IT-Recht · 2026-09-11 · 14 Min.

Maschinenverordnung ab 20. Januar 2027: Wann ein Software-Update Sie zum Hersteller macht

Michael Kaiser

Michael Kaiser

Co-Founder & Head of Systems, Vincency

Am 20. Januar 2027 verschwindet die Maschinenrichtlinie, und die Verordnung (EU) 2023/1230 tritt an ihre Stelle, ohne Übergangsfrist. Die meisten Darstellungen hören hier auf. Der Satz, auf den es für einen mittelständischen Hersteller ankommt, steht in den Begriffsbestimmungen: Ein Sicherheitsbauteil ist jetzt ausdrücklich ein physisches oder digitales Bauteil, einschließlich Software. Und wer eine wesentliche Veränderung an einer Maschine vornimmt, gilt als deren Hersteller.

Schnell gelesen klingt das wie eine Drohung an jeden Servicetechniker, der ein Update einspielt. Genau gelesen ist es das nicht. Artikel 3 Nummer 16 enthält zwei Buchstaben, die in fast jeder Zusammenfassung fehlen, und sie nehmen die große Mehrheit der Updates aus der Regel heraus. Dieser Beitrag verfolgt beide Richtungen: wo die Verordnung weiter reicht, als es aussieht, und wo sie deutlich enger ist, als der Alarm vermuten lässt.

Was am 20. Januar 2027 genau passiert

Zwei Vorschriften tragen das Datum. Artikel 54 bestimmt, dass die Verordnung ab dem 20. Januar 2027 gilt. Artikel 51 Absatz 2 hebt die Richtlinie 2006/42/EG mit Wirkung vom selben Tag auf. Es gibt keine Überschneidung und keine Schonfrist: Bis zum 19. Januar gilt die Richtlinie, ab dem 20. Januar die Verordnung.

In Kraft ist die Verordnung tatsächlich schon seit 2023, und Teile von ihr gelten längst. Artikel 54 staffelt das: Die Artikel 26 bis 42, die die notifizierten Stellen regeln, gelten seit dem 20. Januar 2024. Artikel 6 Absatz 7 sowie die Artikel 48 und 52 gelten seit dem 19. Juli 2023. Artikel 50 Absatz 1 zu den Sanktionen gilt ab dem 20. Oktober 2026, und Artikel 50 Absatz 2 verpflichtet die Mitgliedstaaten, der Kommission ihre Sanktionsvorschriften bis zu diesem Tag mitzuteilen. Dieses letzte Datum ist eine Frist für die Mitgliedstaaten, nicht für Ihr Unternehmen. Bemerkenswert ist es trotzdem: Ab Ende Oktober 2026 wird sichtbar, was ein Verstoß in Deutschland tatsächlich kostet.

DatumWas giltWen es bindet
19. Juli 2023Art. 6 Abs. 7, Art. 48, Art. 52Mitgliedstaaten, Kommission
20. Januar 2024Art. 26 bis 42 (notifizierte Stellen)Konformitätsbewertungsstellen
20. Oktober 2026Art. 50 Abs. 1, Mitteilung nach Art. 50 Abs. 2Mitgliedstaaten
20. Januar 2027Die Verordnung vollständig; Richtlinie 2006/42/EG aufgehobenHersteller, Einführer, Händler und jeder, der Maschinen verändert

Der Stichtag hängt an der einzelnen Maschine, und zwar am Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens. Eine Maschine, die am 15. Januar 2027 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurde, bleibt ihr gesamtes Leben lang unter der Richtlinie. Sie muss später nicht neu bewertet werden. Diese eine Unterscheidung nimmt dem Thema den größten Teil seiner Dramatik, und es ist dieselbe Logik, die auch für die Produkthaftungsreform sechs Wochen davor gilt.

Warum Software jetzt ein Sicherheitsbauteil ist

Artikel 3 Nummer 3 definiert das Sicherheitsbauteil als physisches oder digitales Bauteil, einschließlich Software, eines Produkts im Anwendungsbereich der Verordnung, das zur Gewährleistung einer Sicherheitsfunktion konstruiert oder bestimmt ist, gesondert in Verkehr gebracht wird und dessen Ausfall oder Fehlfunktion die Sicherheit von Personen gefährdet. Die alte Richtlinie sprach so von Bauteilen, dass eigenständige Sicherheitssoftware Gegenstand von Auslegungsstreit war. Dieser Streit ist beendet.

