Recht & Compliance · 2026-10-14 · 14 Min.
Digitale Betriebsanleitung nach der Maschinenverordnung: Was ab dem 20. Januar 2027 gilt und warum Ihre Website damit Teil der Maschine wird

Michael Kaiser
Co-Founder & Head of Systems, Vincency
Kurz gesagt: Für Maschinen, die ab dem 20. Januar 2027 in Verkehr kommen, darf die Betriebsanleitung digital sein. Artikel 10 Absatz 7 der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 stellt dafür drei Bedingungen: Ein Hinweis an der Maschine zeigt, wie die Anleitung abrufbar ist; sie lässt sich drucken, herunterladen und speichern; und sie bleibt über die Lebensdauer der Maschine online, mindestens zehn Jahre lang. Papier bleibt in zwei Fällen Pflicht: auf Verlangen beim Kauf, kostenlos binnen eines Monats, und für die Sicherheitsinformationen, sobald nichtprofessionelle Nutzer die Maschine verwenden können. In Deutschland ist alles auf Deutsch abzufassen; Verstöße kosten nach dem Maschinenverordnung-Durchführungsgesetz bis zu 10.000 Euro.
Am 20. Januar 2027 löst die Verordnung (EU) 2023/1230 die Maschinenrichtlinie ab. Eine ihrer sichtbarsten Änderungen betrifft nicht die Konstruktion, sondern den Ordner, der bisher jeder Maschine beilag: Die Betriebsanleitung darf künftig digital bereitgestellt werden. Im Maschinen- und Anlagenbau klingt das nach gesparten Druckkosten, schnelleren Übersetzungen und weniger Fassungen im Umlauf.
Die Verordnung knüpft daran allerdings eine Bedingung, die in keinem Druckbudget auftaucht. Wer eine Adresse auf eine Maschine druckt, muss dafür sorgen, dass sie über die gesamte Lebensdauer dieser Maschine funktioniert, mindestens zehn Jahre lang. Damit wird die eigene Website Teil der Produktkonformität, über jeden künftigen Relaunch, Systemwechsel und Domainwechsel hinweg. Dieser Beitrag klärt, ab wann die digitale Anleitung zulässig ist, was das deutsche Durchführungsgesetz zu Sprache und Bußgeldern festlegt und was daraus für Website und Betrieb folgt.
Ab wann darf die Betriebsanleitung digital sein?
Für Maschinen, die ab dem 20. Januar 2027 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. An diesem Tag gilt die Verordnung, und die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist aufgehoben (Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 54, jeweils in der Fassung der Berichtigung vom 4. Juli 2023). In der Erstveröffentlichung im Amtsblatt stand noch der 14. Januar 2027; die Berichtigung hat das Datum auf den 20. Januar korrigiert. Was vorher in Verkehr kommt, fällt unter altes Recht, auch bei der Anleitung.
Die Richtlinie verlangt in Anhang I Abschnitt 1.7.4, dass jeder Maschine eine Betriebsanleitung in der Amtssprache des Mitgliedstaats beiliegt, in dem sie in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird, und zwar als „Originalbetriebsanleitung“ oder als „Übersetzung der Originalbetriebsanleitung“, der dann das Original beizufügen ist. Eine digitale Bereitstellung regelt sie nicht ausdrücklich. Die EU-Kommission stellt auf ihrer Seite zum Maschinenbau klar: Alle Maschinen, die vor dem 20. Januar 2027 in Verkehr kommen, müssen der Richtlinie entsprechen. Hersteller dürfen in der Konformitätserklärung lediglich zusätzlich angeben, dass die Maschine auch der Verordnung entspricht.
In Deutschland kommt eine Verwechslungsgefahr hinzu, denn auch die nationale Umsetzung der Richtlinie heißt Maschinenverordnung. Gemeint ist die Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz vom 12. Mai 1993. Sie tritt nach Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung maschinenrechtlicher Vorschriften mit Ablauf des 19. Januar 2027 außer Kraft. Maschinen, die sie erfüllen und vorher in Verkehr gebracht werden, dürfen weiter auf dem Markt bereitgestellt werden (Paragraf 11 MaschinenDG).
