt ein Wechselentgelt nach dem Stichtag trotzdem nicht folgenlos. Artikel 23 Satz 2 verbietet Anbietern, gewerbliche oder vertragliche Hindernisse aufzuzwingen, die Kunden an der Kündigung, am Vertragsschluss mit einem neuen Anbieter oder an der Übertragung ihrer Daten hindern, und Erwägungsgrund 88 hält fest, dass ungerechtfertigte Entgelte Kunden am Wechsel hindern. Ein verbotenes Wechselentgelt kann damit unter Nummer 19 fallen. Behördenpraxis dazu kann es vor dem 12. Januar 2027 nicht geben.

Was am 20. Oktober 2026 noch offen ist

Drei Punkte sind nicht geklärt. Erstens der Digital Omnibus: Ändert der Gesetzgeber die Sonderregeln für Altverträge gegenüber dem Vorschlag, verschiebt sich, welche Wechselpflichten für bestehende Verträge gelten; der Kommissionsvorschlag lässt das Verbot der Wechselentgelte ausdrücklich unberührt. Zweitens die Grenze der maßgeschneiderten Dienste nach Artikel 31 Absatz 1: Wann die meisten zentralen Funktionen auf einen Kunden zugeschnitten sind und was ein Angebot im größeren kommerziellen Maßstab ist, ist für jeden Dienst eine Auslegungsfrage. Drittens die Folgen eines verbotenen Entgelts: Unsere Einordnung als Hindernis nach Artikel 23 ist eine Lesart, und eine ausdrückliche Regel, dass entgegenstehende Vertragsklauseln unwirksam sind, enthält die geltende Fassung von Kapitel VI nicht. Der Omnibus-Vorschlag führt eine solche Regel nur für seine neuen Sonderregeln ein.

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Häufige Fragen zu Wechselentgelten nach dem Data Act

Sind Egress-Gebühren ab 2027 verboten?

Beim Anbieterwechsel ja. Ab dem 12. Januar 2027 dürfen Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten für den Wechsel keine Wechselentgelte mehr erheben (Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2854), und dazu zählen nach Artikel 2 Nummer 36 ausdrücklich die Datenextraktionsentgelte, also die Gebühren für die Übertragung der Daten zu einem anderen Anbieter oder in die eigene IT. Erlaubt bleiben solche Entgelte bei paralleler Nutzung mehrerer Dienste, allerdings nur zur Weitergabe der tatsächlich entstandenen Kosten (Artikel 34 Absatz 2).

Was ist ein Wechselentgelt nach dem Data Act?

Jedes Entgelt, das ein Anbieter für die Handlungen verlangt, die die Verordnung für den Wechsel zu einem anderen Anbieter oder in die eigene IT-Infrastruktur vorschreibt, einschließlich der Datenextraktionsentgelte (Artikel 2 Nummer 36). Ausdrücklich keine Wechselentgelte sind Standarddienstentgelte, also die laufenden Gebühren für den Dienst selbst, und Sanktionen bei vorzeitiger Kündigung. Erwägungsgrund 88 nennt als gängige Beispiele die Kosten der Datenübertragung und Kosten für spezifische Unterstützung während des Wechsels.

Darf ein Cloud-Anbieter beim Wechsel noch eine Vertragsstrafe verlangen?

Bei einem Vertrag mit fester Laufzeit ja, wenn sie verhältnismäßig ist. Sanktionen bei vorzeitiger Kündigung sind nach Artikel 2 Nummer 36 keine Wechselentgelte, und Erwägungsgrund 89 stellt klar, dass Verträge mit fester Laufzeit verhältnismäßige Sanktionen für die vorzeitige Kündigung enthalten dürfen. Die laufenden Gebühren sind bis zum Ende des Vertrags geschuldet; der Vertrag endet nach Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe c mit dem erfolgreichen Abschluss des Wechsels.

Gilt das Verbot auch für kleine SaaS-Anbieter aus dem Mittelstand?

Ja. Kapitel VI der Verordnung kennt keine Ausnahme nach Unternehmensgröße; die Ausnahme für Kleinst- und Kleinunternehmen in Artikel 7 gilt nur für vernetzte Produkte. Ausgenommen sind nach Artikel 31 nur Dienste, deren zentrale Funktionen überwiegend für einen einzelnen Kunden maßgeschneidert sind und die nicht im größeren kommerziellen Maßstab über einen Dienstleistungskatalog angeboten werden, sowie Testversionen für einen begrenzten Zeitraum. Auch die im Digital Omnibus vorgeschlagene Erleichterung für KMU und Small Mid-Caps gilt ausdrücklich nicht für das Verbot der Wechselentgelte.