Zwei Einschränkungen im selben Satz entscheiden darüber, wie weit das tatsächlich reicht, und sie fallen in Zusammenfassungen meist heraus. Das Bauteil muss gesondert in Verkehr gebracht werden, und es darf für das Funktionieren des Produkts selbst nicht erforderlich sein. Eine Steuerungssoftware, die untrennbar zu Ihrer Maschine gehört, ist nach dieser Definition folglich kein eigenständiges Sicherheitsbauteil. Ein Sicherheitsmodul, das Sie einzeln verkaufen, damit es in fremde Maschinen eingebaut wird, sehr wohl.

Für einen mittelständischen Hersteller ist die praktische Frage deshalb keine juristische, sondern eine kaufmännische: Verkaufen Sie Software gesondert? Eine Lizenz für ein Sicherheits-SPS-Programm, ein Nachrüstpaket für ältere Maschinen, eine konfigurierbare Sicherheitsschicht. Was auf einer Rechnung als eigene Position auftaucht, verdient die Prüfung.

Wann eine Veränderung die Herstellerrolle überträgt

Artikel 18 ist die Vorschrift mit der schärfsten Folge. Eine natürliche oder juristische Person, die eine wesentliche Veränderung an einer Maschine vornimmt, gilt für die Zwecke der Verordnung als Hersteller und unterliegt den Herstellerpflichten aus Artikel 10. Der Artikel geht weiter: Diese Person muss sicherstellen und auf ihre alleinige Verantwortung erklären, dass die betroffene Maschine den geltenden Anforderungen entspricht, und sie muss das Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 25 Absätze 2, 3 und 4 anwenden.

Eine Erleichterung ist eingebaut. Wenn die Risikobeurteilung zeigt, dass sich die Veränderung nur auf die Sicherheit einer einzelnen Maschine innerhalb einer Gesamtheit von Maschinen auswirkt, gelten die Pflichten nur für diese Maschine und nicht für die gesamte Anlage. Für jeden, der Fertigungslinien verkettet, ist das der Unterschied zwischen einer machbaren und einer nicht machbaren Aufgabe.

Die zwei Buchstaben, die in den meisten Darstellungen fehlen

Alles Vorstehende hängt daran, was als wesentliche Veränderung gilt, und hier ist die Verordnung erheblich enger als die Schlagzeilen. Artikel 3 Nummer 16 verlangt drei Elemente, und sie gelten kumulativ:

  1. Die Änderung ist eine physische oder digitale Veränderung, die vom Hersteller nicht vorgesehen oder geplant ist, vorgenommen nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme.
  2. Sie beeinträchtigt die Sicherheit, indem eine neue Gefährdung entsteht oder sich ein bestehendes Risiko erhöht.
  3. Dadurch wird es erforderlich, entweder trennende oder nichttrennende Schutzeinrichtungen zu ergänzen, deren Einbindung eine Anpassung des bestehenden Sicherheitssteuerungssystems erfordert, oder zusätzliche Schutzmaßnahmen für Stabilität oder Festigkeit zu ergreifen.

Das dritte Element ist der Filter, und es ist dasjenige, das in der Praxis verloren geht. Ein Software-Update kann eine neue Gefährdung schaffen und trotzdem keine wesentliche Veränderung sein, sofern es keine neuen Schutzeinrichtungen und keine neuen Stabilitätsmaßnahmen erforderlich macht. Und ein Update, das der Hersteller vorgesehen hat, also ein freigegebener Patch, eine dokumentierte Parameteränderung, ein Firmware-Stand aus dem Katalog des Herstellers, scheitert bereits am ersten Element, bevor die anderen überhaupt geprüft werden.

Deutlich gesagt: Die Verordnung macht aus Ihrer Instandhaltung keinen Maschinenhersteller. Sie erfasst den Fall, dass jemand eine Maschine zu etwas umbaut, das ihr Erbauer nie vorgesehen hat, und sie sagt nun klar, dass dieser Umbau auch allein in Software stattfinden kann.

Was die Verordnung zur Cybersicherheit verlangt und was nicht

Erwägungsgrund 25 ordnet Risiken durch böswillige Dritte den neuen digitalen Risiken zu und verpflichtet Hersteller zu verhältnismäßigen Maßnahmen, die sich ausdrücklich auf den Schutz der Sicherheit des Produkts beschränken. Anhang III führt das in der Anforderung Schutz gegen Korrumpierung fort. Die Verordnung ist damit ein Sicherheitsinstrument mit einer Security-Kante, keine Cybersicherheitsregulierung.