Praktisch heißt das: Der Stichtag hängt an der einzelnen Maschine, nicht am Katalog. Wer seine Dokumentation zum Jahreswechsel umstellt, muss wissen, welche Maschinen noch vor dem 20. Januar in Verkehr kommen, in aller Regel also ausgeliefert werden. Für diese bleibt die beiliegende Anleitung Pflicht.
Welche drei Bedingungen stellt Artikel 10 Absatz 7?
Sie gelten zusammen, und keine lässt sich durch eine andere ersetzen. Wer die Betriebsanleitung digital bereitstellt, muss nach Artikel 10 Absatz 7 Unterabsatz 2:
- angeben, wie die Anleitung abrufbar ist, und zwar auf der Maschine selbst; nur wenn das nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in einem Begleitdokument. Ein bestimmtes Mittel schreibt die Verordnung nicht vor. Ein QR-Code liegt nahe, eine kurze Adresse auf dem Typenschild genügt dem Wortlaut ebenso. Den maschinenlesbaren Code erwähnt der Text ausdrücklich nur bei der Konformitäts- und der Einbauerklärung.
- ein Format bereitstellen, das Drucken, Herunterladen und Speichern erlaubt, damit der Nutzer jederzeit auf die Anleitung zugreifen kann, insbesondere bei einem Ausfall der Maschine. Das gilt ausdrücklich auch für Anleitungen, die in die Software der Maschine eingebettet sind. Eine Hilfe im Bedienpanel ohne Exportfunktion oder eine reine Online-Ansicht ohne Download erfüllt die Bedingung nicht.
- die Anleitung online zugänglich halten, während der voraussichtlichen Lebensdauer der Maschine und mindestens zehn Jahre lang nach ihrem Inverkehrbringen. Die Lebensdauer reicht nach Artikel 3 Nummer 34 bis zur Entsorgung und schließt die vom Hersteller vorgesehenen Phasen ein, etwa Transport, Montage, Demontage, Außerbetriebnahme und physische oder digitale Veränderungen.
Dazu kommt eine Anforderung aus Unterabsatz 1, die leicht übersehen wird: Die Anleitung muss das Produktmodell, dem sie entspricht, klar beschreiben. Wer Anleitungen im Lauf der Jahre überarbeitet, braucht deshalb eine Ablage, in der jede Maschine die Fassung findet, die zu ihr gehört, und nicht nur die neueste.
Wie lang die dritte Bedingung tatsächlich ist, zeigt ein Rechenbeispiel. Die Frist läuft für jede Maschine einzeln ab ihrem Inverkehrbringen. Wer eine Baureihe von 2027 bis 2035 ausliefert und mit zwanzig Jahren Lebensdauer rechnet, verspricht für die Anleitung der letzten Maschine Abrufbarkeit bis ungefähr 2055.
Wann muss die Betriebsanleitung trotzdem auf Papier kommen?
In zwei Fällen. Verlangt der Nutzer beim Kauf eine Papierfassung, muss der Hersteller sie innerhalb eines Monats kostenlos liefern (Artikel 10 Absatz 7 Unterabsatz 3). Und bei Maschinen, die für nichtprofessionelle Nutzer bestimmt sind oder von ihnen unter vernünftigerweise vorhersehbaren Umständen verwendet werden können, gehören die Sicherheitsinformationen, die für die sichere Inbetriebnahme und Verwendung wesentlich sind, immer auf Papier (Unterabsatz 4).
Beide Regeln haben eine Feinheit. Der Anspruch auf Papier ist an den Zeitpunkt des Kaufs gebunden; wer zwei Jahre später fragt, hat nach dem Wortlaut keinen Anspruch auf eine kostenlose Papierfassung, wohl aber auf die Online-Fassung. Bei den Sicherheitsinformationen entscheidet dagegen nicht die Zielgruppe im Vertrieb, sondern die vorhersehbare Verwendung, ausdrücklich auch dann, wenn die Maschine nicht für Laien bestimmt ist. Eine Werkstattmaschine, die frei im Handel erhältlich ist, kann diese Schwelle deshalb erreichen, auch wenn sich kein Prospekt an Privatleute richtet.