Gilt das auch für Cloud-Verträge, die vor dem 12. September 2025 geschlossen wurden?

Ja. Die Verordnung gilt seit dem 12. September 2025, und Artikel 50 enthält für Kapitel VI, anders als für Kapitel IV, keine Übergangsregel für Altverträge. Das Verbot der Wechselentgelte ab dem 12. Januar 2027 gilt deshalb auch für laufende Verträge. Der Omnibus-Vorschlag COM(2025) 837 will bestimmte Altverträge von anderen Wechselpflichten entlasten, vom Verbot der Wechselentgelte aber ausdrücklich nicht.

Was können Unternehmen tun, wenn ein Anbieter nach dem 12. Januar 2027 trotzdem Wechselentgelte verlangt?

Sie können sich nach Artikel 38 der Verordnung bei der Bundesnetzagentur beschweren, die nach Paragraf 2 des Datenverordnung-Anwendungs-und-Durchsetzungs-Gesetzes (DADG) zuständig ist. Die Behörde fordert zur Abhilfe auf und kann die erforderlichen Maßnahmen anordnen, durchsetzbar mit einem Zwangsgeld bis zu 500.000 Euro (Paragraf 9 DADG). Artikel 29 selbst steht nicht im Bußgeldkatalog des Paragrafen 15 DADG. Nach unserer Lesart kann ein solches Entgelt aber ein Hindernis nach Artikel 23 Satz 2 sein, und das ist mit bis zu 100.000 Euro bußgeldbewehrt.

Kippt der Digital Omnibus das Verbot der Wechselentgelte?

Nein. Der Kommissionsvorschlag COM(2025) 837 vom 19. November 2025 sieht in Artikel 31 neue Absätze 1a und 1b mit Erleichterungen für maßgeschneiderte Dienste und für Anbieter vor, die KMU oder Small Mid-Caps sind, beschränkt auf Verträge bis einschließlich 12. September 2025 und jeweils ausdrücklich mit Ausnahme von Artikel 29. Entgegenstehende Vertragsklauseln sollen nichtig sein. Am 20. Oktober 2026 war der Vorschlag nicht beschlossen; im Parlament stand die Ausschussentscheidung noch aus.

Quellen, Stand und Hinweis: Alle Angaben wurden auf den Primärquellen gelesen, abgerufen am 20. Oktober 2026: die Verordnung (EU) 2023/2854 (Datenverordnung, Data Act; Erwägungsgründe 81, 86, 88, 89 und 99, Artikel 2 Nummern 8, 30, 35, 36 und 38, Artikel 7, 23, 25 bis 31, 34, 38 und 50) in der Fassung des Amtsblatts vom 22. Dezember 2023 mit der Berichtigung der deutschen Fassung vom 9. September 2025, die unter anderem „Kündigungsfrist“ durchgehend durch „Ankündigungsfrist“ ersetzt und Artikel 31 Absatz 2 neu fasst; die Berichtigung vom 9. Dezember 2024 betrifft nur Artikel 48. Der Kommissionsvorschlag COM(2025) 837 vom 19. November 2025 (Begründung, Erwägungsgründe 17 und 18, Artikel 1 Nummer 15) und sein Verfahrensstand im Legislative Observatory des Europäischen Parlaments. Das DADG bei gesetze-im-internet.de (Paragrafen 2, 6, 9 und 15) und das Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 157 vom 29. Mai 2026. Die EU-Rechtstexte wurden über die Schnittstelle des Amts für Veröffentlichungen in deutscher und englischer Fassung abgeglichen. Dieser Beitrag ist eine Einordnung, keine Rechtsberatung; ob ein Dienst unter die Ausnahme für maßgeschneiderte Dienste fällt und was ein konkreter Vertrag erlaubt, entscheidet der Einzelfall. Transparenz: Michael Kaiser ist Co-Founder von Vincency, und Vincency berät Unternehmen zu IT-Strategie und Systemwahl, auch zu den Ausstiegsfragen, um die es hier geht.