Derselbe Erwägungsgrund stellt klar, dass andere Unionsvorschriften, die sich speziell mit Cybersicherheit befassen, daneben anwendbar bleiben. Praktisch heißt das der Cyber Resilience Act, dessen Meldepflicht seit September 2026 gilt und der an dasselbe Produkt ganz andere Fragen stellt.

Was bis Januar 2027 zu tun ist

Drei Schritte tragen unabhängig davon, wie Ihre Betroffenheitsprüfung ausgeht.

Listen Sie, was Sie nach dem Stichtag in Verkehr bringen werden. Nur diese Produkte fallen unter das neue Recht. Bei Maschinen mit langen Vorlaufzeiten verläuft die Grenze mitten durch Ihr aktuelles Auftragsbuch, und damit ist das eine kaufmännische Frage und nicht nur eine juristische.

Legen Sie fest, wer über wesentliche Veränderungen entscheidet. Die drei Kriterien aus Artikel 3 Nummer 16 sind ein brauchbares Prüfraster, aber nur, wenn jemand sie vor dem Umbau anwendet statt danach. Schreiben Sie auf, wer das ist. Die Frage stellt sich fast immer unter Zeitdruck, mitten in einem Linienumbau, und das ist der schlechteste Moment, um mit dem Lesen der Verordnung zu beginnen.

Bestimmen Sie, welche Software Sie gesondert in Verkehr bringen. Alles, was als eigene Position fakturiert, einzeln lizenziert oder als Nachrüstpaket geliefert wird, verdient die Prüfung nach Artikel 3 Nummer 3. Das ist in der Regel eine kurze Liste, und zu wissen, dass sie kurz ist, ist für sich genommen schon etwas wert.

Nichts davon braucht ein Projekt. Es braucht einen Nachmittag, eine Liste und einen benannten Entscheider, und es ist erheblich billiger als die Alternative, nämlich bei einem Linienumbau im Jahr 2028 festzustellen, dass das eigene Team eine Konformitätserklärung unterschrieben hat, von der niemand wusste, dass sie eine war.

Häufige Fragen zur Maschinenverordnung

Ab wann gilt die neue Maschinenverordnung?

Ab dem 20. Januar 2027. Die Verordnung (EU) 2023/1230 ist bereits 2023 in Kraft getreten, ihre Anwendung war aber aufgeschoben. Artikel 54 nennt den 20. Januar 2027 als allgemeinen Geltungsbeginn und staffelt einzelne Vorschriften davor: Die Artikel 26 bis 42 gelten seit dem 20. Januar 2024, Artikel 6 Absatz 7 sowie die Artikel 48 und 52 seit dem 19. Juli 2023. Die Unterscheidung zwischen Inkrafttreten und Geltungsbeginn ist keine Wortklauberei, sondern der Grund, warum Meldungen über ein Inkrafttreten 2027 in die Irre führen.

Gibt es eine Übergangsfrist für Maschinen nach altem Recht?

Nein, es gibt keine allgemeine Übergangsfrist. Die Verordnung arbeitet mit einer Stichtagsregelung: Artikel 51 Absatz 2 hebt die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG mit Wirkung vom 20. Januar 2027 auf. Bis dahin gilt die Richtlinie, danach die Verordnung. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Inverkehrbringens der einzelnen Maschine, nicht das Datum der Bestellung und nicht der Zustand Ihres Unternehmens. Eine Maschine, die vorher rechtmäßig in Verkehr gebracht wurde, muss nicht nachträglich umkonformiert werden.

Ist Software jetzt ein Sicherheitsbauteil?

Ja, wenn sie gesondert in Verkehr gebracht wird und eine Sicherheitsfunktion erfüllt. Artikel 3 Nummer 3 definiert das Sicherheitsbauteil als physisches oder digitales Bauteil, einschließlich Software, das zur Gewährleistung einer Sicherheitsfunktion konstruiert oder bestimmt ist und dessen Ausfall die Sicherheit von Personen gefährdet. Entscheidend sind zwei Merkmale, die oft übergangen werden: Das Bauteil muss gesondert in Verkehr gebracht werden, und es darf für das Funktionieren des Produkts selbst nicht erforderlich sein. Eine Steuerungssoftware, die untrennbar zur Maschine gehört, ist danach kein eigenständiges Sicherheitsbauteil.

Wann macht ein Software-Update mich zum Hersteller?