Erwägungsgrund 40 ergänzt eine organisatorische Erwartung: Der Hersteller soll dafür sorgen, dass auch Händler beim Kauf auf Verlangen eine kostenlose Papierfassung bereitstellen können, und er soll erwägen, Kontaktdaten für die Bestellung per Post anzugeben. Wer über Händler verkauft, braucht also einen Ablauf, der beim Händler beginnt, und eine Druckvorlage, die für jede ausgelieferte Fassung bereitliegt.
In welcher Sprache muss die Betriebsanleitung in Deutschland sein?
Auf Deutsch. Die Verordnung überlässt die Sprache dem jeweiligen Mitgliedstaat (Artikel 10 Absatz 7, letzter Unterabsatz). Deutschland hat sie in Paragraf 2 des Maschinenverordnung-Durchführungsgesetzes (MaschinenDG) festgelegt: Die Betriebsanleitung samt den Informationen nach Anhang III, die Sicherheitsinformationen und die EU-Konformitätserklärung sind auf Deutsch abzufassen. Wird die Anleitung digital bereitgestellt, gilt das auch für den Hinweis an der Maschine, wie sie abrufbar ist.
Das MaschinenDG ist Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung maschinenrechtlicher Vorschriften vom 2. Dezember 2025, verkündet am 5. Dezember 2025 im Bundesgesetzblatt 2025 I Nr. 302 und seit dem 6. Dezember 2025 in Kraft. Die Sprachregel ist, wie die Bußgeldvorschriften, erst ab dem 20. Januar 2027 anzuwenden (Paragraf 12).
Eine Ausnahme kennt die Verordnung selbst: Die Wartungsanleitung für Fachpersonal, das der Hersteller oder sein Bevollmächtigter beauftragt, darf in nur einer Amtssprache der Union abgefasst sein, die dieses Personal versteht (Anhang III Abschnitt 1.7.4). Für alles, was der Betreiber und seine Beschäftigten lesen, gilt sie nicht.
Eine Vereinfachung fällt dagegen kaum auf. Den Vermerk „Originalbetriebsanleitung“ und die Pflicht, einer Übersetzung das Original beizulegen, kennt die Verordnung nicht mehr; der Begriff kommt im amtlichen Text weder in der deutschen noch in der englischen Fassung vor. Weniger Sprachen bedeutet das für Exporteure trotzdem nicht. Jeder Mitgliedstaat legt seine Sprache selbst fest, Einführer müssen gewährleisten, dass die Anleitung beigefügt ist (Artikel 13 Absatz 4), und Händler prüfen vor dem Verkauf, ob sie in der Sprache des Landes vorliegt (Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c).
Was kostet ein Verstoß? Die Bußgelder des MaschinenDG
Bis zu 10.000 Euro je Ordnungswidrigkeit, wenn etwa die deutsche Betriebsanleitung, die Sicherheitsinformationen oder die deutsche Konformitätserklärung fehlen. Bis zu 100.000 Euro sieht Paragraf 9 Absatz 2 MaschinenDG nur für drei Fälle vor, und keiner davon hängt an der Dokumentation: unterlassene Korrekturmaßnahmen sowie Maschinen, die ein Einführer in Verkehr bringt oder ein Händler bereitstellt, obwohl er sie für nichtkonform hält oder Grund dazu hat. Anwendbar sind die Bußgeldvorschriften ab dem 20. Januar 2027.
| Verstoß | Paragraf 9 Absatz 1 MaschinenDG | Bußgeld bis |
|---|---|---|
| Betriebsanleitung oder Informationen nach Anhang III nicht auf Deutsch beigefügt | Nummer 4 | 10.000 Euro |
| Sicherheitsinformationen nicht, nicht richtig oder nicht beim Inverkehrbringen bereitgestellt | Nummer 5 | 10.000 Euro |
| EU-Konformitätserklärung nicht auf Deutsch beigefügt und die Abrufangabe fehlt oder ist falsch | Nummer 6 | 10.000 Euro |
| Technische Unterlagen oder Konformitätserklärung nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt | Nummer 1 | 10.000 Euro |
| Vollziehbare Anordnung der Marktüberwachung nicht befolgt | Nummer 25 | 10.000 Euro |
| Erforderliche Korrekturmaßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ergriffen | Nummer 7 | 100.000 Euro |
| Einführer bringt in Verkehr oder Händler stellt bereit, obwohl er die Maschine für nichtkonform hält oder Grund dazu hat | Nummern 16 und 17 | 100.000 Euro |
Paragraf 10 macht aus diesen drei Fällen eine Straftat, wenn eine vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt wird oder Leben, Gesundheit oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Kontrollieren müssen die Marktüberwachungsbehörden ab dem Stichtag auch anhand von Stichproben (Paragraf 4).
Bemerkenswert ist, was in der Liste fehlt. Die Pflicht, die digitale Anleitung online zu halten, und der Anspruch auf Papier beim Kauf stehen in den Unterabsätzen 2 und 3 von Artikel 10 Absatz 7. Paragraf 9 erfasst aber nur Unterabsatz 1 Satz 1 und Unterabsatz 4, also die beigefügte deutsche Anleitung und die Sicherheitsinformationen. Folgenlos ist eine abgeschaltete Anleitung trotzdem nicht. Nach unserer Lesart ist sie eine nicht erfüllte Verwaltungsanforderung nach Artikel 10 und damit eine formale Nichtkonformität nach Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe g. Die Behörde fordert dann zur Abhilfe auf; besteht der Mangel fort, kann sie die Bereitstellung beschränken oder untersagen und den Rückruf anordnen (Artikel 46 Absatz 3). Nach derselben Lesart greift Artikel 10 Absatz 9: Wer weiß, dass seine Anleitungen nicht mehr abrufbar sind, muss unverzüglich Korrekturmaßnahmen ergreifen, und wer das unterlässt, erfüllt den Tatbestand mit bis zu 100.000 Euro. Teurer als jedes Bußgeld wäre in diesem Fall ohnehin die Maßnahme selbst.
Darf auch die EU-Konformitätserklärung digital sein?
Ja. Nach Artikel 10 Absatz 8 kann der Hersteller statt der beiliegenden Erklärung in der Betriebsanleitung die Internetadresse oder einen maschinenlesbaren Code angeben, unter dem sie abrufbar ist; Anhang III Abschnitt 1.7.4.2 Buchstabe c nennt diese Angabe dann ausdrücklich als Inhalt der Anleitung. Die digitale Erklärung muss über die erwartete Lebensdauer der Maschine und in jedem Fall mindestens zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme online bleiben, in Deutschland auf Deutsch (Paragraf 2 Absatz 1 Nummer 3 MaschinenDG).
Zwei Details gehören in jede Umsetzung. Die Erklärung ist nach Artikel 21 Absatz 2 stets auf dem neuesten Stand zu halten, und wer mehreren EU-Rechtsakten unterliegt, die eine Konformitätserklärung verlangen, stellt nach Absatz 3 eine einzige Erklärung für alle aus. Für unvollständige Maschinen gelten Montageanleitung und Einbauerklärung entsprechend (Artikel 11 Absätze 7 und 8), mit einem Unterschied im Wortlaut: Dort verlangt die Verordnung zehn Jahre ab Inverkehrbringen, ohne Bezug auf eine Lebensdauer.
Warum Ihre Website damit Teil der Maschine wird
Weil die Adresse auf der Maschine so lange funktionieren muss wie die Maschine selbst, unabhängig davon, was in dieser Zeit mit Website, Domain, Redaktionssystem und Unternehmen geschieht. Jede dieser Veränderungen kann eine gedruckte Adresse brechen, und bisher steht keine davon im Pflichtenheft der technischen Dokumentation.
Die Bruchstellen sind aus Website-Projekten bekannt. Ihre Folgen waren bislang Sache des Marketings: ein verlorenes Ranking, ein toter Link im Prospekt. Ab 2027 kann dieselbe Ursache eine Pflicht aus Artikel 10 verletzen.