Wenn es eine wesentliche Veränderung im Sinne von Artikel 3 Nummer 16 ist. Dann gilt nach Artikel 18, wer diese Veränderung vornimmt, für die Zwecke der Verordnung als Hersteller und unterliegt den Herstellerpflichten aus Artikel 10. Er muss zusätzlich auf alleinige Verantwortung erklären, dass die Maschine den Anforderungen entspricht, und das Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 25 Absätze 2, 3 und 4 anwenden. Das ist keine Formalie, sondern der Übergang der Herstellerrolle auf den Betreiber oder den Dienstleister.

Ist jedes Software-Update eine wesentliche Veränderung?

Nein, und das ist der praktisch wichtigste Punkt. Artikel 3 Nummer 16 verlangt drei Dinge kumulativ: Die Veränderung ist vom Hersteller nicht vorgesehen oder geplant, sie beeinträchtigt die Sicherheit durch eine neue Gefährdung oder ein erhöhtes Risiko, und sie macht es dadurch erforderlich, entweder trennende oder nichttrennende Schutzeinrichtungen zu ergänzen, deren Einbindung das Sicherheitssteuerungssystem anpassen lässt, oder zusätzliche Maßnahmen für Stabilität oder Festigkeit zu ergreifen. Fehlt die dritte Voraussetzung, liegt keine wesentliche Veränderung vor. Ein vom Hersteller vorgesehenes Update ist schon an der ersten Hürde keines.

Was bedeutet die Verordnung für Cybersicherheit?

Sie verlangt verhältnismäßige Maßnahmen, aber nur mit Blick auf die Sicherheit des Produkts. Erwägungsgrund 25 ordnet Risiken durch böswillige Dritte ausdrücklich den neuen digitalen Risiken zu und verpflichtet Hersteller zu Maßnahmen, die sich auf den Schutz der Sicherheit des Produkts beschränken. Anhang III führt dazu die Anforderung Schutz gegen Korrumpierung. Die Verordnung ersetzt damit keine allgemeine Cybersicherheitsregulierung, und der Erwägungsgrund stellt ausdrücklich klar, dass andere Unionsvorschriften daneben anwendbar bleiben, etwa der Cyber Resilience Act.

Wir kaufen Maschinen, wir bauen keine. Betrifft uns das trotzdem?

Möglicherweise, und zwar über den Retrofit. Solange Sie Maschinen nur bestimmungsgemäß betreiben und vom Hersteller vorgesehene Updates einspielen, ändert sich für Sie wenig. Sobald Sie aber selbst eingreifen, etwa indem Sie zwei Maschinen zu einer verketteten Anlage verbinden, eine Steuerung austauschen oder eine Automatisierung nachrüsten, die der Hersteller nicht vorgesehen hat, stellt sich die Frage nach Artikel 3 Nummer 16 und Artikel 18. Die Prüfung gehört dann vor den Umbau, nicht danach.

Was sollten wir bis Januar 2027 konkret tun?

Drei Dinge, die unabhängig vom Ergebnis der Betroffenheitsprüfung tragen. Erstens eine Liste der Produkte, die Sie nach dem 20. Januar 2027 in Verkehr bringen werden, denn nur für diese gilt das neue Recht. Zweitens eine schriftliche Festlegung, wer im Haus entscheidet, ob ein geplanter Umbau oder ein Update eine wesentliche Veränderung ist, mit den drei Kriterien aus Artikel 3 Nummer 16 als Prüfraster. Drittens die Klärung, welche Ihrer Softwarekomponenten gesondert in Verkehr gebracht werden, denn genau diese können eigenständige Sicherheitsbauteile sein.

Quellen, Stand und Hinweis: Alle Artikelangaben stammen aus der Verordnung (EU) 2023/1230 und wurden am 11. September 2026 am konsolidierten Text geprüft, in der deutschen und der englischen Sprachfassung. Die Aufhebung der Richtlinie 2006/42/EG folgt aus Artikel 51 Absatz 2. Dieser Beitrag ist die technische Sicht auf ein Rechtsinstrument und keine Rechtsberatung; ob ein konkreter Umbau eine wesentliche Veränderung darstellt, entscheidet die Risikobeurteilung im Einzelfall.

Leistung dazu

Pflichten in Systeme übersetzen

Dieser Beitrag klärt die Rechtslage. Umgesetzt wird sie in Software und Prozessen: Produktinventar, Meldeweg, Datenzugang, Rechnungsformat, Update-Dokumentation. Wir nehmen mittelständischen Unternehmen die Bestandsaufnahme ab, ordnen die Pflichten nach Frist und Aufwand und setzen sie auf Wunsch um.

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