| Ereignis | Was mit der gedruckten Adresse passiert | Gegenmaßnahme |
|---|---|---|
| Relaunch mit neuer Seitenstruktur | Alte Pfade laufen ins Leere, wenn niemand sie umleitet | Anleitungen unter einem eigenen Pfad oder einer Subdomain, die kein Relaunch berührt; Weiterleitungen dokumentieren und testen |
| Wechsel des Redaktionssystems | Datei-Adressen ändern sich, etwa wenn PDFs im Upload-Ordner des alten Systems lagen | Dokumente über stabile Kennungen wie Modell, Dokumentnummer und Fassung adressieren, nie über Systempfade |
| Umfirmierung, Verkauf oder Übernahme | Die alte Domain wird erst umgeleitet und Jahre später gekündigt | Die Domain der Anleitungen wie eine Produktunterlage führen, Verlängerung und Zuständigkeit festschreiben |
| Dynamischer QR-Code eines Drittanbieters | Die Weiterleitung hängt am Vertrag mit dem Anbieter | Codes ausschließlich auf eigene Domains zeigen lassen |
| Neue Fassung der Anleitung | Die Fassung zur ausgelieferten Maschine wird überschrieben | Fassungen archivieren und je Modell und Stand abrufbar halten |
| Ausfall oder Angriff auf den Server | Die Anleitung ist nicht erreichbar oder im schlimmsten Fall verändert | Erreichbarkeit überwachen, Dateien mit veröffentlichten Prüfsummen ausliefern |
Wie verschieden die Maßstäbe sind, zeigt ein Fall aus unserem eigenen Betrieb. Wir haben im September 2026 eine unserer Leistungsseiten umbenannt und die alte Adresse dauerhaft weitergeleitet. Für Suchmaschinen genügt das. Für eine Adresse, die auf einer Maschine klebt, bedeutet „dauerhaft“ etwas anderes: Die Weiterleitung muss jeden künftigen Relaunch überleben, gehört also selbst ins Lastenheft jedes Nachfolgeprojekts.
Daraus folgt eine einfache Regel für die Geschäftsführung: Die Abrufadresse der Anleitungen gehört nicht dem Marketing, sondern der Produktverantwortung. Sie wird festgelegt wie eine Artikelnummer und geändert wie eine freigegebene Zeichnung, also nie nebenbei. Steht ohnehin ein Relaunch an, ist das der richtige Zeitpunkt, den Pfad festzuschreiben. Was ein Relaunch kostet und wie lange er dauert, steht in unserem Beitrag zu den Kosten einer B2B-Website; wie wir solche Projekte umsetzen, auf unserer Seite zu Webdesign und Entwicklung für den Mittelstand.
Was ändert der Cyber Resilience Act ab Dezember 2027?
Für Maschinen mit digitalen Elementen beginnt am 11. Dezember 2027 eine zweite Frist. Nach Artikel 13 Absatz 18 des Cyber Resilience Act, der Verordnung (EU) 2024/2847, muss der Hersteller die Informationen und Anleitungen für Nutzer nach Anhang II auf Papier oder elektronisch beifügen und mindestens zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen oder für den Unterstützungszeitraum bereithalten, je nachdem, was länger ist. Stellt er sie online bereit, müssen sie zugänglich, benutzerfreundlich und für denselben Zeitraum online verfügbar sein.
Damit laufen zwei Uhren. Die Maschinenverordnung rechnet mit der Lebensdauer der Maschine und mindestens zehn Jahren, der CRA mit zehn Jahren oder dem Unterstützungszeitraum für Sicherheitsupdates. Wer ein Portal plant, plant es für die längere der beiden Fristen. Wie beide Verordnungen an der Schnittstelle zusammenwirken, beschreibt unser Beitrag Maschinenverordnung trifft Cyber Resilience Act.
Digital oder Papier: Woran sollten Sie die Entscheidung festmachen?
Zuerst an einer Klarstellung: Die Verordnung erlaubt die digitale Form, sie verlangt sie nicht. Wer bei Papier bleibt, verstößt gegen nichts. Für die Entscheidung je Produktlinie helfen nach unserer Einschätzung vier Fragen.
- Wie viele Sprachen und Varianten liefern Sie aus? Je mehr Länder und Ausführungen, desto größer der Gewinn, weil eine Änderung einmal veröffentlicht und nicht in jeder Druckauflage nachgezogen wird.
- Wie oft ändern sich Ihre Anleitungen? Bei Maschinen mit regelmäßigen Software-Updates veraltet Papier schneller als die Maschine. Wann ein Update selbst zur wesentlichen Veränderung wird, beschreibt unser Beitrag zu Software-Updates nach der Maschinenverordnung.
- Können nichtprofessionelle Nutzer an Ihre Maschinen gelangen? Dann bleibt ein Papierteil ohnehin Pflicht, und der Vorteil schrumpft.
- Wer betreibt das Portal in fünfzehn Jahren? Hat darauf niemand eine Antwort, ist Papier die ehrlichere Lösung, bis es eine gibt.
Der Fahrplan bis zum 20. Januar 2027
- Je Produktlinie entscheiden und festhalten, ob die Anleitung ab dem Stichtag digital, auf Papier oder in beiden Formen kommt, und welche Maschinen noch vorher in Verkehr gebracht werden.
- Die Abrufadresse festlegen: eine eigene Domain oder Subdomain, stabile Kennungen je Modell und Fassung, unabhängig vom Redaktionssystem der Website.
- Den Zugriffshinweis gestalten: auf der Maschine selbst, auf Deutsch und in den Sprachen der Zielländer, mit der Adresse in Klarschrift neben einem QR-Code.
- Das Format prüfen: vollständiger Download, druckbar und speicherbar; eingebettete Anleitungen im Bedienpanel brauchen eine Exportfunktion.
- Den Papierweg einrichten: Anforderung beim Kauf, auch über Händler, Druck und Versand innerhalb eines Monats, Sicherheitsinformationen auf Papier für Maschinen, die nichtprofessionelle Nutzer verwenden können.
- Die Konformitätserklärung einbeziehen: beigelegt oder über Adresse oder Code abrufbar, auf Deutsch, eine Erklärung für alle einschlägigen Rechtsakte.
- Den Betrieb für Jahrzehnte regeln: eine verantwortliche Stelle, eine automatische Prüfung aller gedruckten Adressen, die Domainverlängerung, ein Plan für Umfirmierung oder Verkauf und bei Maschinen mit digitalen Elementen der Unterstützungszeitraum nach dem CRA.
Was am 14. Oktober 2026 noch offen ist
Drei Punkte sind nicht geklärt, und sie gehören in jede ehrliche Beratung. Erstens fehlt ein Anwendungsleitfaden der Kommission zur Verordnung; ihre Seite zum Maschinenbau führt am 14. Oktober 2026 weiterhin nur Leitfäden zur Richtlinie, darunter den Anwendungsleitfaden in der Ausgabe 2.3 vom April 2024. Zweitens sagt der Wortlaut nicht, ob eine Registrierung vor dem Abruf zulässig ist. Wir raten davon ab, weil die Anleitung jederzeit und gerade bei einem Ausfall erreichbar sein muss, und vergessene Zugangsdaten sind im Störfall ein Hindernis mehr. Drittens ist unsere Einordnung der abgeschalteten Anleitung als formale Nichtkonformität eine Auslegung; Behördenpraxis dazu kann es vor dem Stichtag nicht geben. Wer seinen Pfad heute stabil anlegt und dokumentiert, ist auf jede dieser Antworten vorbereitet.
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Dieser Beitrag klärt die Rechtslage. Umgesetzt wird sie in Software und Prozessen: Produktinventar, Meldeweg, Datenzugang, Rechnungsformat, Update-Dokumentation. Wir nehmen mittelständischen Unternehmen die Bestandsaufnahme ab, ordnen die Pflichten nach Frist und Aufwand und setzen sie auf Wunsch um.
Zur IT-Strategie-BeratungHäufige Fragen zur digitalen Betriebsanleitung
Darf die Betriebsanleitung nach der Maschinenverordnung digital sein?
Ja, für Maschinen, die ab dem 20. Januar 2027 in Verkehr kommen. Artikel 10 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2023/1230 verlangt dann drei Dinge: einen Hinweis an der Maschine, wie die Anleitung abrufbar ist, ein Format, das Drucken, Herunterladen und Speichern erlaubt, und Abrufbarkeit über die voraussichtliche Lebensdauer der Maschine, mindestens zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen. Die digitale Form ist erlaubt, nicht vorgeschrieben.
Gilt die digitale Betriebsanleitung schon vor dem 20. Januar 2027?
Nein. Für Maschinen, die vorher in Verkehr gebracht werden, gilt die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, nach der jeder Maschine eine Betriebsanleitung beiliegen muss. Die EU-Kommission stellt klar, dass alle Maschinen, die vor dem 20. Januar 2027 in Verkehr kommen, der Richtlinie entsprechen müssen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem die einzelne Maschine in Verkehr gebracht wird.
Wie lange muss eine digitale Betriebsanleitung online abrufbar sein?
Während der voraussichtlichen Lebensdauer der Maschine und mindestens zehn Jahre nach ihrem Inverkehrbringen, gerechnet für jede Maschine einzeln. Für eine digitale EU-Konformitätserklärung gilt dasselbe. Bei Maschinen mit digitalen Elementen verlangt der Cyber Resilience Act ab dem 11. Dezember 2027 zusätzlich zehn Jahre oder den Unterstützungszeitraum, je nachdem, was länger ist.
Kann ein Kunde die Betriebsanleitung trotzdem auf Papier verlangen?
Ja, beim Kauf. Dann muss der Hersteller sie innerhalb eines Monats kostenlos in Papierform liefern. Unabhängig davon gehören die Sicherheitsinformationen für Inbetriebnahme und sichere Verwendung immer auf Papier, wenn die Maschine für nichtprofessionelle Nutzer bestimmt ist oder von ihnen unter vernünftigerweise vorhersehbaren Umständen verwendet werden kann.
In welcher Sprache muss die Betriebsanleitung in Deutschland sein?
Auf Deutsch. Paragraf 2 des Maschinenverordnung-Durchführungsgesetzes (MaschinenDG) schreibt Deutsch für Betriebsanleitung, Informationen nach Anhang III, Sicherheitsinformationen und EU-Konformitätserklärung vor, bei digitaler Bereitstellung auch für den Hinweis, wie die Anleitung abrufbar ist. Nur die Wartungsanleitung für vom Hersteller beauftragtes Fachpersonal darf in einer Amtssprache der Union stehen, die dieses Personal versteht.
Was kostet ein Verstoß gegen die Pflichten zur Betriebsanleitung?
Nach Paragraf 9 MaschinenDG bis zu 10.000 Euro, etwa wenn die deutsche Anleitung, die Sicherheitsinformationen oder die deutsche Konformitätserklärung fehlen. Bis zu 100.000 Euro drohen bei unterlassenen Korrekturmaßnahmen und wenn Einführer oder Händler nichtkonforme Maschinen in Verkehr bringen oder bereitstellen, in schweren Fällen auch Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr (Paragraf 10). Die Bußgeldvorschriften gelten ab dem 20. Januar 2027.
Braucht eine Maschine ab 2027 einen digitalen Produktpass?
Nicht wegen der Maschinenverordnung, sie kennt keinen digitalen Produktpass. Den führt die Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1781 ein, und zwar nur für Produktgruppen, für die ein delegierter Rechtsakt ihn vorschreibt (Artikel 9). Digitale Betriebsanleitung und digitaler Produktpass sind zwei getrennte Pflichten mit unterschiedlichen Rechtsgrundlagen.
Quellen, Stand und Hinweis: Alle Angaben wurden auf den Primärquellen gelesen, abgerufen am 14. Oktober 2026: die Verordnung (EU) 2023/1230 (Erwägungsgrund 40, Artikel 3 Nummer 34, Artikel 10, 11, 13, 15, 21, 46, 50, 51, 52 und 54 sowie Anhang III Abschnitt 1.7.4) in der Fassung des Amtsblatts L 165 vom 29. Juni 2023 mit der Berichtigung im Amtsblatt L 169 vom 4. Juli 2023, die unter anderem den Geltungsbeginn auf den 20. Januar 2027 korrigiert; das MaschinenDG bei gesetze-im-internet.de und das Bundesgesetzblatt 2025 I Nr. 302 vom 5. Dezember 2025 (Artikel 1, 2 und 5); die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (Anhang I Abschnitt 1.7.4); der Cyber Resilience Act (Artikel 13 Absatz 18 und Artikel 71); die Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1781 (Artikel 9); die Seite der EU-Kommission zum Maschinenbau. Die EU-Rechtstexte wurden über die Schnittstelle des Amts für Veröffentlichungen in deutscher und englischer Fassung abgeglichen. Dieser Beitrag ist eine Einordnung, keine Rechtsberatung; wie lang die voraussichtliche Lebensdauer Ihrer Maschinen ist und ob nichtprofessionelle Nutzer sie verwenden können, entscheidet der Einzelfall. Transparenz: Vincency baut Websites und digitale Systeme für mittelständische Unternehmen, auch Abrufseiten der Art, um die es in diesem Beitrag geht.
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